Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105570/7/Sch/Rd

Linz, 12.11.1998

VwSen-105570/7/Sch/Rd Linz, am 12. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. Joachim G vom 20. Mai 1998, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 8. Mai 1998, S 4429/ST/97, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 23. Oktober 1998 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 8. Mai 1998, S 4429/ST/97, über Herrn Dr. Joachim G, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 14. Juni 1997 um 16.17 Uhr in Rohr/Kremstal auf der B 122 bei Straßenkilometer 53,576 in Fahrtrichtung Bad Hall als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 36 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Die Berufungsbehörde hat an Ort und Stelle eine mit einem Lokalaugenschein verbundene Verhandlung abgeführt. Dabei wurden jener Gendarmeriebeamte, der die Messung durchgeführt hat, und auch derjenige, der die Anhaltung veranlaßt hat, zeugenschaftlich einvernommen. Daneben wurden mit dem bei der Verhandlung zur Verfügung stehenden Lasergerät Probemessungen durchgeführt. Zum einen ist zu bemerken, daß es sich beim Meßorgan um einen mit solchen Vorgängen seit Jahren vertrauten Beamten handelt. Einem solchen ist - vorausgesetzt es liegen keine gegenteiligen Hinweise vor - die einwandfreie und zuverlässige Bedienung eines Lasergerätes zuzutrauen. Auch kann erwartet werden, daß er in der Lage ist, auf dem Display des Gerätes die Entfernung zwischen seinem Standort und dem gemessenen Fahrzeug einwandfrei abzulesen. Es liegen keinerlei Anhaltungspunkte dafür vor, daß der Berufungswerber zum Meßzeitpunkt, wie behauptet, das entsprechende Verkehrszeichen "Ortsende" passiert gehabt hätte. Schon in der Anzeige wurden die entsprechenden Daten festgehalten, wonach sich der Standort des messenden Beamten 179 m vor dem Ortsende von "Rohr im Kremstal" und das Fahrzeug des Berufungswerbers zum Meßzeitpunkt noch 93 m innerhalb dieses Ortsgebietes befunden hätte. Schließlich hat es sich bei dem Standort des Beamten um einen des öfteren gewählten Meßort gehandelt. Auch aus diesem Grunde kann nicht angenommen werden, daß der Meßbeamte die Örtlichkeit nicht schon längst sehr genau kannte, dies auch insbesondere im Hinblick auf das in einiger Entfernung folgende Hinweiszeichen "Ortsende". Die bei der Berufungsverhandlung durchgeführten Probemessungen erfolgten iZm den örtlichen Verhältnissen einwandfrei. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, daß Geschwindigkeitsmeßgeräte wie das damals verwendete mit einer Software versehen sind, die selbständig Fehlerquellen zu erkennen vermag und gegebenenfalls dann eine Messung nicht zustandekommen läßt.

Die Berufungsbehörde sieht daher zusammenfassend keine Hinweise dafür, daß entweder die Messung fehlerhaft gewesen sein könnte oder der Berufungswerber erst gemessen worden wäre, nachdem er schon das Ortsgebiet verlassen hatte. Angesichts dieser Beweislage konnte mangels Entscheidungsrelevanz von weiteren Ermittlungen Abstand genommen werden.

Im Hinblick auf die Strafbemessung schließt sich die Berufungsbehörde den Ausführungen im Straferkenntnis an, wenngleich das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung entgegen der Ansicht der Erstbehörde nicht als Erschwerungsgrund im eigentlichen Sinne gewertet werden kann. Vielmehr hat dieser Umstand bereits anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 VStG Berücksichtigung zu finden. Aber auch bei einer derartigen Betrachtungsweise ändert sich nichts an der Rechtmäßigkeit der Höhe der Geldstrafe an sich, da bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 70 % auch entsprechend hohes Verschulden, nämlich grobe Fahrlässigkeit, wenn nicht schon Vorsatz, anzunehmen ist.

Milderungsgründe, insbesondere jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers lagen nicht vor. Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Genannten wurde nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten (insbesondere das geschätzte monatliche Einkommen von ca. 18.000 S). Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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