Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230816/2/Gf/An

Linz, 26.08.2002

VwSen-230816/2/Gf/An Linz, am 26. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des S Y, G, B, vertreten durch RA Mag. Dr. H B M, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 26. Juni 2002, Zl. Sich96-39-2002, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 23 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 5 Euro; zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Beitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 26. Juni 2002, Zl. Sich96-39-2002, wurde über den Rechtsmittelwerber, einen ä Staatsangehörigen, eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt, weil er sich seit dem 21. März 2002 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 107 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 31 Abs. 1 und 4 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, i.d.F. BGBl.Nr. I 142/2001 (im Folgenden: FrG), begangen, weshalb er nach der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 28. Juni 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 10. Juli 2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass die frühere Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit dem 15. August 1998 abgelaufen sei und er im März 2002 auf Grund eines bis zum 20. März 2002 befristeten Visums nach Österreich eingereist sei; einen Antrag auf Erteilung einer (neuerlichen) Niederlassungsbewilligung habe er jedoch erst am 22. März 2002, also nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, gestellt, sodass er sich seit dem 21. März 2002 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.

Im Zuge der Strafbemessung sei von grob fahrlässigem Verhalten des Rechtsmittelwerbers auszugehen gewesen; Milderungs- oder Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er wegen eines Gedächtnisverlustes - eine Folge eines im März 1998 erlittenen Autounfalles - daran gehindert gewesen sei, eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erreichen.

Nach seiner Genesung im September 2001 habe er umgehend versucht, bei der Ö Botschaft in seinem Heimatstaat eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, doch habe er die Auskunft erhalten, dass dies nicht mehr möglich sei, obwohl er seine Niederlassung in Österreich tatsächlich nie aufgegeben habe.

Wenn die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses zugestehe, dass es zulässig sei, den Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung vom Inland aus zu stellen, dann könne auch für die Dauer des Abwartens der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag kein widerrechtlicher Aufenthalt vorliegen.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Grieskirchen zu Zl. Sich96-39-2002; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 107 Abs. 1 Z. 4 FrG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, der sich i.S.d. § 31 FrG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Nach der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmung des § 31 Abs. 1 Z. 3 FrG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, wobei sich die Dauer eines derart rechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 FrG nach der Befristung des Aufenthaltstitels richtet.

4.2.1. Vorliegend steht allseits unbestritten fest, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 15. August 1998 endete und er im März 2002 auf Grund eines Reisevisums nach Österreich gekommen sei, dessen Gültigkeitsdauer mit Ablauf des 20. März 2002 endete; erst am 22. März 2002 hat der Rechtsmittelwerber einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt.

Zweifelsfrei hat er damit dem Grunde nach den Tatbestand des § 107 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 31 Abs. 1 FrG verwirklicht, da er ab dem 21. März 2002 keinen der in § 31 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FrG genannten Erlaubnistatbestände (mehr) erfüllte.

4.2.2. Fraglich könnte lediglich sein, ob im gegebenen Zusammenhang die Sonderbestimmung des § 31 Abs. 4 FrG zum Tragen kommt.

Nach § 31 Abs. 4 FrG halten sich nämlich Fremde, die einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels eingebracht haben, bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Eine derartige Konstellation ist hier jedoch schon deshalb nicht gegeben, weil der Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels - wie dies bereits die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - nicht vor, sondern (auch vom Beschwerdeführer selbst unbestritten) erst nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des (der) früheren Aufenthaltstitel(s) eingebracht wurde.

4.3. In Wahrheit will der Rechtsmittelwerber aber mit seinem inhaltlichen Vorbringen des Gedächtnisverlustes nach einem Autounfall im März 1998 primär eine Notstandssituation geltend machen.

Der Oö. Verwaltungssenat kann jedoch nicht finden, dass ihm dieser Schuldausschließungsgrund tatsächlich zuzubilligen ist.

Denn der Beschwerdeführer bringt selbst vor, bereits im September 2001 wieder genesen zu sein und die Stellung eines Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bei der Ö Botschaft in Ä in Angriff genommen zu haben (wobei hier dahingestellt bleiben kann, weshalb es bloß bei diesem Versuch geblieben ist). Jedenfalls hat er aber am 12. März 2002 selbst bei der belangten Behörde vorgesprochen; warum er es dann in der Folge (neuerlich) unterlassen hat, zumindest noch vor dem Ablauf des 20. März 2002 einen Verlängerungsantrag zu stellen - und diesen tatsächlich erst zwei Tage später gestellt hat -, bleibt jedoch völlig unerfindlich.

Damit hat er es schließlich aber auch verabsäumt, glaubhafte Gründe für das Vorliegen einer Notstandssituation i.S.d. § 6 VStG vorzubringen.

Im Ergebnis ist ihm sohin ein schuldhaftes Verhalten anzulasten; seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

4.4.1. Hinsichtlich der Strafbemessung geht der Oö. Verwaltungssenat im Gegensatz zur belangten Behörde zunächst davon aus, dass keine grobe, sondern bloß leichte Fahrlässigkeit vorliegt, weil dem Beschwerdeführer offenkundig die gravierenden Folgen einer Fristversäumnis i.S.d. § 31 Abs. 4 FrG nicht bewusst waren, er es aber andererseits auch an der gehörigen Aufmerksamkeit mangeln ließ, sich darüber bei der zuständigen Behörde zu informieren; im Übrigen hat - wovon aber die belangte Behörde in der diesbezüglichen Begründung ihres Straferkenntnisses auszugehen scheint - der objektive Unrechtsgehalt der Tat nichts mit der Schwere des Verschuldens zu tun.

4.4.2. Schließlich ist aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt auch nicht erkennbar, dass über den Rechtsmittelwerber bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Strafe hätte verhängt werden müssen; daher war der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen.

4.4.3 Davon ausgehend war daher die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 23 Stunden herabzusetzen.

4.5. Insoweit war der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 5 Euro; zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat ist nach § 65 VStG kein Beitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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