Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105571/7/Sch/Rd

Linz, 08.09.1998

VwSen-105571/7/Sch/Rd Linz, am 8. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Rene G vom 10. Juni 1998, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Mai 1998, S-18.950/97-4, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 600 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 22. Mai 1998, S-18.950/97-4, über Herrn Rene G, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen, auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 18. Juni 1997 bis zum 2. Juli 1997 - eine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 6. Mai 1997 um 20.13 Uhr gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber hat auf entsprechende Aufforderung der Erstbehörde hin nach dem Lenker des auf ihn zugelassenen Motorrades zu einem bestimmten Zeitpunkt mit Schreiben vom 25. Juni 1997 mitgeteilt, daß dieses von einem Franz F mit einer Anschrift in Neuseeland gelenkt worden sei. Es wurde daraufhin eine Strafverfügung erlassen, zumal die Erstbehörde offenkundig davon ausgegangen ist, daß die Auskunft nicht richtig war, obwohl zu diesem Zeitpunkt nach der Aktenlage nichts für diese Annahme gesprochen hat.

An der Strafverfügung fällt weiters auf, daß jene Ausfertigung, die im Verfahrensakt einliegt, zum Teil eine andere Textierung aufweist als jene, die dem Berufungswerber zugegangen ist. Da der Oö. Verwaltungssenat bislang von deren inhaltlichen Identität ausgehen konnte, wurde die Erstbehörde zu einer entsprechenden Stellungnahme eingeladen. Derzufolge seien die seltsamen handschriftlichen Änderungen erst im Rahmen des ordentlichen Verfahrens erfolgt, sohin habe der Berufungswerber eine mit dem "Konzept" übereinstimmende Ausfertigung erhalten. Die Berufungsbehörde hat keine Veranlassung, daran zu zweifeln, allfällige Mißverständnisse könnten aber leicht von vornherein vermieden werden, wenn Änderungen eines Tatvorwurfes im ordentlichen Verfahren nicht auf der Strafverfügung vermerkt würden, sondern erst in der nächsten Erledigung (Ladungsbescheid, Aufforderung zur Rechtfertigung etc.). Eingang finden.

Für den Ausgang des konkreten Verfahrens sind diese Ausführungen allerdings letztlich ohne Belang, da ohnedies weitere fristgerechte Verfolgungshandlungen getätigt wurden, nämlich die Akteneinsicht vom 11. September 1997 bzw die Ladung vom 28. Oktober 1997.

Der oben erwähnte angebliche Lenker des Fahrzeuges des Berufungswerbers hat nach entsprechender Kontaktaufnahme mitgeteilt, daß er schon längere Zeit nicht mehr in Österreich gewesen sei, woran kein Grund zu zweifeln gegeben ist. Die Berufungsbehörde geht mangels des geringsten Anhaltspunktes nicht davon aus, daß die genannte Person einem Irrtum bzw einer Verwechslung unterlegen ist, vielmehr ist die Annahme weitaus mehr gerechtfertigt, daß der Berufungswerber durch die Namhaftmachung einer Person mit Wohnsitz im Ausland die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 umgehen bzw einer Bestrafung wegen des angezeigten Verkehrsdeliktes entgehen wollte.

Die Berufungsbehörde sieht auch keine Mangelhaftigkeit im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, da eine sinnhafte Interpretation des § 103 Abs.2 KFG 1967 nur zu dem Ergebnis führen kann, daß eine dem Gesetz entsprechende Auskunft erst vorliegt, wenn sie sowohl vollständig als auch richtig ist. Eine - wie im vorliegenden Fall - unrichtige Auskunft entspricht zweifellos nicht dem Gesetz.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S hält einer Überprüfung anhand der obigen Kriterien ohne weiteres stand. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates zugrundegelegt werden konnten. Das angenommene monatliche Nettoeinkommen von 10.000 S wird ihm die Bezahlung der Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung ermöglichen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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