Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105572/2/BI/FB

Linz, 19.02.1999

VwSen-105572/2/BI/FB Linz, am 19. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau W S, I, L, vom 15. Juni 1998 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. Juni 1998, S 17.136/98-1, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Führerscheingesetzes, verhängten Strafen zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen im Punkt 1) auf 500 S, im Punkt 2) auf 500 S, im Punkt 4) auf 200 S und im Punkt 5) auf 8.000 S herabgesetzt werden. Im Punkt 3) wird die Berufung abgewiesen.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich in den Punkten 1) und 2) auf jeweils 50 S, im Punkt 4) auf 20 S und im Punkt 5) auf 800 S; diesbezüglich fallen keine Kostenbeiträge zum Rechtsmittelverfahren an. Im Punkt 3) hat die Rechtsmittelwerberin zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG, §§ 99 Abs.3 lit.a und 99 Abs.1 lit.d StVO 1960, § 134 Abs.1 KFG 1967 und § 37 Abs.1 FSG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 7 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 2) §§ 99 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967, 3) §§ 14 Abs.1 Z1 iVm 37 Abs.1 FSG, 4) §§ 102 Abs.5 lit.b iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 5) §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 1.000 S (36 Stunden EFS), 2) 700 S (1 Tag EFS), 3) 500 S (18 Stunden EFS), 4) 300 S (12 Stunden EFS) und 5) 10.000 S (10 Tage EFS) verhängt sowie Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 1.250 S vorgeschrieben. 2. Gegen die Höhe der Strafen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 3. Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, sie lebe zur Zeit von 8.000 S Karenzgeld und habe drei Kinder im Alter von 10 und 5 Jahren und 10 Monaten zu versorgen, wobei die Fixkosten für die Wohnung 6.000 S betragen. Ihr Lebensgefährte sei nach einem Schlaganfall arbeitsunfähig. Sie ersuche aufgrund ihrer Notsituation um Strafmilderung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut Begründung des Straferkenntnisses hat die Erstinstanz die in der Berufung angeführte finanzielle Situation der Rechtsmittelwerberin berücksichtigt. Als straferschwerend wurde das gefährliche Fahrverhalten und die offensichtliche starke Alkoholisierung gewertet, als Milderungsgründe das geringe Einkommen und die Sorgepflichten berücksichtigt.

Der Rechtsmittelwerberin wird zur Last gelegt, am 8. Mai 1998 zwischen 21.00 Uhr und 21.13 Uhr mit einem nicht beleuchteten PKW auf der A von der Auffahrt H Richtung Norden bis km 15 gefahren zu sein, wobei sie laut Anzeige nach den Aussagen des Zeugen R K mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h in Schlangenlinien unterwegs war. Der Zeuge hat sich aufgrund der offensichtlich vom Beschuldigtenfahrzeug ausgehenden Gefährdung entschlossen, mit eingeschalteter Alarmblinkanlage und sicherem Abstand hinter dem Beschuldigtenfahrzeug herzufahren, um die anderen Verkehrsteilnehmer zu warnen. Die Rechtsmittelwerberin hielt von sich aus ihr Fahrzeug auf dem Pannenstreifen an, wobei sich herausstellte, daß sich auch ihre 10jährige Tochter im PKW befand, und sowohl der Zeuge als auch die herbeigerufenen Polizeibeamten bestätigten die offensichtlich starke Alkoholisierung der Rechtsmittelwerberin. Diese hat dann im Anschluß daran im Wachzimmer D die Durchführung einer Atemluftalkoholuntersuchung verweigert und konnte weder den Führerschein noch den Zulassungsschein vorweisen. Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß die von der Erstinstanz als erschwerend angeführten Umstände durchaus zutreffend sind, wobei außerdem die Häufung der Übertretungen als erschwerend zu berücksichtigen ist und weiters, daß die Rechtsmittelwerberin im PKW ihre 10jährige Tochter bei sich hatte, die durch ihr Fahrverhalten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt war. Wäre der Zeuge K nicht bereit gewesen, mit eingeschalteter Alarmblinkanlage hinter dem PKW herzufahren, um andere Verkehrsteilnehmer zu warnen, wäre das Zustandekommen eines Auffahrunfalls nicht auszuschließen gewesen, bei dem aufgrund des erheblichen Geschwindigkeitsunterschiedes - auf der A ist eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erlaubt, die üblicherweise auch gefahren wird - eine massive Gefährdung der Tochter nicht auszuschließen gewesen wäre. Auf dieser Grundlage gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß eine geringfügige Herabsetzung der Geldstrafen, ausgenommen im Punkt 3), in dem bereits die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde, allein aufgrund der schlechten finanziellen Situation der Rechtsmittelwerberin gerade noch gerechtfertigt ist. Eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen war nicht zu verantworten, weil bei deren Bemessung die finanziellen Verhältnisse außer Betracht zu bleiben haben. Die nunmehr verhängten Strafen liegen allesamt im untersten Bereich der jeweiligen gesetzlichen Strafrahmen - im Punkt 5) wurde nunmehr die Mindestgeldstrafe verhängt - und sollen die Rechtsmittelwerberin in Hinkunft von Unternehmungen ähnlicher Art abhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Herabsetzung der Geldstrafen nur aufgrund der schlechten finanziellen Situation der Rechtsmittelwerberin.

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