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VwSen-105578/2/GU/Pr

Linz, 29.06.1998

VwSen-105578/2/GU/Pr Linz, am 29. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des M. L. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6.5.1998, VerkR-96-3499-1998-O, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

Der Berufungsantrag wird insoferne er sich auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bezieht, als unzulässig zurückgewiesen und der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses angesichts der am 22.4.1998 zur Zl.VerkR-96-3499-1998 ergangenen und in Teilrechtskraft erwachsenen Strafverfügung als unmaßgeblich erklärt. Gleichzeitig wird der Straf- und Kostenausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben.

Der Rechtsmittelwerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 21 Abs.1, § 49 Abs.2 3. Satz VStG; § 51 e Abs.1 u. 2, § 65 VStG; § 11 Abs.2 1. Satz StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Rechtsmittelwerber mit Strafverfügung vom 22.4.1998, VerkR96-3499-1998, schuldig erkannt, im Ortsgebiet von Linz, auf der Rudolfstraße, stadteinwärts, die Kreuzung mit der Hauptstraße, mit dem Kraftfahrzeug befahrend am 26.2.1998 um 1.40 Uhr die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt zu haben, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang hätten einstellen können.

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber einen Einspruch gegen die Strafhöhe eingebracht, wodurch der Schuldspruch in Teilrechtskraft erwachsen ist. Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis, womit der Schuldspruch neuerlich ausgeführt und neu gefaßt wurde und ihm vorgeworfen wurde, am 26.2.1998 um 1.40 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von Linz, Rudolfstraße, stadteinwärts, Kreuzung mit der Hauptstraße gelenkt zu haben und die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt zu haben, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang hätten einstellen können. Wegen Verletzung des § 11 Abs.2 1.Satz StVO 1960 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 800 S im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 10 % der ausgesprochenen Strafe auferlegt.

Begründend führt die I. Instanz im angefochtenen Straferkenntnis aus, daß die Verwaltungsübertretung vom Beschuldigten nicht bestritten worden und aufgrund der Anzeige als erwiesen anzusehen sei. Eine Herabsetzung der Strafe hätte aus Gründen der General- und Spezialprävention nicht greifen können, weil der Beschuldigte zahlreiche rechtskräftige Vorstrafen aufweise und die vom Beschuldigten reklamierte Einkommens- und Vermögenslosigkeit eine Verminderung der verhängten Geldstrafe in keiner Weise rechtfertigen könne.

In seiner dagegen erhobenen Berufung bekämpft der Rechtsmittelwerber das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze und beantragt die Einstellung des Verfahrens in eventu die Strafe auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, zumal sich bei der seinerzeit stattgefundenen Fahrt außer ihm kein einziges Fahrzeug im gesamten Verkehrsgeschehen befunden habe. Einzig die Meldungsleger, welche aus Richtung Puchenau gekommen seien, seien in einem Abstand von ca. 350 m nachgefahren. Im Grunde bekämpft also der Berufungswerber in seiner auf das Straferkenntnis erfolgten Berufung auch die Tatbestandsmäßigkeit des vorgeworfenen Verhaltens.

Aufgrund des seinerzeit erhobenen Einspruches gegen die Strafverfügung, welche nur die Höhe der verhängten Strafe betraf war zu bedenken, daß die gesamte Strafverfügung gemäß § 49 Abs.2 3. Satz VStG nur dann außer Kraft tritt, wenn nicht nur die Höhe der in der Strafverfügung auferlegten Strafe bekämpft wird.

Daraus ergibt sich, daß der Schuldspruch der seinerzeitigen Strafverfügung in Teilrechtskraft erwachsen ist, ein zweiter Schuldspruch in einem Straferkenntnis überflüssig und nicht mehr statthaft war und durch die eingetretene Rechtskraft auch eine dagegen gerichtete Berufung unzulässig erscheinen mußte. Für eine Strafbemessung, welche ausgehend von § 19 VStG neben den finanziellen Verhältnissen, insbesondere den objektiven Unrechtsgehalt und das Verschulden berücksichtigen muß, war es allerdings erforderlich, diese Momente auf den Prüfstand zu stellen.

Der Beschuldigte hat nach seiner Anhaltung vor dem Hause Linz, Untere Donaulände sofort dargetan, daß er niemand gefährdet habe und zu erkennen gegeben, daß bei seinem Abbiegemanöver kein Verkehrsteilnehmer in der Nähe war. Eine Übertretung des § 11 Abs.2 StVO betreffend die Nichtanzeige der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung liegt nur dann vor, wenn andere Straßenbenützer vorhanden sind, die sich auf den Vorgang einstellen können müssen.

Nachdem die Anzeige außer den verba legalia keinen konkreten Hinweis liefert, daß tatsächlich andere Verkehrsteilnehmer in der Nähe waren, oder sich der Funkstreifenwagen in einem konkreten so nahen Abstand befand, daß sich ein Einstellenmüssen auf den Vorgang unumgänglich war, erscheint im Hinblick auf die Tatzeit 26.2.1998 nächtens um 1.40 Uhr die Verantwortung des Beschuldigten plausibel und hätte die Anzeige aufgrund der diesbezüglich leugnenden Verantwortung sicherlich nähere, den Beschuldigten belastende Angaben enthalten.

Ungeachtet der Tatsache, daß im Grunde am rechtskräftig gewordenen Schuldspruch der Strafverfügung nicht gerüttelt werden konnte, verblieb bei dem vom Beschuldigten glaubhaft dargestellten Sachverhalt im Ergebnis, daß dem Verhalten kein Unrechtsgehalt und kein Verschulden innewohnte.

Unter Blickwinkel des § 21 Abs.1 VStG erschien somit das Verschulden des Beschuldigten weniger als geringfügig und die Folgen der Übertretung weniger als unbedeutend und war daher im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsanspruch gegeben, von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

Zur General- und Spezialprävention hat § 21 Abs.1 VStG keinen Anknüpfungspunkt.

Aus all diesen Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Teilrechtskraft bei bloßem Einspruch gegen Strafhöhe Mangelnde Tatbestandsmäßigkeit führt zur Behebung des Strafausspruches

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