Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105581/5/Ki/Shn VwSen105582/3/Ki/Shn VwSen105583/3/Ki/Shn VwSen105584/5/Ki/Shn

Linz, 06.10.1998

VwSen-105581/5/Ki/Shn VwSen-105582/3/Ki/Shn VwSen-105583/3/Ki/Shn VwSen-105584/5/Ki/Shn Linz, am 6. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufungen des Adam Z, vom 20. Jänner 1998 gegen die Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Steyr vom 17. April 1997, S 932/ST/97 bzw S 951/ST/97 und vom 22. April 1997, S 1521/ST/97 bzw S 1534/ST/97, zu Recht erkannt:

Die Berufungen werden als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der BPD Steyr vom 17. April 1997, S 932/ST/97, wurde über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung des KFG 1967 eine Verwaltungsstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde am 17. April 1997 mündlich verkündet, der Bw hat ua ausdrücklich auf eine Bescheidausfertigung verzichtet. 1.2. Mit Straferkenntnis der BPD Steyr vom 22. April 1997, S 1534/ST/97, wurde über den Bw wegen einer Übertretung des KFG 1967 eine Verwaltungs-strafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde am 22. April 1997 mündlich verkündet, der Bw hat ua ausdrücklich auf eine Bescheidausfertigung verzichtet. 1.3. Mit Straferkenntnis der BPD Steyr vom 22. April 1997, S 951/ST/97, wurde über den Bw wegen einer Übertretung des KFG 1967 eine Verwaltungsstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde am 17. April 1997 mündlich verkündet, der Bw hat ua ausdrücklich auf eine Bescheidausfertigung verzichtet. 1.4. Mit Straferkenntnis der BPD Steyr vom 22. April 1997, S 1521/ST/97, wurde über den Bw wegen einer Übertretung des KFG 1967 eine Verwaltungs-strafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde am 22. April 1997 mündlich verkündet, der Bw hat ua ausdrücklich auf eine Bescheidausfertigung verzichtet. 2. Der Bw erhob gegen diese Straferkenntnisse Berufung. Laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen wurden die Berufungen am 21. Jänner 1998 zur Post gegeben. 3. Die Erstbehörde hat die Berufungen samt Verfahrensakte dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da jeweils primäre Freiheitsstrafen verhängt wurden, durch eine Kammer zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51 Abs.1 VStG nicht anzuberaumen, weil die Berufungen zurückzuweisen sind. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte und wie folgt erwogen:

Die angefochtenen Straferkenntnisse wurden, wie unter Pkt.1 dargelegt wurde, am 17. April 1997 bzw am 22. April 1997 mündlich verkündet und sie gelten daher, da der Bw auf eine Bescheidausfertigung ausdrücklich verzichtet hat, mit diesen Daten als erlassen. Die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist begann daher mit diesen Daten zu laufen. Die Frist endete sohin am 2. Mai 1997 (Pkte.1.1. und 1.3.) bzw am 6. Mai 1997 (Pkte.1.2. und 1.4.). Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurden die Berufungen erst am 21. Jänner 1998 eingebracht (zur Post gegeben). Auf den im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt hat der Bw nicht reagiert.

Die erkennende Berufungsbehörde kommt daher zum Ergebnis, daß die gegenständlichen Berufungen nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht wurden, weshalb diese ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen waren. Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, daß es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Dr. B l e i e r

 

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