Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105594/2/Le/Km

Linz, 01.07.1998

VwSen-105594/2/Le/Km Linz, am 1. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.6.1998, VerkR96-985-1998-Pc, mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.3.1998 als verspätet zurückgewiesen worden war, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF iVm § 17 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.3.1998, VerkR96-985-1998, wurde der nunmehrige Berufungswerber wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a der Straßenverkehrsordnung 1960 mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) bestraft.

In der Rechtsmittelbelehrung zu dieser Strafverfügung wurde auf das Recht hingewiesen, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung (Hinterlegung) schriftlich, telegraphisch oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft, die diese Strafverfügung erlassen hat, Einspruch zu erheben.

Diese Strafverfügung wurde laut Rückschein am 16.3.1998 durch Hinterlegung zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 30.3.1998, zur Post gegeben am 2.4.1998, erhob der nunmehrige Berufungswerber dagegen Einspruch.

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ob die Hinterlegung des RSa-Briefes ordnungsgemäß erfolgt ist. Dabei wurde der Berufungswerber am 25.5.1998 von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, Außenstelle Klosterneuburg, zum Zustellvorgang befragt. Herr Fl gab dazu an, am Tag der Hinterlegung des RSa-Briefes in seiner Dienststelle bei der Firma Z in W gewesen zu sein. Seine Arbeitszeit wäre von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr gewesen und sei er daher erst nach Schließung des Postamtes an seine Wohnadresse zurückgekehrt. Am 19.3.1998 hätte er dienstfrei gehabt. An diesem Tage habe er das Schriftstück behoben und angenommen, daß ab diesem Tage die Einspruchsfrist von 14 Tagen läuft.

3.2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2.6.1998 diesen Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen. In der Begründung wies sie darauf hin, daß die Strafverfügung am 16.3.1998 ordnungsgemäß beim Postamt K hinterlegt und in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung auf das Recht hingewiesen worden war, gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch zu erheben. Die gemäß § 32 Abs.2 AVG zu berechnende Frist hätte daher mit Ablauf des 30.3.1998 geendet, wogegen der Einspruch erst am 2.4.1998, wie aus dem Poststempel des Postamtes W klar ersichtlich ist, zur Post gegeben worden sei.

4. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 20.6.1998, worin der Berufungswerber ausführte, daß er aus beruflichen Gründen nicht vorher den Brief hätte übernehmen können. Er habe den Brief am 19.3.1998 vom Postamt behoben und hätte von da an die 14-Tage-Frist berechnet. Bei Angestellten im Handel mit einer Arbeitszeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr sei es einem Alleinverdiener, der in K wohnhaft sei und im Wiener Gemeindebezirk arbeite, nicht zumutbar sich außertourlich freizunehmen. 5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde festgestellt, daß die Strafverfügung vom 9.3.1998 dem nunmehrigen Berufungswerber am 16.3.1998 durch Hinterlegung zugestellt wurde.

Die Zustellung durch Hinterlegung ist in § 17 Zustellgesetz geregelt. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut: "(1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt ... zu hinterlegen. (2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben, sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. (3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger ... wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte." Aus dieser Bestimmung, insbesonders dem 3. Satz des Abs.3 ist zu entnehmen, daß die hinterlegte Sendung an dem Tag als zugestellt gilt, an dem das Schriftstück erstmals von der Post abgeholt werden kann. Dieser Tag wurde auf dem im Akt erliegenden Rückschein mit "16.3.1998" bezeichnet.

5.2. In der Rechtsmittelbelehrung zur Strafverfügung war korrekterweise darauf hingewiesen worden, daß der Beschuldigte das Recht hat, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung (Hinterlegung) Einspruch zu erheben. Es war in dieser Rechtsmittelbelehrung damit sowohl richtigerweise auf die Dauer der Rechtsmittelfrist als auch auf den Zustellzeitpunkt hingewiesen worden.

Zufolge der Fristenberechnung des § 32 Abs.2 AVG hätte der nunmehrige Berufungswerber sohin bis 30.3.1998 seinen Einspruch zur Post geben müssen. Dadurch aber, daß er diesen Einspruch erst am 2. April 1998 (Datum des Poststempels auf dem Briefkuvert) zur Post gegeben hat, hat er den Einspruch verspätet erhoben. 5.3. Das Verstreichenlassen der Einspruchsfrist hat zur Folge, daß die angefochtene Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtskraft einer Strafverfügung bedeutet, daß sie sowohl für die Behörde als auch für den Einspruchswerber selbst unabänderbar bzw. unanfechtbar geworden ist. Die Strafverfügung vom 9.3.1998 ist somit rechtskräftig und vollstreckbar.

Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte daher auf die geltendgemachten Einspruchsgründe, insbesonders das Bestreiten der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, nicht mehr eingegangen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb Beschlagwortung: Einspruch verspätet; Zustellzeitpunkt

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum