Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105595/17/GU/Pr

Linz, 24.11.1998

VwSen-105595/17/GU/Pr Linz, am 24. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des J.-E. T., vertreten durch RA Dr. P. A., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.6.1998, Zl.VerkR96-11885-1997-Hu, wegen Übertretung der StVO nach der am 15. Oktober 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 1.000 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 52 lit.a Z10 a StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, im Gemeindegebiet von Pucking, auf der Westautobahn A1 auf Höhe km in Fahrtrichtung Wien den PKW mit dem Kennzeichen im Bereich des Vorschriftszeichens Geschwindigkeitsbeschränkung, erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, mit einer Geschwindigkeit von 157 km/h gelenkt zu haben.

Wegen Verletzung des § 52 lit.a Z10 a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 5.000 S im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen und ein 10 %iger erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

Die erste Instanz stützt ihr Straferkenntnis auf die Aussage des als Zeugen vernommenen Meldungslegers, welcher das Lasermeßgerät bediente. In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte im wesentlichen geltend, daß er zur Tatzeit mit dem PKW Kennzeichen die Westautobahn im Bereich des Tatortes befahren habe, wobei er sein Fahrzeug der mit 100 km/h beschränkten Geschwindigkeit zuwider mit einer Geschwindigkeit von 125 km/h gelenkt habe. Er bestreitet die im bekämpften Straferkenntnis bezifferte Geschwindigkeit von 157 km/h. In der Sache müsse dem einschreitenden Gendarmerieinspektor Ch. Z. eine Verwechselung bei der Zuordnung des Meßergebnisses mit einem fast gleichzeitig vorbeifahrenden PKW gleichen Typs und gleicher Farbe unterlaufen sein.

Der Meßbeamte habe bei der Bedienung des Meßgerätes neben seinem PKW stehend nicht gleichzeitig auch das Kennzeichen des Fahrzeuges des Beschuldigten registriert und auch nicht das polizeiliche Kennzeichen des zur gleichen Zeit mit der behaupteten Geschwindigkeitsüberschreitung von 162 km/h vorbeirasenden anderen Verkehrsteilnehmers ablesen können.

Bei der Täterausforschung hätten sich die Gendarmeriebeamten mit ihrem Dienstfahrzeug erst auf die Verfolgung begeben müssen.

Unter Bedachtnahme auf alle maßgeblichen Begleitumstände wäre es den Gendarmeriebeamten technisch nie möglich gewesen, den angeblich mit über 160 km/h auf der Autobahn Richtung Wien fahrenden Beschuldigten innerhalb kürzester Zeit und Wegstrecke einzuholen. Daraus ergebe sich, daß der Beschuldigte nur mit rund 125 km/h gefahren sei, während der aufgrund einer Verwechselung nicht eruierte wahre Übeltäter praktisch uneinholbar längst außer Sichtweite gewesen sei.

Darüber hinaus werden in eventu die Funktionstüchtigkeit des verwendeten Lasergerätes bezweifelt und der Inhalt und die Kundmachung der geschwindigkeitsbeschränkenden Verordnung in Frage gestellt.

Schließlich wird zu bedenken gegeben, daß der Beschuldigte unbescholten sei, woraus sich schließen lasse, daß er - wie wohl im Besitz eines überdurchschnittlich schnellen KFZ - zu den disziplinierten Autofahrern gehöre.

Aus all diesen Gründen beantragt der Rechtsmittelwerber, wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Aufgrund der Berufung wurde am 15. Oktober 1998 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigten und seines Vertreters durchgeführt und in deren Rahmen der Akteninhalt erörtert sowie die Zeugen R. H. und Ch. Z. vernommen, der Eichschein über das verwendete Meßgerät, das Meßprotokoll, unter welches die gegenständliche Messung fiel, der Text der Geschwindigkeitsverordnung sowie der Aktenvermerk über deren Kundmachung zur Einsicht gereicht und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten. Ferner wurde ein technischer Amtssachverständiger zu den bei der Messung und Verfolgung aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Plausibilität der Vorgänge vernommen.

Folgender Sachverhalt wird demnach als erwiesen angenommen:

Der Beschuldigte lenkte den PKW mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A1 aus Richtung Salzburg kommend in Richtung Wien. Bei dieser Fahrt befand sich auf dem Beifahrersitz der Berufskollege R. H.

Hiebei wurde der PKW um auf Höhe Kilometer vom Gendarmeriebeamten Insp. Ch. Z. mit dem Lasermeßgerät Bauart LTI 20.20 TS/KM-E, Fertigungsnummer 4334, mit einer Geschwindigkeit von 162 km/h gemessen, was nach Abzug der für das Meßgerät geltenden Meßtoleranz von 3 % (zu Gunsten des Beschuldigten) eine Geschwindigkeit von 157 km/h ergibt.

Für den oben erwähnten Bereich der Westautobahn besteht lt. Verordnung des BM für Wirtschaft, Verkehr und Kunst vom 23.10.1995, Zl. 138.001/107-I/31-95, eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h. Die Kundmachung dieser Verordnung ist im Aktenvermerk des Straßenerhalters vom 13.11.1995 festgehalten.

Bei der Würdigung der Beweise war zu bedenken, daß das in Verwendung gestandene Meßgerät geeicht war, systemeigene Kontrollmechanismen gegenüber Fehlbedienungen wie z. B. Verwackeln oder Erfassen von mehreren Fahrzeugen integriert hat, wodurch in solchen Fällen "error" angezeigt und keine Werte ausgewiesen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung das Lasermeßgerät auch dieser Bauart als geeignetes Gerät für die Feststellung von Fahrgeschwindigkeiten von Fahrzeugen erkannt. Demgemäß kann mit für eine Bestrafung hinreichenden Sicherheit gefolgert werden, daß, wenn ein Meßergebnis aufscheint, dieses von einem realiter gefahrenen Fahrzeug stammt.

Auch ein Meßprotokoll wurde für den Tattag geführt und sind darin Gerätefunktionskontrollen, beginnend ab 14 Uhr und alle halbe Stunde folgend ausgewiesen; desgleichen die Zielerfassungskontrollen und die 0 km/h Messungen.

Letztlich war von seiten des Beschuldigten die Funktionstüchtigkeit des Meßgerätes und der rechtliche Bestand der Verordnung über die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht mehr bestritten worden.

Nach erstattetem Sachverständigengutachten, welches aufgrund der Angaben des Beschuldigten über sein Fahrverhalten bei der Annäherung des Aufstellungsortes der Gendarmeriepatrouille ausging, war auch die Plausibilität des Aufholmanövers und des Stelligmachens mit Anhaltung bei der Autobahnraststätte Ansfelden nicht mehr strittig.

Der Beschuldigte vertrat, wie bereits in seiner ersten Rechtfertigung die Ansicht, daß bei der Zuordnung des Meßergebnisses eine Verwechselung erfolgt sein müsse. Es habe ihn nämlich, als er auf dem linken Fahrstreifen der A1 auf dem in der Gegend von Linz geneigtem Stück fuhr, ein Lenker eines PKWs gleicher Type und gleicher Farbe (schwarzer Mercedes, Typ SL) rasch aufschließend mit Lichtzeichen bedrängt, worauf der Beschuldigte den Fahrstreifen gewechselt habe, um dieses Fahrzeug vorbei zu lassen.

Die Verantwortung läuft darauf hinaus, daß das Meßergebnis allenfalls diesem Fahrzeug zuzuordnen gewesen wäre.

Auch der in der mündlichen Verhandlung vernommene Beifahrer und Berufskollege des Beschuldigten sprach von einem Fahrzeuglenker hinter dem Beschuldigten, der es sehr eilig hatte und den der Beschuldigte vorbeifahren ließ. Der Oö. Verwaltungssenat verkennt die jahrtausende alte Lebenserfahrung, daß Irren menschlich ist nicht und daß auch einem Gendarmeriebeamten einmal eine Verwechselung unterlaufen könnte, zumal die Meßdistanz 386 m betrug und durch die Zieleinrichtung des Meßgerätes es nicht möglich ist, das Kennzeichen eines Fahrzeuges zu erkennen. Der als Zeuge vernommene Meßbeamte konnte in der mündlichen Verhandlung zum Sachverhalt aus eigener Erinnerung nichts mehr angeben und verwies auf die Anzeige. In einem solchen Fall stellt die Anzeige (wie im gegenständlichen Fall vom 24.7.1997 und das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen Ch. Z. vom 30.12.1997 vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) ein verwertbares Beweismittel dar, zumal ansonsten Meßbeamte, die zahlreiche Geschwindigkeitsmessungen in kurzen Zeitabschnitten durchführen, bei späteren Aussagen im Rahmen eines Berufungsverfahrens, wenn nicht eklatante Vorkommnisse bei Amtshandlungen hervorstechen, auch bei gutem Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen, beträchtlich überfordert wären.

Nach der Anzeige fuhr der vom Beschuldigten gelenkte Mercedes auf dem linken Fahrstreifen ca. 200 m hinter einem weiteren PKW und schloß kurz nach der Messung mit hohem Geschwindigkeitsunterschied auf den PKW auf.

Im Ergebnis hat der Beschuldigte in seiner Verantwortung den Spieß umgedreht.

Wenngleich im Zuge der auf Distanz erfolgten Messung die Wahrnehmung des Kennzeichens für den Meßbeamten nicht möglich war, so ist ein Ansprechen des Fahrzeuges mit Beibehalten des Sichtkontaktes und anschließender Verfolgung und Stelligmachen geeignet, die Identifizierung und damit die eindeutige Zuordnung des Meßergebnisses zu ermöglichen. Nachdem es sich bei den in der Anzeige zu Papier gebrachten Wahrnehmungen des Meßbeamten um solche handelt, die er gezielt und in Ausübung des Berufes sohin im zentralen Gesichtsfeld des Sehens machte, haben seine Darlegungen im gegenständlichen Fall das höhere Maß der Glaubwürdigkeit gegenüber der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten. Auch die Ausführungen des Zeugen H. konnten den Beschuldigten nicht wirksam entlasten, zumal dieser nicht lückenlos seine besondere Aufmerksamkeit dem Verkehrsgeschehen gewidmet hat. Insbesondere hat er nicht angegeben, daß er beim Tatort auf den Geschwindigkeitsmesser des vom Beschuldigten gelenkten PKW geblickt hat. Im übrigen steht der Darstellung des Beschuldigten und der Aussage des Zeugen H., daß ihnen ein noch weitaus schnelleres ähnliches Fahrzeug gefolgt sei, der Zuordnung des Meßergebnisses von 157 km/h zum PKW des Beschuldigten insoferne nicht zwingend entgegen, als an dem in Rede stehenden Streckenabschnitt der A1 Fahrzeuge mit erheblich höheren Geschwindigkeiten als dem Beschuldigten vorgeworfen, gemessen werden und andererseits in deren Angaben ein konkreter Bezug auf die Örtlichkeit der Fahrmanöver fehlt, wobei ein rascher Wechsel von Situationen und Positionen bei dem nicht unerheblichen Verkehrsaufkommen nicht ausgeschlossen erscheint.

Nachdem das höhere Maß der Wahrscheinlichkeit dafür sprach, daß die vorgeworfene Geschwindigkeit auf das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug zutraf, erscheint somit die objektive Tatseite als erfüllt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist zu vermerken, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen leicht vermeidbar sind, indem wiederholt insbesondere bei Geschwindigkeitsbeschränkungen auf den Geschwindigkeitsmesser geblickt wird, wodurch dem Beschuldigten jedenfalls grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist.

Gemäß § 52 lit.a Z10 a im Zusammenhalt mit § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mißachtet.

Nachdem die objektive und subjektive Tatseite erfüllt war, war der Schuldspruch zu bestätigen.

Was die Strafbemessung anlangt, so war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Was die von der ersten Instanz geschätzte Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse anlangt, so ist der Rechtsmittelwerber dem geschätzten Monatseinkommen von 25.000 S netto, der Vermögenslosigkeit und der Sorgepflicht für Gattin nicht entgegengetreten. Auch der Milderungsgrund der Unbescholtenheit ist von der ersten Instanz bereits in Anschlag gebracht worden.

Angesichts des beträchtlichen Verkehrsaufkommens (so der Zeuge Habalda) wog die objektive Tatseite - der Hauptstrafzumessungsgrund - unter Bedachtnahme auf das hohe Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung schwer, wodurch dementsprechend schwer gegen das rechtlich geschützte Interesse gehandelt und das Gefahrenpotential erheblich erhöht wurde. Auch die subjektive Tatseite hatte beträchtliches Gewicht, sodaß im Ergebnis der ersten Instanz kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden konnte, wenn sie den Strafrahmen zur Hälfte ausgeschöpft hat.

Da die Berufung im Ergebnis keinen Erfolg hatte, ist der Rechtsmittelwerber kraft gesetzlichem Auftrag gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG verhalten, einen Verfahrenskostenbeitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Unmittelbarkeit:Beweiswürdigung:Wenn zwischen Tag und Vernehmung des Zeugen eine große Spanne herrscht, ist Rückgriff auf Anzeige zulässig.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum