Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105596/2/Ga/Km

Linz, 29.06.1999

VwSen-105596/2/Ga/Km Linz, am 29. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des W M, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E H und Dr. R L in L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Juni 1998, VerkR96-5051-1997-Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 3. Juni 1998 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 8. Februar 1997 um 19.15 Uhr in L, einen durch das Kennzeichen bestimmten Bundes-Bus gelenkt und dabei den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich vorher überzeugt zu haben, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Dadurch habe er § 11 Abs.1 und § 99 Abs.3 lit.a StVO verletzt. Über ihn wurde gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Begründend stützt die belangte Behörde die Annahme der Tatbestandsmäßigkeit auf die Zeugenaussagen der unfallbeteiligten Pkw-Lenkerinnen und eines Pkw-Insassen, wonach der ÖBB-Bus bis zum Fahrstreifenwechsel "in Bewegung" gewesen sei und es sich bei den gegenteiligen Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten um "reine Schutzbehauptungen" handle.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet, den Fahrstreifen in der ihm vorgeworfenen Weise, nämlich ohne vorherige Überzeugung der Nichtgefährdung oder Nichtbehinderung anderer Straßenbenützer, gewechselt zu haben und verweist in ausführlicher Begründung auf Widersprüche in den Angaben der Unfallbeteiligten, woraus abzuleiten sei, daß von Glaubwürdigkeit und Unbedenklichkeit der Zeugenaussagen nicht ohne weiteres hätte ausgegangen werden dürfen.

Die geltend gemachten Widersprüche betreffen insbesondere den Ort des Fahr-

streifenwechsels, den Umstand, ob der involvierte Bus bis zum Fahrstreifenwechsel gestanden ist oder sich schon über eine kürzere oder längere Strecke auf dem rechten Fahrstreifen in Fahrt befunden hat, ob der Bus längere Zeit vor dem Fahr-

streifenwechsel geblinkt oder erst zugleich mit dem Fahrstreifenwechsel zu blinken begonnen hat. Diese Widersprüche bestehen, wie sich aus der Aktenlage, nämlich aus dem Vergleich der Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz, Sicherheitswache, vom 14. Februar 1997 und den dieser Anzeige angeschlossenen Niederschriften mit den Niederschriften über die Zeugeneinvernahmen der Ehegatten S am 27. November 1997 und der S J am 27. Februar 1998, ergibt, tatsächlich.

Die belangte Behörde ist in ihrer Beweiswürdigung auf diese Widersprüche nicht dezidiert eingegangen. Dazu kommt, daß die Ehegatten S gemeinsam (zeitgleich) vernommen wurden und auch, jedenfalls nach Ausweis des vorgelegten Aktes, eine Tatortüberprüfung nicht stattgefunden hat.

Alles in allem ist für den Oö. Verwaltungssenat die Gesamtwürdigung der Zeugenangaben durch die belangte Behörde als "glaubwürdig und unbedenklich" nicht restlos nachvollziehbar. Andererseits geht aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auch nicht hervor, worauf konkret sich die Wertung der - im Gegensatz zu den Zeugenangaben - zu keiner Zeit widersprüchlich gewesenen Angaben des Buslenkers als "reine Schutzbehauptungen" und als daher unglaubwürdig stützt.

Aus diesen Gründen durfte die belangte Behörde, wie vom Berufungswerber zu Recht eingewendet, von einem zweifelsfreien Feststellungsergebnis keineswegs ausgehen. Der Oö. Verwaltungssenat hält es auf Grund der ihm vorliegenden Akten-

lage für aussichtslos, ein klärendes Licht in die Widersprüche dieses Falles zu brin-

gen, weshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" wie im Spruch zu entscheiden war.

Dieses Verfahrensergebnis bewirkt die Entbindung des Berufungswerbers aus seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum