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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105597/3/Gu/Pr

Linz, 03.09.1998

VwSen-105597/3/Gu/Pr Linz, am 3. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der K. L., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L. vom 4.6.1998, Zl.S-35.086/97-3, wegen Übertretungen der StVO 1960 zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 51e Abs.1 VStG, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG, § 17 Abs.1 und Abs.3 Zustellgesetz Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion L. hat die Rechtsmittelwerberin wegen drei am um in der Museumstraße begangenen Übertretungen der StVO 1960 mit drei Geldstrafen in der Gesamthöhe von 1.800 S (im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafen) bedacht und erstinstanzliche Verfahrenskosten vorgeschrieben, welches Straferkenntnis nach zwei erfolglosen Zustellversuchen beim Postamt Linz 4020 hinterlegt wurde und ab 9.6.1998 zur Abholung bereitgehalten wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte am 25.6.1998 bei der Bundespolizeidirektion Linz mündlich Berufung erhoben und Gründe für ihre Berufung dargetan.

Die Berufung ist verspätet.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt bei Ausfertigung eines schriftlichen Bescheides mit der erfolgten Zustellung.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist eine durch Hinterlegung zugestellte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Nachdem in der Berufung von seiten der Beschuldigten nicht initiativ konkrete Beweismittel dargetan wurden, daß sie sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten habe, begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist aufgrund der gesetzlichen Fiktion am 9.6.1998 zu laufen und endete mit Ablauf des 23.6.1998.

Aus diesem Grunde war, ohne in die Sache eingehen zu können, die Berufung als verspätet eingebracht, zurückzuweisen.

Über Kosten war nicht zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

D r . G u s c h l b a u e r

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