Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105599/2/Sch/Rd

Linz, 29.07.1998

VwSen-105599/2/Sch/Rd Linz, am 29. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Klaus G vom 8. Juni 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29. April 1998, VerkR96-842-1998, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 6.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage herabgesetzt werden.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 600 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 29. April 1998, VerkR96-842-1998, über Herrn Klaus G, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe von 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden verhängt, weil er am 4. Februar 1998 um 18.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Linz auf dem öffentlichen Parkplatz Kaisergasse - Fabrikstraße, ohne im Besitz einer gültigen von der Behörde erteilten Lenkberechtigung gewesen sei, gelenkt habe. Die Lenkberechtigung sei ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg bis 7. März 1998 entzogen worden.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 1 Abs.3 FSG, also das Lenken eines KFZ ohne entsprechende Lenkberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kommt nicht darauf an, ob eine Person allenfalls mit der technischen Handhabung von Fahrzeugen vertraut ist, vielmehr nur darauf, ob eine Lenkberechtigung besteht oder nicht.

Der Strafrahmen für derartige Übertretungen umfaßt eine Mindeststrafe von 5.000 S und eine Höchststrafe von 30.000 S. Die Erstbehörde hat über den Berufungswerber, obwohl er ein einschlägiges Delikt noch nicht begangen hatte, eine Geldstrafe von 10.000 S, also die doppelte Mindeststrafe, verhängt, ohne dies im Straferkenntnis auch zu begründen. Nach der Aktenlage ist kein Umstand ersichtlich, wonach eine derartig hohe Strafe erforderlich wäre, um den Berufungswerber künftighin zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu bewegen. Dazu kommt noch, daß er sich einsichtig gezeigt hat und daher die Berufungsbehörde die Ansicht vertritt, daß auch die herabgesetzte Geldstrafe dem spezialpräventiven Aspekt gerecht wird.

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen, insbesondere dem monatlichen Einkommen von 15.000 S, wurde vom Berufungswerber nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, in der Lage sein wird. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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