Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105601/7/Sch/Rd

Linz, 12.10.1998

VwSen-105601/7/Sch/Rd Linz, am 12. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Franz H vom 8. Juni 1998, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. Mai 1998, VerkR96-4843-1-1996, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 9. Oktober 1998 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 900 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 26. Mai 1998, VerkR96-4843-1-1996, über Herrn Franz H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 4.500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen und dem Anhängerkennzeichen unterlassen habe, für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Normen zu sorgen, da anläßlich einer am 22. Mai 1996 gegen 15.00 Uhr auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet von Laakirchen auf Höhe des Straßenkilometers 212,200 durchgeführten Verkehrskontrolle festgestellt worden sei, daß das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges um 13.400 kg überschritten worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 450 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs ist auf die erfolgte Einrede der Verfolgungsverjährung wegen Ablaufes der Frist des § 31 Abs.2 VStG einzugehen. Es trifft zwar zu, daß der Berufungswerber erst am 27. Jänner 1997 (Tatzeitpunkt 22. Mai 1996) im Rechtshilfewege als Beschuldigter einvernommen worden ist. Dieser Tatsache kommt aber im Zusammenhang mit der behaupteten Verjährung keine Bedeutung zu, da die Erstbehörde fristgerecht ein Rechtshilfeersuchen, datiert mit 7. Oktober 1996, an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl abgefertigt hat, in welchem die dem nunmehrigen Berufungswerber zur Last gelegte Tat hinreichend konkretisiert ist. Hinsichtlich der Legaldefinition einer Verfolgungshandlung wird, um unnötige Ausführungen zu vermeiden, auf die Bestimmung des § 32 Abs.2 VStG verwiesen.

Wenn der Berufungswerber darauf verweist, daß er bestrebt sei, als Zulassungsbesitzer auf die bei ihm beschäftigten Fahrzeuglenker hinzuwirken, damit diese keine Überladungen vornehmen bzw ihnen solche nicht unterlaufen, so muß ihm entgegengehalten werden, daß dieser Umstand alleine ihn nicht zu exkulpieren vermag. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist einem Zulassungsbesitzer die Überwälzung der ihn treffenden gesetzlichen Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich (VwGH 19.9.1990, 90/03/0148). Der Berufungswerber konnte auch keine effiziente Kontrolltätigkeit im Hinblick auf ein wirksames Kontrollsystem glaubhaft machen. Bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen sind diesbezüglich nicht hinreichend (VwGH 15.12.1993, 93/03/0208). Es spricht aber schon die Tatsache allein gegen ein funktionierendes Kontrollsystem, daß der Berufungswerber, aber auch der gleichzeitig im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Vorfall beanstandete Lenker (vgl. hiesigen Aktenvorgang VwSen-105602-1998), mehrmals wegen einschlägiger Übertretungen belangt werden mußten. Die vom Berufungswerber gesetzten Maßnahmen müssen daher als unzureichend bezeichnet werden. Der Oö. Verwaltungssenat verkennt nicht, daß einem Zulassungsbesitzer eine solche Überwachung, soll sie dem Gesetz entsprechen, einige Maßnahmen abverlangt. Es kann andererseits aber auch nicht so sein, daß alleine der Umstand, daß die Fahrzeuge in der Regel außerhalb des Betriebsstandortes eines Zulassungsbesitzers beladen werden oder er einen größeren Fuhrpark besitzt, ihn von den Verpflichtungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 entbinden würde.

Beim Meldungsleger handelt es sich um einen erfahrenen Gendarmeriebeamten, der mit der Handhabung von Radlastmessern, wie sie zur Gewichtsermittlung verwendet wurden, vertraut ist. Weitere Ermittlungen im Sinne eines gestellten entsprechenden Beweisantrages im Hinblick auf den Wiegevorgang waren daher entbehrlich.

Bezüglich Strafbemessung schließt sich die Berufungsbehörde den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis vollinhaltlich an. Die für eine Überladung von immerhin 13.400 kg verhängte Geldstrafe in der Höhe von 4.500 S erscheint - nicht zuletzt auch in Anbetracht der Anzahl der einschlägigen Vormerkungen - keinesfalls überhöht. Die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers, insbesondere sein monatliches Nettoeinkommen von ca. 20.000 S, werden es ihm ermöglichen, die Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkungen zu begleichen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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