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VwSen-105603/2/GU/Pr

Linz, 24.08.1998

VwSen-105603/2/GU/Pr Linz, am 24. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des R. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G. vom 19.5.1998, Zl. VerkR96-9618-1996, wegen der Übertretungen der StVO 1960 zu Recht: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der bestätigten Geldstrafen, das sind 1. 300 S und 2. 200 S und somit 500 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 Abs.1, § 19, § 51e Abs.2, § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960, § 4 Abs.5 leg.cit., § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.b leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft G. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 21.9.1996 gegen 9.45 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen auf dem Traunreiterweg in B. I. Richtung stadteinwärts gelenkt zu haben, beim Haus an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen zu sein, bei welchem Sachschaden entstanden ist und obwohl sein Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist, es unterlassen zu haben, 1. sein Fahrzeug sofort anzuhalten und 2. von diesem Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.

Wegen Verletzung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 einerseits und des § 4 Abs.5 leg.cit. wurde ihm deswegen in Anwendung des § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 bezüglich des ersterwähnten Tatbestandes eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) und bezüglich des zweiten Tatbestandes in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S ( Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und 10 %ige erstinstanzliche Verfahrenskostenbeiträge auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber im Hinblick auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geltend, daß er aufgrund des von ihm wahrgenommenen "Pumperers" natürlich angehalten habe und zwar sei er vor dem Bahnübergang stehen geblieben, da hier die Möglichkeit zum Stehenbleiben gegeben gewesen sei. Dort habe er unter dem Auto nachgesehen. Da er nichts bemerkt habe, habe er gedacht, daß er über ein Schlagloch gefahren sei. Nach oben habe er nicht geblickt, da es zur Tatzeit sehr stark geregnet habe. Es könne auch sein, daß eine Geräuschverzerrung stattgefunden habe und ihn diese im Glauben ließ, es sei unter dem Auto etwas gewesen. Wenn er den Schaden gesehen hätte, wäre er auf jedenfall zu den Besitzern des Hauses gegangen, da er keinen Grund gehabt habe, Fahrerflucht zu begehen. Im übrigen habe die Versicherung den Schaden auf schnellste Weise erledigt. Im Ergebnis begehrt er wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Da unbestritten ist, daß sich der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort aufgehalten hat und es verabsäumt hat, nach Beteiligung an einem Verkehrsunfall s o f o r t anzuhalten und auch das Unterlassen der Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle nach diesem Verkehrsunfall feststeht, somit im Ergebnis die objektive Tatseite nicht strittig ist und nur Geldstrafen von jeweils unter 3.000 S verhängt worden sind, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht begehrt wurde, konnte über die Berufung aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Demnach bekämpft der Rechtsmittelwerber die subjektive Tatseite, indem er vermeint, nach dem von ihm wahrgenommenen "Pumperer" ohnedies alles ihm Mögliche und Zumutbare getan zu haben, um diese Ursache dessen festzustellen, wobei er nach Wahrnehmung dieses "Pumperers" bis zu einem Bahnübergang weitergefahren sei, um die Ursache zu erforschen. Nachdem er bei einer Nachschau unter dem Auto nichts entdeckt habe, was auf einen Verkehrsunfall habe schließen lassen, weshalb auch eine Meldung unterblieb, erblickt er in seinem Verhalten kein Verschulden.

Mit dieser Auffassung vermag jedoch der Berufungswerber nicht durchzudringen.

Der Beschuldigte lenkte das Fahrzeug an einer engen Straßenstelle, hatte dabei Gegenverkehr und mußte hart rechts heranfahren, wobei er eine Geräuschwahrnehmung hatte. Seiner Sorgfaltspflicht hat er damit nicht genüge getan, daß er noch weiterfuhr und dann bloß unter das Fahrzeug blickte. Bei Wahrnehmung des Geräusches in der gefährlichen Situation wäre er gehalten gewesen, sofort anzuhalten und eine Inspektion des gesamten Fahrzeuges vorzunehmen, wodurch er den Unfall mit Sachschaden an Ort und Stelle hätte feststellen können (vergl. aus der Rechtsprechung die VwGH-Erkenntnisse vom 19.2.1982, 81/02/0267; vom 6.7.1984, 82/02A/0072 und vom 22.5.1991, 90/03/0099). Daß er weiterfuhr, nur unter das Fahrzeug blickte, keinen Konnex mit dem Ort des Geschehens, der Straßenenge mit dem Dachvorsprung herstellte und das Fahrzeug nicht rundum besichtigte, hat er als nicht bloß leichte Fahrlässigkeit zu vertreten.

Das gleiche Verschulden trifft ihn demzufolge bei der Verwirklichung des gesondert strafbaren Tatbestandes des Unterlassens der Verständigung der Gendarmeriedienststelle nach einem Unterbleiben der Verständigung des geschädigten Hausbesitzers.

Nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes schließen beide Tatbestände einander nicht aus, wodurch auch der Schuldspruch zu Faktum 2 des angefochtenen Straferkenntnisses nicht rechtswidrig erscheint.

Hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit war nämlich rechtlich zu bedenken: Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, dieses sofort anzuhalten. Die Mißachtung dieses Gebotes ist gemäß § 99 Abs.2 lit. a StVO mit Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben die vorhin erwähnten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Eine Mißachtung dieses Gebotes ist gemäß § 99 Abs.3 lit.b mit Geldstrafe bis zu 10.000 S im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

Von einer Verständigung ohne unnötigen Aufschub konnte zudem um 9.45 Uhr verursachten Verkehrsunfall nicht die Rede sein, zumal wie erwähnt, der Schädiger nicht die notwendigen und zumutbaren Schritte unternahm, Unfall und Unfallschäden zu sichten und darum auch dem Geschädigten keine Meldung machte bzw. bei Unterbleiben dieser Meldung auch die nächste Gendarmeriedienststelle nicht verständigte. Letztere mußte den Beschuldigten als Lenker erst ausforschen und konnte seinen abgestellten LKW erst um 16.00 Uhr am Kurhausparkplatz in Bad Ischl vorfinden, eine Verständigung zum Erscheinen hinterlassen, worauf der Beschuldigte erst gegen 18.00 Uhr beim Gendarmerieposten Bad Ischl eintraf.

Nachdem den Schuldsprüchen keine Rechtswidrigkeit anhaftete, war bezüglich der Strafbemessung zu bedenken: Bezüglich der Übertretung des § 4 Abs.1 StVO 1960 kam ein Absehen von einer Bestrafung schon kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des § 100 Abs.5 StVO ohnedies nicht in Betracht.

Bezüglich der Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 kam ein Absehen von einer Bestrafung deswegen nicht in Betracht, weil die Verletzung der Sorgfaltspflicht - das Verschulden - nicht als gering zu bewerten war. Die verhängten Geldstrafen bewegen sich im unteren Bereich der Strafrahmen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die erste Instanz hat bei der Bemessung der Geldstrafe auf das monatliche Nettoeinkommen von 10.000 S, die Vermögenslosigkeit und die Sorgepflicht für ein Kind Bedacht genommen sowie als mildernd die Unbescholtenheit berücksichtigt und keinen besonderen Straferschwerungsgrund in Anschlag gebracht.

Auch die ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen entsprechen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

In der Zusammenschau konnte daher der ersten Instanz auch bei der Strafzumessung kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden.

Aus diesem Grunde mußte die Berufung erfolglos bleiben.

Die hatte wiederum zur Folge, daß kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung des § 64 Abs.1 und 2 der erfolglose Rechtsmittelwerber einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafen zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

D r . G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Enge Straße mit Gegenverkehr und Geräusch verpflichten zum soforten Anhalten und umfassender Information über Geräuschursache = Anstoß an Dach

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