Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230820/2/Gf/An

Linz, 11.09.2002

VwSen-230820/2/Gf/An Linz, am 11. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Z B, ul. L, B, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 16. August 2002, Zl. Sich96-163-2002, wegen Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten aus Anlass des Verdachtes einer Übertretung des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 16. August 2002, Zl. Sich96-163-2002, wurde dem Rechtsmittelwerber aus Anlass des Verdachtes einer Übertretung des Fremdengesetzes (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet) der Auftrag erteilt, binnen 2 Wochen einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland namhaft zu machen.

1.2. Gegen diesen ihm am 22. August 2002 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 30. August 2002 bei der Erstbehörde eingelangte und damit jedenfalls rechtzeitig zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass von den bundesdeutschen Behörden gegen Ende des Jahres 2001 über ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt worden sei. Im August 2002 habe er eine dreitägige Pilgerfahrt nach R unternommen, wobei er erst auf dem Rückweg an der österreichischen Grenze beanstandet worden sei, indem er u.a. eine vorläufige Sicherheit zu erlegen hatte. Er sei nur zur Durchreise in Österreich gewesen und kenne hier niemanden, weshalb er auch keinen Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen könne.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Freistadt zu Zl. Sich96-163-2002; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 10 des Zustellgesetzes, BGBl.Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 65/2002 (im Folgenden: ZustG), kann einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig festgesetzten Frist für ein bestimmtes Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen; wird diesem Auftrag nicht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Der Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.

4.2. Wie sich aus der zu § 10 ZustG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist ein derartiger Auftrag als ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizieren (vgl. z.B. VwGH v. 19.5.1978, 2424/77).

Daraus folgt, dass dieser nur dann rechtliche Konsequenzen nach sich zieht, wenn sich auch der im letzten Satz des § 10 ZustG vorgesehene Hinweis im Spruch des Bescheides findet.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde Derartiges jedoch nicht im Spruch, sondern - wie aus der Seite 2 des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei hervorgeht - nur in dessen Begründung angeordnet.

Daher wäre eine auf diesen Bescheid gestützte Hinterlegung bei der Behörde unzulässig bzw. würde diese nicht die Rechtsfolge einer wirksamen Bescheidzustellung nach sich ziehen.

4.3. Davon abgesehen sind aber die vom Rechtsmittelwerber vorgebrachten Einwendungen (s.o., 1.2.) - soweit sich diese gegen den Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten richten; ob hingegen auch die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung rechtmäßig war, ist nicht im vorliegenden, sondern (falls der Beschwerdeführer überhaupt ein Rechtsmittel gemäß § 37 bzw. § 37a VStG erhoben hat) vielmehr im Rahmen eines gesonderten Verfahrens zu prüfen - jedoch nicht geeignet, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen:

Denn selbst in dem Fall, dass die Behauptung des Rechtsmittelwerbers, in Österreich niemanden zu kennen, zutrifft, wäre es an ihm gelegen, begründet und nachweisbar darzutun, weshalb ihm dann die Bevollmächtigung einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person o.ä. nicht zumutbar ist.

4.4. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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