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VwSen-105605/9/GU/Pr

Linz, 03.12.1998

VwSen-105605/9/GU/Pr Linz, am 3. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Herrn RA Dr. H. V., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 9.6.1998, Zl.III/Csr.25.094/97, wegen Übertretung der StVO 1960 (betreffend ein Halte- und Parkverbot) nach der am 16.10.1998 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung gegen den Schuldspruch wird keine Folge gegeben und wird diese bestätigt.

Die verhängte Geldstrafe wird auf 300 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 30 S herabgesetzt.

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 65 VStG, § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen abgestellt zu haben, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht, welches durch die Zusatztafel "Halteverbot von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr" eingeschränkt ist.

Wegen Verletzung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 wurde ihm deswegen in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 10 % der ausgesprochenen Strafe auferlegt. In seiner dagegen eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß die Tat durch die Angaben der Meldungslegerin keineswegs erwiesen sei. Er bekräftigt unter Hinweis auf die Angaben im Verfahren und unter Vorlage einer Ablichtung eines gelösten Parkscheines, daß er sein Fahrzeug noch innerhalb der Kurzparkzone und mit Parkschein versehen abgestellt hatte. Des weiteren bestehe im Vorfallsbereich kein grundsätzliches Halte- und Parkverbot, sondern lediglich ein zeitlich befristetes Halteverbot. Nach der Art der Formulierung des Zusatzes sei ein Parkverbot nicht augenscheinlich. Der Tatvorwurf sei nicht ausreichend präzisiert, da nur auf die Bestimmung des § 24 Abs.1a StVO bezug genommen werde, ohne daß gleichzeitig eine Verbindung mit § 99 Abs.3a StVO als Rechtsvorwurf vorgenommen werde.

Eine bloße Bezugnahme auf die Strafnorm mit § 99 StVO sei nicht ausreichend.

Zu Unrecht werde auch der Hinweis auf die Einschränkung des Halteverbotes durch eine zulässige Ladetätigkeit mit der Begründung abgetan, daß ein derartiger Vorgang nicht behauptet worden sei, zumal die Erstbehörde selbst den Meldungsleger aufgefordert habe, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Allerdings sei von diesem diese Frage nicht entsprechend beantwortet worden. Es sei nicht auszuschließen, daß das Abstellen lediglich im Ausmaß einer Ladetätigkeit erfolgt sei. Dieser Umstand hätte zumindest im Zusammenhang mit der verhängten Strafe Berücksichtigung finden müssen.

Von der ersten Instanz sei eine unzutreffende Beweiswürdigung vorgenommen worden. Daß der Rechtsmittelwerber die viel einfachere Erledigungsart der Bezahlung eines Organmandates bzw. der Berichtigung einer Anonymverfügung abgelehnt habe und sich in ein aufwendiges Verfahren eingelassen habe, spreche dafür, daß die Darlegung des(r) Meldungslegers(in) offensichtlich unrichtig sei. Im übrigen erscheine es nicht sinnvoll, in einer Halte- und Parkverbotszone einen Parkschein zu lösen, wenn dies aufgrund der Sachlage gar nicht erforderlich wäre. Der vorgelegte Parkschein spreche eindeutig dafür, daß das Fahrzeug in der "blauen Zone" und nicht in der Halteverbotszone abgestellt gewesen sei. Die vom Meldungsleger in der Skizze festgehaltene Standposition sei in der Meldung selbst nicht festgehalten worden, sondern erst erhebliche Zeit nach dem Vorfallsgeschehen, nachdem dieser die Sache nicht mehr in Erinnerung haben konnte. Abgesehen davon sei die Verhängung einer Geldstrafe nicht berechtigt gewesen.

Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 19 VStG in keiner Form geprüft worden. Es hätten zumindest die Sorgepflichten erhoben werden und entsprechende Berücksichtigung finden müssen.

Zusammenfassend beantragt der Rechtsmittelwerber die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens in eventu einen Ausspruch einer Ermahnung.

Aufgrund der Berufung wurde am 16.10.1998 die mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Meldungslegerin als Zeugin vernommen und in den Abschnitt der Organstrafverfügung vom 13.5.1997, Zl. 0040004983583, der Bundespolizeidirektion Einsicht genommen. Zur Erörterung gestellt wurde die Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vor der BPD Linz vom 21.10.1997 betreffend die Zurkenntnisbringung des gesamten Akteninhaltes und die Lenkerauskunft ausgefüllt vom Rechtsmittelwerber, datiert mit 23.9.1997. Schließlich wurde in die Ablichtung betreffend einen Parkschein, gelöst vom Parkomaten und in das Register der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend den Rechtsmittelwerber sowie in die Auskunft des Magistrates Linz, Bezirksverwaltungsamt, bezüglich einer allenfalls für die Tatzeit kundgemachten "Ausnahme für Ladetätigkeit" Einsicht genommen. Im Beweisverfahren wurde auch der Beschuldigte vernommen und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten. Demnach steht folgender Sachverhalt fest.

Der Rechtsmittelwerber hatte am um vor dem Hause das Kraftfahrzeug der Marke BMW mit dem Kennzeichen abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Kraftfahrzeug maßgeblich außerhalb einer angrenzenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone, war jedoch an der Innenseite mit einem Parkschein bestückt, der auf den Tattag lautete, eine entrichtete Gebühr von 15 S auswies und eine Gebührenentrichtung bis bescheinigte. In dieser Standposition wurde das Kraftfahrzeug von der in der Überwachung des ruhenden Verkehrs eingesetzten OSta G. H. (vom Wachzimmer Landhaus der BPD Linz) vorgefunden und von dieser eine Organstrafverfügung wegen Übertretung eines an der erwähnten Stelle beschilderten Halteverbotes, welche eine besondere Bemerkung "HV von 7.00 bis 19.00 Uhr" aufwies, hinterlassen. Die Tatörtlichkeit im Abstellungsbereich des Fahrzeuges befand sich innerhalb des von der Beschilderung "Halten- und Parken verboten" ausgewiesenen Gebietes. Eine Zusatztafel schränkte das Halteverbot auf 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr ein. Eine weitere Einschränkung, etwa durch eine Ausnahme für Ladetätigkeit bestand nicht.

Da die Organstrafverfügung unberichtigt blieb, kam es in der Folge von seiten der ersten Instanz zur Anfrage an den Zulassungsbesitzer, wer das vorstehende Fahrzeug am Tatort abgestellt hat, in welcher Antwort sich der Rechtsmittelwerber als jene Person bezeichnete, die dies bewerkstelligt hatte.

Bei der Würdigung der Beweise war zu bedenken:

Gegenüber der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten, der durch die Beibringung eines Parkscheines von einem in der Nähe des Tatortes aufgestellten Parkscheinspender und zwar für einen Zeitbereich, in dem die Tatzeit fiel, glaubhaft machen wollte, daß er sein Fahrzeug innerhalb der Gebührenzone abgestellt hatte, weil ansonsten eine Gebührenentrichtung nicht plausibel wäre, hatte der von der Zeugin Hörmanseder ausgefüllte Abschnitt des Anhanges einer Organstrafverfügung - lautend auf eine Geldstrafe von 300 S - auf dem die wesentlichen Daten der Tatumstände beschrieben wurden, das hohe Maß der Glaubwürdigkeit für sich, zumal dieser zur Tatzeit verfaßt und daher an eine frische Wahrnehmung an Ort und Stelle anknüpfte.

Die mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs beauftragte Bedienstete machte sohin gezielte Wahrnehmung in Ausübung ihres Berufes und hätte sich mit einer bewußt falschen Wiedergabe des Wahrgenommenen, erheblichen, für sie nachteiligen Konsequenzen ausgesetzt. Die von ihr auf Anforderung der ersten Instanz im Berichtswege verfaßte Skizze über den Aufstellungsort des Beschuldigtenfahrzeuges, welcher Bericht am , sohin rund ein halbes Jahr nach dem Vorfall verfaßt wurde, hatte aufgrund des Zeitablaufes von der Sicht des Oö. Verwaltungssenates nur untergeordnete Bedeutung.

Nicht zu verwundern war es, daß die Zeugin am sohin ein Jahr und fünf Monate nach dem Vorfall vernommen, sich an den Vorfall selbst nicht mehr erinnern konnte, sondern nur mehr von der Anfertigung einer Skizze wußte. Diese Aussage läßt sie als Person jedoch nicht unglaubwürdig erscheinen, sondern steht aufgrund der Tatsache, daß sie mit zahllosen Halteverbots- und Parksünden laufend konfrontiert ist, mit dem menschlichen Erfahrungsschatz im Einklang.

Möglicherweise hatte der Rechtsmittelwerber einen unmaßgeblichen Teil seines Fahrzeuges noch in der Gebührenzone aufgestellt und mit der Nachsicht eines Überwachungsorganes bei hinterlegtem Parkschein gerechnet.

Ein völlig korrektes und somit exkulpierendes Abstellen des Fahrzeuges fand der Oö. Verwaltungssenat aufgrund der vorstehend beschriebenen Beweismitteln nicht als gegeben.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Fällen bereits bestätigt hat, so fand auch der Oö. Verwaltungssenat, daß bei der durch Zeitablauf gegebenen Erinnerungstrübung der Zeugin, ein Rückgriff auf die Aufzeichnungen aus der Anzeige als verwertbares Beweismittel zulässig war.

Eine Ausnahme vom Halteverbot für eine Ladetätigkeit war für den Tatort nach der unbedenklichen Auskunft der Straßenerhalterin - der Stadt Linz - ohnedies nicht kundgemacht, sodaß sich auch der Oö. Verwaltungssenat über diesen Einwand des Rechtsmittelwerbers nicht näher auseinanderzusetzen hatte. Auch die zeitliche Einschränkung des Halte- und Parkverbotes durch die kundgemachte Zusatztafel "in der Zeit zwischen 7.00 bis 19.00 Uhr" war im gegenständlichen Fall nicht von Relevanz, zumal ein Halten um vorgeworfen worden ist. Nachdem sich der Rechtsmittelwerber als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Fahrzeuges in der Lenkerauskunft dazu bekannt hatte, daß er es war, der das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort abgestellt hatte, stand für den Oö. Verwaltungssenat in der Zusammenschau für die Annahme des im Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebenen Lebenssachverhaltes, kein relevanter Zweifel.

Rechtlich war zu bedenken, daß, wiewohl in der Verfolgungshandlung - der Strafverfügung vom 14.8.1997 - die zeitliche Einschränkung des Halte- und Parkverbotes noch nicht enthalten war, welche dann im Straferkenntnis aufgenommen worden ist, insofern keine Verjährung in folge Fehlens eines Spruchteiles eingetreten ist, als dem Rechtsmittelwerber die gesamte Anzeige, aus der (durch den handschriftlichen Vermerk der Meldungslegerin) die zeitliche Beschränkung des Halte- und Parkverbotes ersichtlich war, wie aus der Niederschrift über die Vernehmung eines Beschuldigten durch die BPD Linz vom 21.10.1997 hervorgeht eine weitere Verfolgungshandlung rechtzeitig gegeben war.

Was die Rechtsrüge einer unzureichenden Bezeichnung der verletzten Norm einerseits und der Strafnorm andererseits anlangt, so genügt die bloße Anführung des § 24 Abs.1 lit.a StVO als übertretene Rechtsvorschrift im Sinne des § 44 a Z2 VStG, zumal dort das Verbot und zwar ausdrücklich ausgesprochen ist, indem die Gesetzesstelle lautet: "Das Halten und Parken ist verboten:

im Bereich des Vorschriftzeichens Halten und Parken verboten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b", und steht durchaus im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es bedarf die verletzte Norm keines weiteren Konnexes. Was die Zitierweise der Strafnorm im angefochtenen Straferkenntnis mit § 99 Abs.3 lit.a StVO anlangt, so ist auch diesbezüglich dem § 44 a Z3 VStG genüge getan.

Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Daß von der belangten Behörde bloß § 99 StVO zitiert worden sei, ist vom Rechtsmittelwerber aktenwidrig behauptet worden.

Aus dem Umstand, daß die Zusatztafel die zeitliche Beschränkung des Halteverbotes ansprach, war für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen, weil für die Geltungsdauer des Halteverbotes denknotwendigerweise auch ein Parkverbot mit inbegriffen war. Was die subjektive Tatseite anlangt, so war es dem Rechtsmittelwerber bei gehöriger Aufmerksamkeit ohne weiteres möglich, in das Unrechtmäßige seines Verhaltens einzusehen, zumal der Abstellungsort in nächster Nähe des Landesgerichtes Linz, einer oftmals von ihm aufgesuchten Wirkungsstätte liegt. Mag auch ein zeitlicher Druck auf ihm gelastet haben, um bei einem einzuhaltenden Termin nach erfolgloser Parkplatzsuche das Fahrzeug los zu werden, so war dieser Umstand, der das Verschulden nicht als "dolus malus" erscheinen ließ, jedoch nicht so geringfügig, als daß es als von dem im Tatbestand umschriebenen typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt völlig abweichend bezeichnet werden konnte, wodurch der Rechtsanspruch auf Absehen von einer Bestrafung im Sinne des § 21 Abs.1 VStG ausschied. War aus den vorgenannten Gründen der Schuldspruch zu bestätigen, so galt es für die Strafbemessung zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Organstrafverfügung hatte als Geldstrafe den Betrag von 300 S ausgesprochen. Damit erschien der zu pönalisierende Unrechtsgehalt - der Hauptstrafzumessungsgrund - festgelegt. Im Verfahren sind keine Umstände hervorgetreten, daß dem Unrechtsgehalt ein anderes Gewicht beizulegen wäre. Besondere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgetreten.

Der Rechtsmittelwerber ist der von der ersten Instanz im Straferkenntnis gemachten Schätzung des Monatseinkommens mit 20.000 S nicht entgegengetreten. Obwohl aufgefordert, so hat er im erstinstanzlichen Verfahren keine Angaben bezüglich Sorgepflichten und der sonstigen persönlichen Verhältnisse gemacht. Allerdings wurde ihm in diesem Verfahrensstadium auch keine Annahme präsentiert, mit der er sich hätte abfinden können oder gegen die er hätte remonstrieren können, sodaß die in dem Berufungsverfahren glaubhaft gemachte Sorgepflicht noch beachtlich war. In der Zusammenschau aller Umstände schien daher die im Spruch angepaßte Geldstrafe als angemessen. Dementsprechend war die Ersatzfreiheitsstrafe zu reduzieren und der Verfahrenskostenbeitrag herabzusetzen.

Aufgrund des Teilerfolges der Berufung ist der Rechtsmittelwerber von der Pflicht befreit, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Bei geschwundener Erinnerung des Zeugen durch Zeitablauf Rückgriff auf Anzeige zulässig.

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