Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105612/5/Fra/Ka

Linz, 17.09.1998

VwSen-105612/5/Fra/Ka Linz, am 17. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn T gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Juni 1998, GZ: S-18.802/98-3, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, nach der am 16.9.1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird insofern bestätigt. Der Berufung wird im Strafausspruch insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 3.000 S herabgesetzt wird. Falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen festgesetzt. II. Der Berufungswerber hat im strafbehördlichen Verfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 300 S zu zahlen. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 51 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S (EFS 1 Woche) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kombi mit dem Kz.: der anfragenden Behörde der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, trotz schriftlicher Aufforderung vom 26.9.1996 eine falsche Auskunft darüber erteilte, wer das Fahrzeug am 10.8.1996 um 14.59 Uhr im Ortsgebiet von Linz, A 7 - nächst km.4,2, RFB-Nord, gelenkt hat, indem er mit Schreiben vom 14.10.1996, eingelangt am 16.10.1996, sich selbst als Lenker bekanntgab, obwohl Herr E der Lenker war, somit einen falschen Lenker bekanntgegeben hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach der am 16.9.1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwogen:

I.3.1. Der Bw bestreitet nicht, daß er eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt hat. Er behauptet jedoch, daß dies aufgrund eines Irrtums geschehen ist und dieser Irrtum deshalb passiert sei, weil das gegenständliche Kraftfahrzeug des öfteren von Familienmitgliedern zu Transportzwecken benutzt werde. Ihm sei es nicht daran gelegen, das staatliche Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung zu vereiteln. Sein Verschulden müsse als äußerst geringfügig eingestuft werden. Da keine sonstigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorliegen, sei die verhängte Geldstrafe nicht tat- und schuldangemessen. Es hätte auch mit einer Abmahnung das Auslangen gefunden werden können. Die verhängte Strafe sei jedenfalls zu hoch. Er stelle daher den Antrag an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dieser möge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung das angefochtene Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz dahingehend abändern, daß von einer Bestrafung abgesehen und eine Ermahnung des Beschuldigten ausgesprochen, in eventu die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen herabgesetzt wird. I.3.2. Die Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 an den Bw als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges erging deshalb, weil der Lenker dieses Fahrzeuges aufgrund der Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 26.8.1996 im Verdacht stand, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der A 7 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit zu einem bestimmen Zeitpunkt überschritten zu haben. Diese Lenkeranfrage wurde vom Bw dahingehend beantwortet, daß er selbst das Fahrzeug gelenkt hat. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat über den Bw deshalb mit Straferkenntnis vom 14.11.1996, VerkR96-16541-1996-Pc, eine Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zur Last gelegt. Der dagegen erhobenen Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 22.1.1997, VwSen-104212/9/Fra/Ka, stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, weil die Strafbehörde dem Bw eine falsche Tatzeit angelastet hat. In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Ladungsbescheid vom 27.1.1997 dem Bw mit dem Ersuchen übermittelt, bei dieser Behörde am 10.2.1997 zu erscheinen. In seiner Stellungnahme vom 17.2.1997 teilte der Bw der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit, daß zum tatrelevanten Zeitpunkt Herr E, das Fahrzeug gelenkt und seine Lenkerauskunft vom 14.10.1996 aufgrund eines Irrtums unrichtig sei. Daraufhin leitete die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gegen den Bw als Zulassungsbesitzer des ggst. Kraftfahrzeuges das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 ein, in der sich der Bw mit den gleichen Argumenten wie in der Berufung verantwortete. Herr E - der vom Bw angegebene Lenker - wurde am 26.1.1998 von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zeugenschaftlich einvernommen und bestätigte dieser die Lenkereigenschaft. Schließlich wurde der Akt von der BH Linz-Land an die nunmehr belangte Behörde zuständigkeitshalber abgetreten. I.3.3. Aufgrund des oa dargestellten Sachverhaltes steht zweifelsfrei fest, daß der Bw das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Übertretung erfüllt hat. Mit seiner Argumentation zielt der Bw auf eine geringfügige Bewertung des Verschuldens ab. Diesbezüglich führt das angefochtene Straferkenntnis aus, daß entgegen der Ansicht des Bw kein minderer Grad des Verschuldens abgeleitet werden könne, da § 103 Abs.2 KFG 1967 für derartige Fälle ausdrücklich die Führung entsprechender Aufzeichnungen vorsieht, welche es ermöglichen, eine richtige Auskunft zu erteilen. Diesen Ausführungen ist grundsätzlich zuzustimmen. Der Oö. Verwaltungssenat kann zudem nicht nachvollziehen, welchem Irrtum der Bw unterlegen sein soll. Die Umstände, die zum behaupteten Irrtum geführt haben, hat der Bw nicht dargelegt. Die Berufung erwies sich daher in der Schuldfrage als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war. I.4. Strafbemessung:

Die Strafe ist nach den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes und den subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat im Sinne des § 19 VStG zu bemessen. Nach § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Die Regelung des § 103 Abs.2 KFG 1967 dient einer geordneten und wirksamen Kontrolle des Straßenverkehrs. Die Nichtbefolgung dieser Bestimmung hat zur Folge, daß sowohl bei Verwaltungsübertretungen durch Kraftfahrzeuglenker als auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen nicht möglich sind. Dieses Interesse wurde mit der Erfüllung des gegenständlichen Tatbestandes zweifellos gefährdet, weil das Grunddelikt nicht geahndet werden konnte. Die belangte Behörde hat mangels Angaben des Bw die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie folgt geschätzt: Keine ins Gewicht fallende Sorgepflichten, ein monatliches Nettoeinkommen von 10.000 S, kein relevantes Vermögen. Die Einkommenssituation ist somit als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Im Hinblick auf diesen Umstand sowie aufgrund des Umstandes, daß keine einschlägige Vormerkung vorliegt, sah sich der Oö. Verwaltungssenat zu einer entsprechenden Herabsetzung der Strafe veranlaßt. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war nicht vertretbar, weil der Unrechtsgehalt der Übertretung - siehe oben - nicht als geringfügig zu qualifizieren ist und entgegen der Behauptung des Bw verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen. Die Anwendung des § 21 VStG - wie vom Bw beantragt - war nicht vertretbar, weil die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen. Einerseits kann nicht von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden und andererseits sind die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend, weil das Grunddelikt nicht geahndet werden konnte. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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