Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230821/2/Gf/An VwSen300481/2/Gf/An

Linz, 26.09.2002

VwSen-230821/2/Gf/An VwSen-300481/2/Gf/An Linz, am 26. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des A O, S, S, vertreten durch RA Dr. K W, U S, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 4. September 2002, Zl. Sich96-697-2001, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die wegen der Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes verhängte Geldstrafe mit 100 Euro und die wegen der Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes verhängte Geldstrafe mit 125 Euro festgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf insgesamt 22,50 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 4. September 2002, Zl. Sich96-697-2002, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 218,02 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) bzw. eine Geldstrafe von 145,34 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt, weil er am 27. September 2001 anlässlich eines Verkehrsunfalles tote und verletzte Personen fotografiert sowie Rettungsmaßnahmen des Notarztteams behindert habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 1 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 90/2001 (im Folgenden: OöPolStG), bzw. des § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 98/2001 (im Folgenden: SPG), begangen, weshalb er gemäß § 10 Abs. 1 lit. a OöPolStG bzw. gemäß § 81 Abs. 1 SPG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 5. September 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 17. September 2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, dass das dem Beschwerdeführer angelastete Fehlverhalten auf Grund entsprechender Wahrnehmungen der einschreitenden Gendarmeriebeamten sowie der Notärztin als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd, die besondere Verwerflichkeit seiner Tat jedoch als erschwerend zu beurteilen und seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er lediglich ein Foto - und zwar nur zu Demonstrations- und Schulungszwecken bei der Freiwilligen Feuerwehr, bei der er selbst Mitglied sei - angefertigt habe. Außerdem habe er lediglich für den Fall, dass eine der am Unfall beteiligte Person versterben könnte, einen Geistlichen herbeirufen wollen, um für diese den Empfang der Krankenölung sicherzustellen. Im Übrigen habe er sein Verhalten nach entsprechender Aufforderung durch die - noch in Ausbildung stehende - Notärztin umgehend eingestellt.

Daher wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine wesentliche Herabsetzung der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl. Sich96-697-2001; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt sowie von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 1 OöPolStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, der den öffentlichen Anstand verletzt.

Nach § 81 Abs. 1 SPG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, der durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

4.2.1. Im gegenständlichen Fall wird zunächst auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten, dass er am Unfallort fotografiert hat. Auf Grund des sich ihm konkret bietenden Bildes - verletzte, in einem Autowrack eingeklemmte Personen; Einsatz eines Notarztes - musste ihm von vornherein klar sein, dass es sich dabei um einen schweren Unfall handelte. Daran, dass er dies auch tatsächlich so empfunden hatte, kann schon deshalb kein Zweifel bestehen, wenn und weil er selbst vorbringt, dass sein Beweggrund darin lag, das Foto bei der Freiwilligen Feuerwehr als abschreckendes Beispiel für die Folgen von Alkoholmissbrauch zu verwenden.

Dass es den allgemein anerkannten Grundsätzen der guten Sitten entspricht, dass Unbeteiligte bei einem schweren Verkehrsunfall aus Pietätsgründen keine Fotos anzufertigen haben, bedarf keines weiteren Nachweises. Vielmehr obliegt eine derartige Aufgabe zum Zweck der Beweissicherung ausschließlich den einschreitenden Sicherheitsorganen (bei denen derartige Fotos ex post auch von Dritten - soweit dem die Amtsverschwiegenheit nicht entgegensteht - z.B. für Demonstrationszwecke angefordert werden könnten).

Insoweit hat der Beschwerdeführer daher tatbestandsmäßig i.S.d. § 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. a OöPolStG sowie unter Zugrundelegung eines objektiven Sorgfaltsmaßstabes zumindest fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

Da dieser Verstoß jedoch nicht von einer breiteren Öffentlichkeit wahrgenommen wurde (es war zum Tatzeitpunkt 3.45 Uhr früh und außer Einsatzkräften und dem Beschwerdeführer niemand am Unfallort anwesend; auf dem Foto sind keine individuell-persönlichen Merkmale der Unfallbeteiligten zu erkennen), ist das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung jener Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, i.S.d. § 19 Abs. 1 VStG als gering zu qualifizieren.

4.2.2. Anders verhält es sich diesbezüglich jedoch hinsichtlich des Umstandes, dass die Notärztin durch das Anfertigen des Fotos, wozu auf Grund der Nachtzeit der Einsatz der Blitzfunktion notwendig war, in ihrer Konzentration bei der Vornahme lebensrettender Sofortmaßnahmen gestört wurde. In diesem Zusammenhang ist auch der in die Richtung weisende Einwand des Rechtsmittelwerbers, dass er nicht wissen konnte, dass die Ärztin noch in Ausbildung stand und somit noch nicht über die erforderliche Routine verfügte, nicht zielführend, weil der Schutzzweck der Strafdrohung des § 81 Abs. 1 SPG auch und gerade darin besteht, dass an einem öffentlichen Ort die im Allgemeininteresse liegenden, dringend notwendigen Maßnahmen jederzeit und ungehindert sowie insbesondere auch ohne vorangehende Auseinandersetzung mit Andersdenkenden oder Uniformierten gesetzt werden können, und zwar vornehmlich auch dann, wenn die dazu eingeteilten Personen im konkreten Fall noch nicht bzw. kaum über Erfahrung verfügen.

In diesem Zusammenhang kann dem Beschwerdeführer sohin nur i.S.d. § 34 Abs. 1 Z. 3 StGB der achtenswerte Beweggrund der Herbeiholung eines Geistlichen zwecks Spendung der Krankenölung als Milderungsgrund zugute gehalten werden.

4.3. Davon ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat daher in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die wegen der Übertretung des § 1 OöPolStG verhängte Geldstrafe mit 100 Euro und die wegen der Übertretung des § 81 Abs. 1 SPG verhängte Geldstrafe mit 125 Euro festzusetzen. Im Übrigen war die vorliegende Berufung hingegen gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf insgesamt 22,50 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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