Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105620/10/Sch/Rd

Linz, 12.11.1998

VwSen-105620/10/Sch/Rd Linz, am 12. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. Robert G vom 1. Juli 1998 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. Juni 1998, CSt 6533/98, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 18. Juni 1998, CSt 6533/98, über Herrn Dr. Robert G, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.5 zweiter Satz KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil er am 16. Februar 1998 um 6.44 Uhr in Linz, Hafenstraße gegenüber Nr. 1 mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet auf einer nicht engen oder kurvenreichen Straße Nebelscheinwerfer vorschriftswidrig verwendet habe, da keine Sichtbehinderung gegeben gewesen sei. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Diese fußen auf einem entsprechenden Ermittlungsverfahren der Erstbehörde, insbesondere der zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers. Darin wurde ausgeführt, daß zur Tatzeit keinerlei Sichtbehinderung durch Nebel, Regen oder Schneefall gegeben gewesen sei. Der Berufungswerber hätte dennoch die Nebelscheinwerfer seines Fahrzeuges eingeschaltet gehabt. Nach erfolgter Anhaltung und Vorhalt dieses Umstandes sei er nicht bereit gewesen, diese Scheinwerfer auszuschalten. Es sei überdies nicht mit einer Abmahnung vorgegangen worden.

Der Berufungswerber wirft sowohl dem Meldungsleger als auch den "Strafreferenten" der Erstbehörde mangelnde Objektivität vor. So lasse er es sich nicht bieten, von einem Polizeibeamten "aus niedrigen Beweggründen" eines Verhaltens beschuldigt zu werden, das er nicht gesetzt habe. Beim zweiten "Strafreferenten" vermutet er falsch verstandenen "Korpsgeist" gegenüber seinem Vorgänger (dieser hat das Verwaltungsstrafverfahren geführt, das Straferkenntnis wurde von einem anderen Behördenorgan verfaßt und genehmigt).

Die entsprechenden Angriffe in den Eingaben des Berufungswerbers sowohl gegen den Meldungsleger als auch gegen den Sachbearbeiter der Erstbehörde sind mangels nachvollziehbarer Grundlagen einer objektiven Beurteilung durch die Berufungsbehörde letztlich nicht zugänglich; es wird daher von einem Kommentar bzw von Mutmaßungen für die Behauptungen des Berufungswerbers Abstand genommen.

Nicht Stellung genommen und auch nicht kommentiert hat der Berufungswerber jedenfalls die vom Oö. Verwaltungssenat eingeholte Auskunft der Austro Control GmbH über die Witterungsverhältnisse im Zentrum von Linz für den Vorfallszeitpunkt. Demnach war es damals am Flughafen Linz-Hörsching aufgelockert bewölkt, niederschlagsfrei, herrschte schwacher Nordwestwind und betrug die Temperatur +5ï‚° Celsius. Beginn der Morgendämmerung war um 6.37 Uhr, Sonnenaufgang um 7.10 Uhr. Der Erdboden war schneefrei. Angemerkt wurde noch, daß ein wesentlicher Unterschied zwischen Linz-Zentrum und Hörsching bei den gegebenen Wetterverhältnissen nicht anzunehmen sei.

Die Voraussetzungen für die Verwendung von Nebelscheinwerfern lagen sohin nach der Beweislage nicht vor. Es war also weder eine Sichtbehinderung durch Nebel, Regen oder Schneefall etc gegeben noch handelt es sich bei der Tatörtlichkeit um eine enge oder kurvenreiche Straßenstrecke (die Hafenstraße ist dort nahezu gerade und vierspurig ausgebaut). Die Berufungsbehörde geht auch davon aus, daß ein Sicherheitswachebeamter in der Lage ist, Nebelscheinwerfer von anderen Beleuchtungseinrichtungen eines Fahrzeuges unterscheiden zu können. Es ergibt sich sohin zusammenfassend die Beweislage, daß die Angaben des Meldungslegers keinesfalls nur durch seine ihn als Zeugen treffende Wahrheitspflicht bzw seinen Diensteid gestützt sind, sondern auch durch die oben erwähnte Wetterauskunft. Angesichts dessen sieht die Berufungsbehörde keine Veranlassung zu einer Beweiswiederholung anhand einer Berufungsverhandlung, wo doch auch die Berufungsschrift selbst nicht erkennen läßt, welche Beweisaufnahme nur dort erfolgen könnte.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Eingangs ist festzuhalten, daß diese im Rechtsmittel nicht gerügt wurde und sich schon aus diesem Grund ein breiteres Eingehen darauf erübrigt. Abgesehen davon befindet sich die festgesetzte Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 30.000 S) sodaß sie auch schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden kann. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers wurde berücksichtigt, erschwerende Umstände lagen nicht vor. Die von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers blieben unwidersprochen, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Das geschätzte monatliche Einkommen von 20.000 S wird ihm die Bezahlung der Geldstrafe ohne weiteres ermöglichen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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