Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105624/2/Ki/Shn

Linz, 24.07.1998

VwSen-105624/2/Ki/Shn Linz, am 24. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Stephan Z, vom 23. Juni 1998 gegen das Straferkenntnis der BH Gmunden vom 4. Juni 1998, VerkR96-349/1998, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 1.400 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 4. Juni 1998, VerkR96-349/1998, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt, weil er am 4.1.1998 um 15.45 Uhr den PKW auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet Vorchdorf in Richtung Linz gelenkt hat, wobei er auf Höhe des Strkm 205.300 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 50 km/h überschritt (verletzte Rechtsvorschrift: § 20 Abs.2 StVO 1960). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 700 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 23. Juni 1998 Berufung mit dem Antrag, das Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben.

Er argumentiert, daß die verhängte Geldstrafe in Höhe von 7.000 S weder dem Unrechtsgehalt der Tat noch dem Verschulden angepaßt sei. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von nahezu 40 % indiziere nicht per se einen hohen Unrechtsgehalt. Dieser sei in diesem Fall besonders deshalb nicht gegeben, weil im Tatzeitpunkt geringes Verkehrsaufkommen und ideale Straßenverhältnisse herrschten. Aufgrund des geringen Unrechtsgehaltes sei das Verhalten dem Bw auch nicht vorwerfbar. Der Bw habe daher nicht schuldhaft gehandelt. Das Verhalten des Bw stelle aufgrund der unbestrittenermaßen idealen Straßenverhältnisse auch kein besonders gefährliches Verhalten dar. Das Tatsachengeständnis (welches vom Bw im erstinstanzlichen Verfahren abgelegt wurde) sei kein ausreichendes Indiz dafür, die subjektive Tatseite als gegeben anzunehmen. Die Verwirklichung eines objektiven Tatbildes indiziere nicht automatisch die Schuldhaftigkeit. Das subjektive Tatbild des § 20 Abs.2 StVO 1960 sei in diesem Fall mangels Vorwerfbarkeit nicht gegeben, daher sei auch der strafbare Tatbestand nicht erfüllt. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal aus dem Berufungsvorbringen abzuleiten ist, daß ausschließlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung der subjektiven Tatseite behauptet wird und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren. Die Verwirklichung des objkeitven Tatbestandes wurde vom Bw bereits im erstinstanzlichen Verfahren zugestanden und es werden auch in der Berufung diesbezüglich keine Einwendungen mehr erhoben. Die Berufung zielt ausschließlich dahin, daß dem Bw in subjektiver Hinsicht kein Verschulden trifft und es wird dieses Vorbringen damit begründet, daß im Tatzeitpunkt geringes Verkehrsaufkommen und ideale Straßenverhältnisse geherrscht hätten bzw aufgrund der idealen Straßenverhältnisse auch kein besonders gefährliches Verhalten vorgelegen habe. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Entgegen der früheren Rechtslage stellt diese zitierte Bestimmung keine absolute Beweislastumkehr mehr dar, dennoch hat der Rechtsmittelwerber ein allfälliges, die subjektive Tatseite betreffendes, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Dies bedeutet, daß er nicht nur entsprechende Behauptungen aufstellt, sondern initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht.

Wenn nun der Bw argumentiert, es haben zum Tatzeitpunkt geringes Verkehrsaufkommen und ideale Straßenverhältnisse geherrscht, so ist ihm mit dieser Argumentation die Glaubhaftmachung im Sinne der zitierten Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG in keiner Weise gelungen. Diese Frage wäre allenfalls bei der Straffestsetzung zu berücksichtigen, hinsichtlich des Verschuldens dem Grunde nach ist dieser Umstand jedoch nicht relevant. Im Gegenteil, es ist aus der Argumentation des Bw abzuleiten, daß er offensichtlich, jedenfalls was straßenverkehrsrechtliche Normen anbelangt, keine positive Einstellung zur Rechtsordnung hat. Was die Behauptung anbelangt, daß das Verhalten des Bw im vorliegenden Fall kein besonders gefährliches Verhalten darstelle, so wird darauf hingewiesen, daß dieser Umstand dem Bw ohnedies nicht vorgeworfen wurde (vgl § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960). Unter Zugrundelegung der dargelegten Erwägungen vertritt die erkennende Berufungsbehörde die Auffassung, daß dem Bw sein Verhalten auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist und deshalb die Bestrafung zu Recht erfolgte.

I.5. Zur Strafbemessung wird folgendes festgestellt:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Zu Recht hat die Erstbehörde in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, daß das Überschreiten der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h einen schweren Verstoß gegen die straßenpolizeilichen Normen darstellt, zumal derart exzessive Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle mit oft unabsehbaren Folgen sind. Aus diesem Grunde ist auch die erkennende Berufungsbehörde der Auffassung, daß derartigen Verwaltungsübertretungen mit aller Strenge entgegenzutreten ist. Die Erstbehörde hat die persönlichen Verhältnisse des Bw, welche nicht bestritten wurden, berücksichtigt und überdies als erschwerend gewertet, daß der Bw bereits siebenmal wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bestraft werden mußte. Das Tatsachengeständnis wurde als mildernd gewertet.

Wenn auch bisher gegen den Bw wegen der Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit verhältnismäßig geringe Strafen verhängt wurden, so erscheint es nunmehr doch gerechtfertigt, trotz eines allfällig geringen Verkehrsaufkommens zur Tatzeit eine entsprechend strenge Bestrafung festzulegen, zeigt doch das Verhalten des Bw, daß er bisher nicht gewillt war, sich den rechtlichen Anordnungen diesbezüglich zu unterwerfen. Aus diesem Grunde ist diese Bestrafung, welche durchaus dem Unrechts- und Schuldgehalt entspricht, notwendig, um dem Bw spürbar das Unrechtmäßige seines Verhaltens vor Augen zu halten und ihn vor weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Gerade die Argumentation in der Berufung zeigt, daß der Bw eher dazu neigt, derartige Verhaltensweisen zu bagatellisieren. Überdies ist eine entsprechend strenge Bestrafung aus den bereits dargelegten Gründen auch aus generalpräventiven Gründen vonnöten.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß der Bw auch durch die Strafbemessung in seinen Rechten nicht verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h

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