Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105626/3/Le/Km

Linz, 20.10.1998

VwSen-105626/3/Le/Km Linz, am 20. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des H F, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 30.6.1998, Zl. S 20.289/98-1, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 2.400 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 30.6.1998 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 5 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 13.6.1998 um 01.15 Uhr in L, in Fahrtrichtung stadtauswärts den Pkw mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Grad der Alkoholisierung wurde mit 1,52 %o angegeben. In der Begründung wurde angeführt, daß die strafbare Tat durch die Anzeige und das Geständnis erwiesen sei. Die Strafhöhe entspreche dem Verschulden sowie den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschuldigten.

Dieser Bescheid wurde dem nunmehrigen Berufungswerber mündlich verkündet; er gab dazu keine Erklärung ab, stellte aber daraufhin einen Antrag auf Entrichtung der Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 2.000 S ab August 1998.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 9.7.1998, mit der beantragt wird, die verhängte Strafe von 12.000 S auf die gesetzliche Mindeststrafe von 8.000 S zu reduzieren. Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, als Hilfsarbeiter monatlich nur ca. 12.000 S bis 13.000 S zu verdienen und für seine Ehefrau, welche mit 10 Wochenstunden bei einer Reinigungsfirma teilzeitbeschäftigt sei, sowie für zwei Schuldkinder im Alter von 12 und 8 Jahren sorgepflichtig zu sein. Für die Wohnung zahle er 7.000 S monatlich. Sein Pkw VW Passat, den er zur Fahrt in die Arbeit benötige, sei Baujahr 1989. Vermögen und Ersparnisse habe er nicht. Durch die Bezahlung der verhängten Geldstrafe, auch wenn diese in Raten erfolge, wäre der notdürftige Unterhalt seiner Familie gefährdet. Bei der Bemessung der Geldstrafe wäre auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse überhaupt nicht Bedacht genommen worden.

Dazu komme, daß er unbescholten sei und keine Verwaltungsvorstrafe habe. Es sei das erste Mal gewesen, daß er zuviel getrunken hätte. Erschwerende Umstände wären nicht festgestellt worden. Es liege daher kein Grund vor, eine höhere Strafe als die gesetzliche Mindeststrafe zu verhängen.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nach Plausibilitätsprüfung nicht erlassen.

Aus diesem Verwaltungsakt geht hervor, daß der Berufungswerber am 13.6.1998 um 01.15 Uhr sein Fahrzeug gelenkt hatte. Bei der Alkomatuntersuchung wurde eine Atemalkoholkonzentration von 0,76 mg/l gemessen.

Aus dem im Verwaltungsakt ebenfalls beiliegenden Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister geht hervor, daß mehrere nicht getilgte Verwaltungsvorstrafen aufscheinen, nämlich eine nach dem Fremdengesetz, zwei nach dem Kraftfahrgesetz sowie zwei nach der Straßenverkehrsordnung. 4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in Höhe von 12.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen.

4.2. Da in der vorliegenden Berufung ausdrücklich nur die Höhe der Strafe bekämpft wurde, war im Berufungsverfahren ausschließlich die Strafbemessung zu überprüfen.

Ausgehend von einem Strafrahmen gemäß § 99 Abs.1 StVO (in der hier anzuwendenden Fassung vor der 20. StVO-Novelle) von 8.000 S bis 50.000 S hatte die Erstbehörde die Strafe nach den Grundsätzen des § 19 VStG zu bemessen.

Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wenn man nun unter dem Aspekt des § 19 Abs.1 VStG das Ausmaß der Gefährdung betrachtet, das der Berufungswerber dadurch geschaffen hat, daß er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat, so ist festzustellen, daß die dadurch geschaffene Gefährdungssituation bereits massiv erhöht war: Der Berufungswerber hatte immerhin einen Atemalkoholgehalt von 0,76 mg/l, obwohl der erlaubte Grenzwert lediglich unter 0,25 mg/l liegt. Dadurch aber wurde die Gefahr einer Fehlreaktion des Berufungswerbers und eines daraus resultierenden Verkehrsunfalls überproportional höher. Gerade alkoholisierte Autolenker sind in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle die Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle. Dies belegen immer wieder die Statistiken. Daher hat etwa auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8.9.1995, 95/02/0136, ausgeführt, daß angesichts des festgestellten, 0,4 mg/l deutlich übersteigenden Alkoholgehaltes der Atemluft des Täters die Verhängung einer Geldstrafe lediglich im Ausmaß der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe sachlich nicht gerechtfertigt ist.

Das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung ist als Erschwerungsgrund heranzuziehen, weil die Verwerflichkeit einer Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO umso größer ist, je mehr Alkohol der Täter vor dem Lenken zu sich genommen hat (VwGH 27.5.1992, 91/02/0158; 31.3.1993, 93/02/0057 - in diesem Anlaßfall hatte der Autolenker einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,69 mg/l).

Diese Ausführungen müssen noch mehr für den vorliegenden Anlaßfall gelten, bei dem Herr F 0,76 mg/l Alkohol in seiner Atemluft hatte. Zum Unrechtsgehalt und zum Unwerturteil des Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand ist weiters darauf hinzuweisen, daß auch der Gesetzgeber die Strafandrohungen für dieses Delikt ab 22.7.1998 empfindlich erhöht hat. So beträgt der Strafrahmen bei einem festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille bzw. bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 bis weniger als 0,8 mg/l nunmehr 12.000 S bis 60.000 S, bei einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille und darüber bzw. einem Atemluftalkoholgehalt von 0,8 mg/l und darüber bereits 16.000 S bis 80.000 S.

Es ist festzustellen, daß der Berufungswerber mit seiner Alkoholmenge nunmehr in den Strafrahmen von 12.000 S bis 60.000 S fallen würde, wobei zu bewerten wäre, daß er dem dort vorgesehenen Höchstwert bereits sehr nahe ist.

Dagegen liegen keine Milderungsgründe vor, zumal auch die Behauptung des Berufungswerbers, er sei unbescholten, durch das Verwaltungsstrafregister der Bundespolizeidirektion Linz widerlegt ist. Aus diesem Register ist vielmehr zu ersehen, daß der Berufungswerber schon mehrmals wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften bestraft wurde, woraus hervorgeht, daß er diesen nicht die erforderliche Beachtung schenkt.

In Anbetracht der Schwere der gegenständlichen Verwaltungsübertretung rechtfertigen nicht einmal die geringen Einkünfte und die hohen notwendigen Ausgaben des Berufungswerbers eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe. Die Beibehaltung der von der Erstbehörde festgesetzten Strafe war sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um den Berufungswerber von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von 12.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 2.400 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Strafbemessung

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