Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105628/2/Fra/Ka

Linz, 22.07.1998

VwSen-105628/2/Fra/Ka Linz, am 22. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, vertreten durch Herrn Dr. L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 26.1.1998, VerkR96-11227-1997/WP, betreffend Üertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Faktums 1 (§ 4 Abs.1 lit.a StVO 1960) stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Der Berufung gegen das Strafausmaß hinsichtlich des Faktums 2 (§ 4 Abs.1 lit.c StVO 1960) wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 3.000 S herabgesetzt wird; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgesetzt. Der Berufung gegen das Strafausmaß hinsichtlich des Faktums 3 (§ 4 Abs.5 StVO 1960) wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich im angefochtenen Umfang bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren hinsichtlich des Faktums 1 keine Beiräge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen. Der Berufungswerber hat zum Verfahren hinsichtlich des Faktums 2 keine Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf Höhe von 10 % der neu bemessenen Strafe, ds. 300 S. Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren hinsichtlich des Faktums 3 einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 300 S, zu zahlen. Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG; §§ 65 und 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1.) wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 4.000 S (EFS 3 Tage), 2.) wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S (EFS 5 Tage) und 3.) wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 1.500 S (EFS 2 Tage) verhängt, weil er am 31.10.1997 um ca. 24.00 Uhr bei der Lenkung des Kombi, Kz.: auf einer unbenannten Gemeindestraße vor dem Haus Untergrünburg Nr. einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat, bei dem der PKW, Kz.: beschädigt wurde. Abschließend hat er 1.) an der Unfallstelle nicht angehalten, um seinen in § 4 StVO normierten Lenkerpflichten nachzukommen; 2.) an der Feststellung des Sachverhaltes dadurch nicht mitgewirkt, daß er nach dem Unfall und noch vor seiner Ausforschung durch die Gendarmerie Alkohol konsumierte und 3.) es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Über diese Berufung hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems - als nunmehr belangte Behörde - rechtzeitig eine Berufungsvorentscheidung erlassen. Aufgrund eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages ist diese Entscheidung gemäß § 64a Abs.2 AVG außer Kraft getreten, weshalb der O.ö. Verwaltungssenat auf diese Entscheidung nicht weiter einzugehen hat. Da wegen der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte hinsichtlich des Faktums 1 gemäß § 51e Abs.1 VStG und hinsichtlich der Fakten 2 und 3 gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben. I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Zum Faktum 1 (§ 4 Abs.1 lit.a StVO 1960):

Es ist unbestritten, daß der Bw an dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebenen Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stand. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Straferkenntnis in abstrakter Hinsicht davon aus, daß, wenn der mit einem Verkehrsunfall in einem ursächlichem Zusammenhang stehende Lenker eines Kraftfahrzeuges aus irgendwelchen Gründen kurz anhält, dann aber sofort weiterfährt, ohne den weiteren, in einem solchen Fall zu beachtenden Lenkerpflichten nachzukommen, den Tatbestand des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 erfüllt. Dem hält der Bw entgegen, daß er das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug sofort angehalten, den Schaden besichtigt, jedoch erwogen habe, den ihm namentlich bekannten Geschädigten mitten in der Nacht nicht aufzuwecken, sondern ihn erst am nächsten Vormittag aufzusuchen. Eine Absprache der Behörde darüber, ob er sofort angehalten habe, wie lange er angehalten habe und was er während einer Anhaltezeit getan habe, fehle im angefochtenen Bescheid, weshalb dieser an sogenannten sekundären Feststellungsmängeln, die eine abschließende rechtliche Beurteilung des ihm angelasteten Tatbestandes nicht zulassen, leide. Der Berufungswerber kritisiert weiters, daß die Ausführungen im 4. Absatz von Seite 3 des Bescheides keine Tatsachenfeststellungen sein können; die rechtliche Beurteilung sei kein Ort zum Treffen von Tatsachenfeststellungen. Mangels festgestelltem Tatsachensubstrat orientieren sich diese Ausführungen auch gar nicht an einem konkret festgestellten Sachverhalt und beziehen sich überdies auf einen Lenker, der "aus irgendwelchen Gründen kurz anhält", was auf ihn schon begrifflich nicht zutreffe, weil er nicht "aus irgendwelchen Gründen" angehalten habe, sondern weil er das Kraftfahrzeug H mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug beschädigt hatte; ob er sofort weitergefahren sei oder ausgestiegen sei, den Schaden besichtigt habe, überlegt habe und dann erst weitergefahren sei, sei den Feststellungen des Bescheides nicht zu entnehmen. Nur der Vollständigkeit halber möchte er darlegen, daß ein nur kurzes Anhalten den in Frage stehenden Tatbestand dann erfülle, wenn dieses mit keinem Aussteigen verbunden war. Wer jedoch das Kraftfahrzeug anhält, dieses verläßt und die Folgen des Verkehrsunfalles überprüft, hat den Tatbestand des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 nicht erfüllt, und zwar selbst dann, wenn durch das weitere Verhalten die Tatbilder des § 4 Abs.1 lit.b und (oder) lit.c und (oder) § 4 Abs.5 StVO 1960 gesetzt werden, weil ja der Normzweck dieser Gesetzesstelle darin liege, daß anzuhalten ist, um sich Überzeugung zu verschaffen, ob eine konkrete Maßnahme erforderlich ist; hingegen diene § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 die Erleichterung einer Verkehrsunfallaufnahme. Der O.ö. Verwaltungssenat stellt zu diesem Vorbringen fest, daß es keine Unfallszeugen gibt und die Behauptung des Bw, daß er angehalten habe, den Schaden besichtigt, jedoch erwogen habe, den ihm namentlich bekannten Geschädigten mitten in der Nacht nicht aufzuwecken, sondern ihn erst am nächsten Vormittag aufzusuchen, nicht widerlegt werden kann, weshalb diese Sachverhaltsannahme der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen ist. In rechtlicher Hinsicht ist somit davon auszugehen, daß der Bw die Folgen des Verkehrsunfalles geprüft hat und somit dem im § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 normierten Gebot nachgekommen ist. Daß er den Tatbestand des § 4 Abs.1 lit.c und den Tatbestand des § 4 Abs.5 StVO 1960 erfüllt hat, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern (vgl. hiezu VwGH vom 21.12.1988, 88/18/0336). Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu den Fakten 2 (§ 4 Abs.1 lit.c) und 3 (§ 4 Abs.5 StVO 1960): Die Berufung richtet sich diesbezüglich gegen das Strafausmaß. Die Strafe ist nach den objektiven Kriterien des § 19 Abs.1 VStG zu bemessen. Darüber hinaus sind die im § 19 Abs.2 leg.cit. angeführten subjektiven Umstände zu berücksichtigen.

Zweck der Meldepflicht besteht darin, dem Geschädigten Gewißheit über die Person des Schädigers zu verschaffen, damit jener in die Lage versetzt wird, seine aus dem Verkehrsunfall resultierenden Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Der Beschuldigte ist am 1.11.1997 um 11.00 Uhr beim Zulassungsbesitzer des geschädigten Fahrzeuges erschienen und hat ihm den Verkehrsunfall mitgeteilt. Der Unrechtsgehalt der Tat ist somit als gering zu bewerten. Zudem hat der Bw ein Geständnis abgelegt. Dieser Umstand wird als mildernd gewertet. Als erschwerend hingegen ist eine einschlägige Vorstrafe heranzuziehen. Der gesetzliche Strafrahmen für die ggst. Übertretung beträgt bis zu 10.000 S. Dieser wurde mit der verhängten Strafe zu (lediglich) 15 % ausgeschöpft, weshalb der O.ö. Verwaltungssenat diese Strafe unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen ca. 17.000 S, Sorgepflicht für ein Kind, kein Vermögen) als entsprechend den Kriterien des § 19 VStG angemessen festgesetzt wurde. Was die Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 anlangt, ist von einem höheren Unrechtsgehalt auszugehen. Dies ist bereits dadurch dokumentiert, daß der Gesetzgeber für derartige Übertretungen einen Strafrahmen von 500 S bis 30.000 S vorsieht. Was diesen Tatbestand anlangt, so kann als mildernd lediglich der Umstand anerkannt werden, daß sich der Bw als Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuges und Verursacher des Verkehrsunfalles deklarierte. Sonstige mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Als erschwerend muß eine einschlägige Vormerkung herangezogen werden. Der O.ö. Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß die Erstbehörde bei der Strafzumessung den oa Milderungsgrund zu wenig ausreichend berücksichtig hat, weshalb die Strafe schuldangemessen reduziert wurde. Eine weitere Herabsetzung der Strafe erschien dem O.ö. Verwaltungssenat jedoch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar. Es ist festzustellen, daß sich die Strafe immer noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegt und die gesetzliche Höchststrafe lediglich zu 10 % ausgeschöpft wurde. Hinsichtlich der weiteren Kriterien wird auf die oa Ausführungen verwiesen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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