Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105633/2/BI/KM

Linz, 03.08.1998

VwSen-105633/2/BI/KM Linz, am 3. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H S, A, F, vertreten durch RAin Dr. M S, H, F, vom 30. Juni 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. Mai 1998, VerkR96-15971-1997, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 4 Abs.2 2. Satz iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 4 Abs.2 2. Satz iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 27. August 1997 gegen 23.30 Uhr den PKW auf der A Landesstraße in Richtung V gelenkt und in S beabsichtigt habe, auf Höhe der Kreuzung A Landesstraße - A den vor ihm fahrenden Lenker des Motorfahrrades links zu überholen. Dabei sei es mit dem links abbiegenden Lenker des Motorfahrrades zu einem Zusammenstoß gekommen, wobei dieser zu Sturz gekommen sei und sich verletzt habe. Obwohl sein Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, habe er nicht sofort die nächste Gendarmeriedienststelle verständigt. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, in der Begründung des Straferkenntnisses werde davon ausgegangen, daß die Verpflichtung zur sofortigen Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle bestanden habe und deren Verständigung erst ca eine halbe Stunde nach dem Unfall nicht als "sofort" iSd § 4 Abs.2 2. Satz StVO anzusehen wäre. Er verweist auf seine Stellungnahme vom 24. März 1998 und das Erkenntnis des VwGH vom 19. März 1986, 85/03/0164. In der genannten Stellungnahme wird dargelegt, daß laut Anzeige der Verkehrsunfall "um 00.05 Uhr des 27. August 1997 von A F beim GP S um 00.00 Uhr des 27. August 1997 angezeigt" worden sei. Somit enthalte die Anzeige 2 verschiedene Meldezeiten, sodaß im Zweifel von 00.00 Uhr auszugehen sei. Da sich der Unfall um 23.30 Uhr ereignet habe, sei die Verständigung nicht mehr als eine halbe Stunde nachher erfolgt. Die Verzögerung sei auch darauf zurückzuführen, daß der Mopedlenker ursprünglich keinen Arzt aufsuchen und die Gendarmerie auch nicht verständigen wollte. Er habe sogar allein nach Hause fahren wollen, was er aber nicht zugelassen habe. Er habe ihn nach Hause gebracht und erst, als er von dessen Vater beschuldigt worden sei, den Unfall verursacht zu haben, habe er auf die Verständigung der Gendarmerie bestanden. Der Mopedlenker sei an der Verzögerung der Verständigung maßgeblich beteiligt gewesen; letztendlich sei aber von einer rechtzeitigen Verständigung von nicht mehr als einer halben Stunde nach dem Unfall auszugehen. Auf dieser Grundlage wird die Einstellung des Verfahrens beantragt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß es gegen 23.30 Uhr des 27. August 1997 an der Kreuzung A Landesstraße - A in S zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Rechtsmittelwerber als Lenker des PKW und dem Lenker des Motorfahrrades , A F, kam, bei dem F leicht verletzt wurde (laut Verletzungsanzeige des KH Vöcklabruck Hautabschürfungen am linken Ellbogen und beiden Knien, Gehirnerschütterung). Die Unfallmeldung erfolgte durch F Vater, wobei in der Anzeige tatsächlich zwei Zeitangaben, nämlich 00.00 Uhr und 00.05 Uhr des 27. (gemeint wohl 28.) August 1997, aufscheinen. Bei seiner Einvernahme beim GP S gab der Rechtsmittelwerber an, er habe bei der genannten Kreuzung den mit etwa 40 km/h fahrenden Mopedlenker links überholen wollen, geblinkt und den Vorgang bereits beschleunigend eingeleitet, habe sich aber noch knapp hinter dem Moped befunden, als der Lenker plötzlich und ohne ein Zeichen zu geben nach links eingebogen sei. Er sei mit der Vorderseite des PKW gegen die linke Seite des Zweirades gestoßen und der Lenker sei zu Sturz gekommen. Er habe sofort angehalten und sich um den Lenker gekümmert, der selbst aufgestanden sei. Sie hätten sich geeinigt, daß der Unfall nicht bei der Gendarmerie angezeigt werden würde, obwohl der Zweiradlenker auf Abschürfungen am Ellbogen und am Knie hinwies. Einen Arzt habe er abgelehnt, den Rechtsmittelwerber aber ersucht, ihn nach Hause zu bringen, was dieser getan habe. Dort habe der Vater des Unfallgegners ihn aufgefordert, die alleinige Schuld am Unfall zuzugeben, sonst würde er die Gendarmerie verständigen. Diese Verständigung sei dann erfolgt. Der Rechtsmittelwerber hat bestätigt, er habe aus Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften den Verkehrsunfall nicht sofort angezeigt. Sein Beifahrer J S hat den Unfallhergang im wesentlichen übereinstimmend geschildert und angegeben, es sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, was der Mopedlenker eigentlich vorgehabt habe. Handzeichen habe er keines gesehen. Der Lenker sei unverhofft nach links eingebogen. Auf die Frage, ob er einen Arzt aufsuchen wolle, habe der Mopedlenker zu verstehen gegeben, daß er das nicht tun werde. Sowohl der Rechtsmittelwerber als auch er selbst hätten sich sofort um den Lenker gekümmert und ihn schließlich nach Hause gebracht.

A F gab beim GP S an, er habe nach der Videothek nach links einbiegen wollen, in den Rückspiegel geblickt, wo er einen in dieselbe Richtung fahrenden PKW wahrgenommen habe, mit der linken Hand ein Abbiegezeichen gegeben und sich zur Fahrbahnmitte hin eingereiht. Als er sich bereits in leichter Querstellung auf der Gegenfahrbahn befunden habe, sei er vom PKW niedergestoßen worden. Der PKW-Lenker habe sich sofort nach seinem Befinden erkundigt und sei sehr besorgt gewesen. Da er durch den Sturz nur leichte Abschürfungen am linken Arm und an beiden Knien erlitten, aber sonst keine Beschwerden gehabt habe, habe er zunächst keinen Arzt aufsuchen wollen. Er sei vom PKW-Lenker nach Hause gebracht worden. Dort habe sein Vater die Gendarmerie verständigt. Der hinter ihm befindliche Lenker dürfte sein Handzeichen nicht gesehen haben; er vermute, daß er ihn überholen wollte.

Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wels vom 2. Februar 1998 (eingelangt bei der Erstinstanz am 13. Februar 1998) wurde das Verfahren wegen § 88 StGB gegen den Rechtsmittelwerber gemäß § 90 Abs.1 StPO zurückgelegt.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 4 Abs.2 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind, die im Abs.1 genannten Personen - ds alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht - Hilfe zu leisten ... Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.

Laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erk v 16. April 1997, 96/03/0370) ist das Wort "sofort" nach seiner eigentümlichen Bedeutung, also streng, auszulegen, sodaß etwa eine Meldung erst ca eine halbe Stunde nach dem Unfall als nicht ausreichend erkannt wurde (vgl VwGH v 23. Februar 1990; 85/18/0185). Sinn der genannten Bestimmung ist, daß die verständigte Sicherheitsdienststelle sofort die notwendigen Erhebungen am Unfallort veranlassen bzw vornehmen kann (vgl ua VwGH v 20. September 1989, 89/03/0150). Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn die Verständigung der Sicherheitsdienststelle erst so spät erfolgen kann, daß eine Unfallaufnahme an Ort und Stelle nicht mehr zielführend ist (vgl VwGH v 20. September 1995, 94/03/0150). Nach den Erkenntnissen vom 24. Juni 1971, 1973/70, und vom 9. Mai 1980, 1765/78, erachtete der VwGH die Verständigungspflicht nach längstens 12 Stunden noch für gegeben.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, daß eine Unfallaufnahme jedenfalls noch zielführend gewesen wäre. Unbestritten ist auch, daß der gegenständliche Verkehrsunfall ein solcher mit Personenschaden war, zumal der Rechtsmittelwerber auch selbst die Möglichkeit hatte, die Abschürfungen am Ellbogen und am Knie des Zeugen zu sehen. Daß auch bloße Abschürfungen als Personenschaden iSd § 4 Abs.2 StVO gelten, hat der Rechtsmittelwerber ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Er hatte daher schon nach den direkt an der Unfallstelle ersichtlichen Umständen davon Kenntnis, daß es sich um einen Verkehrsunfall mit Personenschaden handelte, wobei ihm als Inhaber einer Lenkerberechtigung ins Bewußtsein hätte kommen müssen, daß seine - ebenfalls unbestritten gebliebene - ursächliche Beteiligung an diesem Unfall unabhängig vom Verschulden eine Meldepflicht auslöst, auf die vonseiten des Verletzten nicht verzichtet werden kann und die auch durch den bloßen Nachweis der Identität der Beteiligten nicht außer Kraft gesetzt werden kann. Nach den Aussagen sowohl des Rechtsmittelwerbers als auch des Zeugen F beim GP S war bereits an der Unfallstelle klargestellt, daß der Zeuge die Beiziehung eines Arztes nicht wünschte und daß eine weitergehende Hilfe iS einer Wundversorgung durch den Rechtsmittelwerber entbehrlich war. Eine Erste-Hilfe-Leistung durch den Rechtsmittelwerber war daher nicht erforderlich; der Zeuge wollte nur nach Hause gebracht werden.

Nach der im § 4 Abs.2 StVO vorgegebenen Reihenfolge besteht - ausgehend vom Zweck dieser Bestimmung, der darin besteht, jemanden, der an einem Verkehrsunfall, bei einem er verletzt wurde, ursächlich beteiligt ist und der auf Grund seiner Verletzung nicht in der Lage ist, seine Interessen im Hinblick auf die Klärung des Zustandekommens des Unfalls (und damit auch des Verschuldens) ausreichend zu wahren, nicht zu benachteiligen - die Meldepflicht "sofort", dh unmittelbar nach Abschluß der Erste-Hilfe-Leistung bzw nach der Verständigung der Personen, die zur Erste-Hilfe-Leistung imstande und berufen sind, zB Rettung, Notarzt ua. Da eine solche Hilfeleistung im gegenständlichen Fall wegen der Geringfügigkeit der Verletzungen des Zeugen nicht erforderlich war, wurde die Meldepflicht "sofort", dh unmittelbar nach der Kenntnisnahme des Rechtsmittelwerbers von der Verletzung des Zeugen, ausgelöst. Das Nach-Hause-Bringen des Zeugen durch den Rechtsmittelwerber rechtfertigte die Verspätung deshalb nicht, weil zum einen darin keine Erste-Hilfe-Leistung, die überdies nicht erforderlich war, zu erblicken ist, und außerdem gerade durch das Verlassen der Unfallstelle mit dem PKW die Unfallendlage der Fahrzeuge verändert wurde, die bei der Unfallaufnahme möglicherweise Klarheit über die Zuordnung der laut Anzeige später gefundenen, aber nicht zu qualifizierenden Bremsspuren erbracht hätte. Der Rechtsmittelwerber war daher bereits, bevor er den Zeugen nach Hause gebracht hat, zur Meldung des Verkehrsunfalls mit Personenschaden verpflichtet, wobei eine Zuordnung nach Minuten, die ab dem Unfall verstrichen sind, nicht möglich und auch nicht relevant ist. Er hat diese Meldung zweifellos unterlassen und es ist in diesem Zusammenhang auf seine Angaben bei der Gendarmerie - er hat sich hier auf seine Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmung berufen - zu verweisen. Nach seiner eigenen Verantwortung hat er der Verständigung der Gendarmerie durch den Vater des Zeugen zugestimmt, weil ihn dieser zur Übernahme des Verschuldens am Verkehrsunfall "überreden" wollte.

Das in der Berufung angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1986, 85/03/0164, wonach eine Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle mehr als eine halbe Stunde nach dem Unfall nicht mehr "sofort" iSd § 4 Abs.2 StVO erfolgt, woraus der Rechtsmittelwerber den umgekehrten Schluß zieht, daß die Verständigung in seinem Fall genau eine halbe Stunde nach dem Unfall und damit "sofort" erfolgte, ist auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden: Im diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Fall erfolgte die Unfallmeldung etwa 37 Minuten, also "mehr als eine halbe Stunde", nach dem Unfallzeitpunkt, wobei sich daraus nicht ableiten läßt, daß damit ausgedrückt werden sollte, daß der Verwaltungsgerichtshof eine Meldung innerhalb einer halben Stunde noch als "sofort" iSd § 4 Abs.2 StVO angesehen hätte. Der vom Rechtsmittelwerber daran geknüpfte Umkehrschluß findet nicht nur in diesem Erkennntis, sondern in der VwGH-Judikatur insgesamt keine Deckung (vgl Erk v 23. Februar 1990, 85/18/0185, samt Judikaturhinweisen).

Auf dieser Grundlage gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal seine Unkenntnis der Gesetzesbestimmung ihn auch nicht zu entschuldigen vermag, weil vom Inhaber einer Lenkerberechtigung die Kenntnis einer der grundlegendsten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung erwartet werden muß .

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe die gesetzliche Mindeststrafe darstellt, zumal der Strafrahmen des § 99 Abs.2 StVO 1960 von 500 S bis 30.000 S Geldstrafe bzw von 24 Stunden bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Strafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso, wie sie den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen ist (13.500 S netto monatlich, keine Sorgepflichten, kein Vermögen). Die Erstinstanz hat - zutreffend - die einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1996 als straferschwerend, die vom Rechtsmittelwerber veranlaßte Versorgung des Zeugen als mildernd gewertet. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe wurden nicht behauptet und auch nicht gefunden.

Die Strafe liegt an der gesetzlichen Untergrenze; die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung iSd § 20 VStG lagen nicht vor, weil der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt der Übertretung kein Jugendlicher mehr und auch ein wesentliches Überwiegen des genannten Milderungs- über den Erschwerungsgrund nicht gegeben war. Die Obsorge des Rechtsmittelwerbers für den zur Nachtzeit von ihm selbst niedergestoßenen und Abschürfungen aufweisenden 16jährigen Motorradfahrer kann den genannten straferschwerenden Umstand höchstens auf-, aber nicht "erheblich überwiegen". Die Strafe hält general- und vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Verkehrsunfall mit Personenschaden in Form von Hautabschürfungen bei denen Erste Hilfe nicht erforderlich war, läßt Meldepflicht aus. Beschuldigte hat Verletzten heimgebracht, Meldung nach etwa 1/2 Stunde nach Unfall verspätet.

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