Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230826/4/Gf/An

Linz, 25.10.2002

VwSen-230826/4/Gf/An Linz, am 25. Oktober 2002

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des R R, S, E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 18. September 2002, Zl. Sich96-468-2002, wegen einer Übertretung des Meldegesetzes, beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Begründung:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 18. September 2002, Zl. Sich96-468-2002, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er es zwischen dem 1. Februar und dem 31. Mai 2002 unterlassen habe, sich beim Gemeindeamt E polizeilich anzumelden; dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs. 1 des Meldegesetzes, BGBl.Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 98/2001 (im Folgenden: MeldeG), begangen, weshalb er gemäß § 22 Abs. 1 Z. 1 MeldeG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 20. September 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 7. Oktober 2002 unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2. Mit h. Schreiben vom 13. Oktober 2002, Zl. VwSen-230826/2/Gf/An, wurde dem Rechtsmittelwerber vorgehalten, dass die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG am 20. September 2002 zu laufen begonnen und daher gemäß § 32 Abs. 2 AVG bereits mit Ablauf des 4. Oktober 2002 geendet hat, sodass sich seine erst am 7. Oktober 2002 bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung offenkundig als verspätet erweist.

Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hiezu bis zum 23. Oktober 2002 schriftlich Stellung zu nehmen sowie allfällige, einen gegenteiligen Sachverhalt belegende Beweismittel vorzulegen.

Davon hat der Beschwerdeführer jedoch bis dato nicht Gebrauch gemacht, sodass im gegenständlichen Fall tatsächlich von einer verspäteten Rechtsmittelerhebung auszugehen ist.

3. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig - weil verspätet - zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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