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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105636/2/Ki/Shn

Linz, 23.07.1998

VwSen-105636/2/Ki/Shn Linz, am 23. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Helga Z, vom 9. Juli 1998 gegen das Straferkenntnis der BH Braunau/Inn vom 22. Juni 1998, VerkR96-19738-1996-Kb, zu Recht erkannt:

a) Hinsichtlich Faktum 1 wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt. b) Bezüglich Faktum 2 wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, daß die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird. Im übrigen wird diesbezüglich die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

a) Hinsichtlich Faktum 1 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge. b) Bezüglich Faktum 2 ist für das Berufungsverfahren kein Verfahrenskosten- beitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG zu II: §§ 65 und 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 22. Juni 1998, VerkR96-19738-1996-Kb, über die Berufungswerberin (Bw) 1) gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und 2) gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 Geldstrafen in Höhe von 1) 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) und 2) 1.000 S (Ersatzfreiheits-strafe 48 Stunden) verhängt, weil sie am 16.7.1996, gegen 15.35 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen, auf der B147, in 5230 Mattighofen, auf Höhe der Raiffeisenbank Mattighofen, Stadtplatz 38, lenkte und es unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, 1) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, zumal sie sich und das Fahrzeug vor der amtlichen Tatbestandsaufnahme von der Unfallstelle entfernte, 2) die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Namen und Anschrift der Unfallsbeteiligten bzw der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 250 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde mit Schriftsatz vom 9. Juli 1998 Berufung erhoben, es wurde beantragt, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und nachstehenden für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt festgestellt:

Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige von Frau Gabriele A beim Gendarmeriepostenkommando Mattighofen vom 16. Juli 1996 um 16.05 Uhr zugrunde. Im wesentlichen führte die Genannte in ihrer Anzeige aus, daß es zwischen ihrem Fahrzeug und dem Fahrzeug der Bw zu einem Zusammenstoß gekommen sei. Die Bw sei gegen die Stoßstange vorne neben dem linken Kotflügel ihres Autos gefahren und habe sie in der Folge angehupt bzw ihr gedeutet, daß sie wieder in die Parklücke hineinfahren solle. Beide seien in der Folge wieder in die freien Parkplätze zurückgefahren. Die Bw sei ausgestiegen, habe die Anzeigerin sofort beschimpft und erklärt, daß sie seit 25 Jahren den Führerschein habe und ihr so etwas noch nie passiert wäre. Da sie keinen Schaden habe und der Schaden am Auto der Anzeigerin von ihr selbst verschuldet sei, sei die Bw einfach wieder in ihr Auto gestiegen und habe weiterfahren wollen. Die Anzeigerin habe die Bw gebeten, ihr die Versicherung bekanntzugeben, die Bw sei jedoch einfach weggefahren und habe erklärt, sie müsse der Anzeigerin von ihrem Rechtsanwalt schreiben lassen. Die Anzeigerin habe sich noch schnell das Kennzeichen notiert bzw hat sie in der Anzeige die Lenkerin beschrieben.

Zufolge Angaben in der Anzeige habe die Bw auf eine telefonische Befragung hin angegeben, daß sie am besagten Verkehrsunfall beteiligt gewesen sei. Die Anzeigerin sei ohne aufzupassen rückwärts aus einer Parklücke herausgefahren und es sei so zum Zusammenstoß gekommen. Nachher hätten beide Beteiligten angehalten, sie selbst habe die Gendarmerie verständigen wollen, doch die Anzeigerin habe darauf verzichten wollen. Da an ihrem Fahrzeug kein Schaden entstanden sei und die Anzeigerin für ihren Schaden selbst verantwortlich wäre, sei die Sache für sie erledigt gewesen. Sie sei daraufhin eingestiegen und weiter gefahren.

Seitens der Gendarmeriebeamten wurde ein Sachschaden beim Fahrzeug der Anzeigerin, Lackabrieb von ca 3 cm an der vorderen Stoßstange auf der linken Vorderseite sowie eine kleine Delle, festgestellt. Gegen eine daraufhin wegen dieser Angelegenheit erlassene Strafverfügung hat die nunmehrige Bw Einspruch erhoben. In einer Stellungnahme führte die Bw durch ihre Rechtsvertreter aus, daß die Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes nur soweit bestehe, als dies zur Feststellung von Sachverhaltselementen, insbesondere zur Sicherung von Spuren oder sonstiger konkreter Beweismittel, erforderlich sei.

Hinsichtlich des Vorwurfes der Übertretung nach § 4 Abs.5 StVO 1960 erklärte die Bw, daß es nach dem gegenständlichen Unfall zu einem Anhalten beider Beteiligten und zu einer anschließenden Diskussion über die Verschuldensfrage gekommen sei. Im Zuge dieser geschilderten Kontaktaufnahme sei selbstverständlich auch beiderseits ein Lichtbildausweis (Führerschein) vorgezeigt worden und man sei jedoch ausschließlich dahingehend übereingekommen, daß das Verschulden am gegenständlichen Unfall die Anzeigerin treffe und diese eben für ihren Schaden selbst aufzukommen habe. Da am PKW der Bw kein Sachschaden entstanden sei, sei eine Aufzeichnung von Namen und Anschrift beiderseits unterlassen worden. Durch die gegenständliche Anzeige wolle die Anzeigerin durch eine völlige Verdrehung des Sachverhaltes die Schuldfrage anders gelöst wissen. Im erstbehördlichen Ermittlungsverfahren wurde die Anzeigerin zeugenschaftlich einvernommen, sie erklärte zunächst bei ihrer Einvernahme am 13. Jänner 1997, daß es beim gegenständlichen Verkehrsunfall zu keinem Identitätsaustausch zwischen der Beschuldigten und ihr gekommen sei. An ihrem Fahrzeug wäre nur ein kleiner Schaden in der Höhe von ca 1.000 S entstanden. Dieser Angabe wurde in einer weiteren Stellungnahme der Bw vom 7. Februar 1997 dahingehend widersprochen, daß die Angabe, es sei zu keinem Identitätsaustausch gekommen, keinesfalls der Tatsache entspreche. Vielmehr sei es so gewesen, daß beiderseits ein Lichtbildausweis vorgezeigt wurde. Inwieweit sich dann die Anzeigerin auch Notizen über ihre Person machte, könne sie nicht anführen und es könne auch nicht ihre Aufgabe sein, eine Überprüfung dahingehend aufzustellen, ob die Anzeigerin nunmehr tatsächlich Notizen gemacht habe. Die Äußerung der Zeugin, es wäre zu keinem Identitätsaustausch zwischen der Beschuldigten und ihr gekommen, könne wohl nur dahingehend verstanden werden, daß sie sich trotz Vorweisens des Führerscheins keine Notizen über den Vorfall machte.

Im Hinblick auf diese Stellungnahme wurde die Anzeigerin am 21. Februar 1997 abermals zeugenschaftlich einvernommen. Dabei erklärte sie, daß sie die ursprünglich vor der Gendarmerie Mattighofen getätigte niederschriftliche Aussage zu ihrer Zeugenaussage erhebe. Sie betonte nochmals, daß ihr die Bw während der Unterhaltung nach dem Verkehrsunfall weder den Führerschein noch den Zulassungsschein noch irgend einen anderen Lichtbildausweis zeigte und es sohin zu keinem Identitätsaustausch gekommen sei. Die Bw habe ihr gegenüber geäußert, daß der von ihr gelenkte PKW gar nicht ihr gehöre und sie (die Anzeigerin) allein Schuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalles hätte. Sie hätten sich keinesfalls darüber geeinigt, daß jeder seinen Schaden selbst trage, zumal nur am PKW der Anzeigerin Schaden entstanden sei. Sie habe die Bw vielmehr darauf hingewiesen, daß es sich um einen Versicherungsfall handle und die Angelegenheit über die Versicherungen geregelt werden sollte. Die Bw habe dies verneint und nochmals gemeint, daß sie (die Anzeigerin) alleine das Verschulden treffe. Die Bw sei daraufhin in ihren PKW eingestiegen und weggefahren. Aus dem Auto habe sie ihr noch entgegen gerufen, ihren Anwalt einzuschalten und ihr von diesem schreiben zu lassen.

Weiters erklärte die Zeugin, daß es richtig sei, daß sie die Beiziehung der Gendarmerie vorerst nicht verlangt habe. Es sei alles so schnell gegangen und die Bw sei einfach weggefahren, ohne daß sie Gelegenheit gehabt hätte, auf die Verständigung der Gendarmerie zu bestehen.

Nachdem in einer weiteren Stellungnahme auch diesen Angaben der Zeugin widersprochen wurde, hat die Erstbehörde in der Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen. In der Begründung wurde im wesentlichen darauf hingewiesen, daß es zu einem ordnungsgemäßen Identitätsaustausch nicht gekommen sei und für die Behörde kein Grund bestehe, die zeugenschaftliche Aussage der Anzeigerin anzuzweifeln, zumal diese aufgrund ihrer verfahrensrechtlichen Stellung als Zeugin der Wahrheitspflicht unterliege und bei deren Verletzung mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müsse. Die Beschuldigte hingegen treffen keine derartigen Pflichten bzw Sanktionen und es könne keine Veranlassung gesehen werden, daß die Zeugin eine ihr unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen. Hinsichtlich der Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c StVO argumentierte die Erstbehörde, daß die Mitwirkungspflicht dann bestehe, wenn es zu einer amtlichen Tatbestandsaufnahme komme und zu kommen habe. Dies sei unter anderm auch der Fall, wenn eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs.5 bestehe, zumal kein Identitätsnachweis mit dem Geschädigten erfolgte. Die Mitwirkungspflicht diene dem Zweck, den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatgeschehens zu erleichtern und zu gewährleisten, daß die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinne.

I.5. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung schließt sich die erkennende Berufungsbehörde der Auffassung der Erstbehörde an, wonach kein Grund dafür besteht, die zeugenschaftliche Aussage der Anzeigerin anzuzweifeln. Wie in der Begründung des Straferkenntnisses zu Recht ausgeführt wurde, unterliegt die Zeugin der Wahrheitspflicht und sie hätte im Falle einer unrichtigen Zeugenaussage mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Die Bw konnte sich als Beschuldigte in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen sie gewertet werden, im vorliegenden konkreten Fall ergibt jedoch eine Abwägung ihrer Rechtfertigung mit den zeugenschaftlichen Angaben, welche sich als schlüssig und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens darstellen, daß diese Rechtfertigung als bloße Schutzbehauptung anzusehen ist. Wäre es nämlich tatsächlich zu einem Identitätsaustausch iSd verfahrensgegenständlichen Gesetzesbestimmung (§ 4 Abs.5 StVO 1960) gekommen, so hätte die Anzeigerin wohl bereits anläßlich der Anzeige entsprechende Angaben getätigt. Tatsächlich war es ihr nur möglich, das Kennzeichen zu notieren bzw eine Beschreibung der äußeren Merkmale der Bw abzugeben, welche erst dann aufgrund dieser Angaben eruiert werden konnte. Im übrigen hat die Bw, jedenfalls laut der Anzeige des Gendarmerieposten-kommandos Mattighofen vom 20. September 1996, bei ihrer telefonischen Befragung in keiner Weise erwähnt, daß es zwischen der Anzeigerin und ihr zu einem Identitätsaustausch gekommen wäre. I.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der O.ö. Verwaltungssenat rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Übereinstimmend mit der Argumentation der Erstbehörde vertritt auch die erkennende Berufungsbehörde die Auffassung, daß eine gegenständliche Mitwirkungspflicht dann besteht, wenn es zu einer amtlichen Tatbestandsaufnahme kommt und zu kommen hat. Entgegen der Meinung der Erstbehörde besteht diese Verpflichtung jedoch nicht in allen Fällen, in denen es zu keinem Identitätsnachweis unter den Geschädigten gekommen ist. Daß dieser Identitätsnachweis nicht erfolgt, schließt letztlich nicht aus, daß einvernehmlich auf das Einschreiten eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verzichtet wird. Genau dies ist jedoch vorliegend der Fall, haben doch sowohl die Bw als auch die Anzeigerin erklärt, daß ein Einschreiten der Gendarmerie nicht verlangt wurde. Laut unveränderter Rechtsprechung des VwGH besteht die Verpflichtung nach § 4 Abs.1 lit.c nur dann, wenn eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs.2 besteht, wenn ein am Unfallort Beteiligter das Einschreiten eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallort zufällig anwesendes Organ aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder dessen Vornahme veranlaßt (VwGH 13.11.1967, 775/66, ZVR 1969/1 - zitiert in Messiner, Straßenverkehrsordnung idF der 19. StVO-Nov. 9. Auflage, S 107 f - E94). Nachdem die vorhin genannten Voraussetzungen im vorliegenden konkreten Fall nicht vorliegen, lag somit keine entsprechende Verpflichtung für die Bw vor, weshalb in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen war.

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Unbestritten bleibt, daß die Bw an dem gegenständlichen Verkehrsunfall ursächlich beteiligt war bzw daß es durch diesen Unfall zu einem, wenn auch eher geringfügigen, Sachschaden am Fahrzeug ihrer Unfallgegnerin gekommen ist.

Unter Hinweis auf das oben dargelegte Ergebnis der freien Beweiswürdigung gelangt die erkennende Berufungsbehörde in diesem Punkt zu dem Ergebnis, daß die Bw den ihr diesbezüglich vorgeworfenen Sachverhalt objektiv verwirklicht hat, wobei darauf hingewiesen wird, daß es hinsichtlich der gegenständlichen Verpflichtung nicht darauf ankommt, wen tatsächlich die Schuld am Verkehrsunfall trifft. Die Bw wäre demnach verpflichtet gewesen, entweder mit ihrer Unfallgegnerin Namen und Anschrift auszutauschen oder die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall zu verständigen. Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so wurden keine Gründe vorgetragen, welche die Bw in subjektiver Hinsicht entlasten könnten und es sind solche Umstände auch im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen.

Was die Strafbemessung anbelangt, so hat die Erstbehörde die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw berücksichtigt bzw die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet. Zu Recht wurde auch darauf hingewiesen, daß Verwaltungsübertretungen gemäß § 4 StVO 1960 zu den gravierendsten Verstößen der Straßenverkehrsordnung zählen, weshalb grundsätzlich eine strenge Bestrafung sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig ist.

Unter den erwähnten Gesichtspunkten erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe für durchaus gerechtfertigt, weshalb eine Herabsetzung als für nicht vertretbar erachtet wird.

Was die Ersatzfreiheitsstrafe anbelangt, so läßt sich dem Gesetz zwar nicht entnehmen, daß innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen müsse. Es ist jedoch auch diesbezüglich eine Prüfung der Tat- und Schuldangemessenheit vorzunehmen. Die erkennende Behörde vertritt die Auffassung, daß die von der Erstbehörde festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend dem durch die Geldstrafe bewerteten Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungs-übertretung zu hoch bemessen wurde, weshalb eine entsprechende Reduzierung geboten erschien.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Übertretung des § 4 Abs.5 StVO hat nicht automatisch auch eine Übertretung des § 4 Abs.1 lit.e StVO zur Folge

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