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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105638/2/Ga/Fb

Linz, 11.06.1999

VwSen-105638/2/Ga/Fb Linz, am 11. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Dr. W M, vertreten durch Dr. E A, Rechtsanwalt in V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. Mai 1998, VerkR96-13737-1-1997, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat 800 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64f VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 1. August 1997 um 13.30 Uhr einen durch das Kennzeichen bestimmten Pkw auf der A Bundesstraße in Richtung N gelenkt und in P bei km 22,520 die in Ortsgebieten erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten. Dadurch habe er § 20 Abs.2 StVO verletzt. Über ihn wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, mit der der Berufungswerber beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und nach Ergänzung des Verfahrens, insbesondere nach Einholung eines Kfz-Sachverständigengutachtens bzw Durchführung eines Lokalaugenscheines neu zu entscheiden.

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zu VerkR96-13737-1-1997 vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde; da sich bereits aus diesem der maßgebende Sachverhalt als geklärt erwies und ein ausdrücklicher Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs.3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die belangte Behörde hat in der Begründung des Straferkenntnisses das von ihr aufgrund der Anzeige des GPK A unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten geführte Ermittlungsverfahren in Übereinstimmung mit der Aktenlage wiedergegeben und auch die Erwägungen zur Beweiswürdigung unter Rückgriff auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Geschwindigkeitsmessung mittels Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser dargestellt. Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates wurde der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon von der belangten Behörde vollständig erhoben. Darauf gestützt hat die belangte Behörde in ihrer Rechtsbeurteilung die objektive Tatbestandsmäßigkeit und - wenigstens erschließbar - auch die Verwirklichung der subjektiven Tatseite im Grunde des § 5 Abs.1 VStG - vorliegend wurde ein Ungehorsamsdelikt verwirklicht - angenommen.

Dagegen bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß er zwar zugebe, schneller als 50 km/h gefahren zu sein, daß er jedoch die dem Schuldspruch zugrunde gelegte Geschwindigkeitsangabe bestreite; vielmehr habe er zugestanden, nur 75 bis 80 km/h gefahren zu sein.

Damit gewinnt der Berufungswerber, was den Schuldspruch anbelangt, nichts für sich. Ihm ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach jede - also auch eine nur geringfügige - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit einen Verstoß gegen die entsprechende Vorschrift bedeutet, weshalb das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer solchen - hier zu Recht angenommenen - Übertretung darstellt (vgl VwGH 28.10.1998, 97/03/0336-7).

Wenn weiters der Berufungswerber im Zusammenhang mit der von ihm eingestandenen, nach seinem Vorbringen von der belangten Behörde jedoch zu hoch angenommenen Geschwindigkeitsüberschreitung vorbringt, es hätte "tatsächlich ... zu der bereits vorgegebenen Toleranz von 3 km/h noch ein weiterer Abschlag von mindestens 3 % getätigt werden müssen", ist er darauf zu verweisen, daß dieses Vorbringen schon die belangte Behörde in der einläßlichen Begründung des Straferkenntnisses widerlegt hat. Soweit der Berufungswerber mit diesem Einwand neuerlich den sogenannten "Cosinus-Effekt" als Meßfehlerquelle anspricht, hat schon das angefochtene Straferkenntnis zutreffend ausgeführt, daß der vom Berufungswerber geltend gemachte Fehler nicht zu seinem Nachteil ausschlagen habe können. Was nämlich diesen "Cosinus-Effekt" anbelangt, hat die auch im Berufungsfall heranzuziehende Judikatur unmißverständlich festgestellt, daß mit diesem Effekt als Meßfehlerquelle nichts gewonnen werden könne, verändern sich doch in Ansehung dieser Fehlerquelle die mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser (der Bauart LTI 20.20 TS/KM) gewonnenen Meßwerte nur zugunsten der kontrollierten Fahrzeuglenker (vgl VwGH 28.10.1998, 95/03/0159, 0278); nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates ist für die hier verwendete - verbesserte - Bauart LTI 20.20 TS/KM-E in diesem Punkt nichts anderes abzuleiten.

Im Ergebnis konnte davon ausgegangen werden, daß der Berufungswerber keine wesentlichen Aspekte des Tatvorhalts - zeitlich und örtlich festgestellte Überschreitung der zulässigen Höchtsgeschwindigkeit durch ihn als Lenker eines bestimmten Pkw - bestritten, sondern nur eine unrichtige Rechtsbeurteilung im Zusammenhang mit der Verwendung eines bestimmten und grundsätzlich auch geeigneten Beweismittels (Meßwerte eines geeichten Lasermeßgerätes) behauptet hat.

Bei dieser Sach- und Rechtslage aber nahm die belangte Behörde zu Recht von der Einholung des (vom Beschuldigten beantragten) Kfz-Sachverständigengutachtens und auch von der Durchführung eines Augenscheins Abstand. Soweit der Berufungswerber diese Beweisführungen nun neuerlich begehrt, hätte er darzulegen gehabt, inwieweit sie eine für ihn günstigere Beurteilung der Tatseite bewirken könnten. Da er eine solche Ausführung jedoch unterließ und auch der Oö. Verwaltungssenat nicht zu erkennen vermag, inwieweit Gutachten und Augenschein hier zu einer anderen Beurteilung der Tatseite beitrügen, war von diesen Beweisen neuerlich Abstand zu nehmen.

Weil im übrigen der Berufungswerber auch gegen die Strafbemessung - die belangte Behörde hat mit der verhängten Geldstrafe eine noch im unteren Bereich des Strafrahmens (hier bis 10.000 S) liegende Sanktion festgesetzt - konkret nichts vorbrachte und auch der Oö. Verwaltungssenat von sich aus keinen Ermessensfehler der belangten Behörde aufzugreifen hatte, war aus allen diesen Gründen wie im Spruch zu entscheiden.

Anzumerken bleibt, daß die belangte Behörde nach der Aktenlage zu Unrecht die "bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit" des Berufungswerbers als mildernd wertete, liegt doch dem Strafakt eine Vormerkung über eine einschlägige Übertretung vom 25. Oktober 1996 ein. Auf der anderen Seite zog die belangte Behörde das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Fall zu Unrecht als Erschwerungsgrund heran, betrifft doch das Ausmaß der Überschreitung hier nicht die Schuldseite, sondern war, wie die belangte Behörde in der Begründung (Seiten 4 unten, 5 oben) zu Recht erkannt hatte, bei der Bewertung des Unrechtsgehalts zu berücksichtigen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

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