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VwSen-105643/2/GU/Pr

Linz, 13.08.1998

VwSen-105643/2/GU/Pr Linz, am 13. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des J. L., gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 15.6.1998, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes verhängten Strafe zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe in Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes auf 3.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 300 S herabgesetzt. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19, § 20, § 51e, § 65 VStG, § 37 Abs.1 u. 3 Z1 Führerscheingesetz, Z6 Führerscheingesetznovelle BGBl I Nr. 2/1998 Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am um Uhr den LKW mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn bei Kilometer durch das Gemeindegebiet von R. in Richtung L. gelenkt zu haben und dabei einen schweren Anhänger mit dem Kennzeichen gezogen zu haben, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse "E" gewesen sei. Bei dem LKW handelte es sich um einen Toyota CUX 105/110 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.515 kg und beim Anhänger um ein Fabrikat Stetzl mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 1.600 kg. Wegen Verletzung des § 1 Abs.3 und § 2 Abs.5 (gemeint wohl § 2 Abs.1; 5. Klasse E des Führerscheingesetzes) wurde ihm deswegen in Anwendung des § 37 Abs.3 Z1 leg.cit eine Geldstrafe von 5.000 S im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen und ein erstinstanzlicher 10 %iger Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

In seiner gegen die Höhe der Strafe gerichteten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß es ihm nunmehr bewußt sei, daß er eine Rechtsvorschrift verletzt habe. Da es sich dabei aber um keine Böswilligkeit sondern um Unwissenheit gehandelt habe, finde er das Strafausmaß zu hoch. Er habe aufgrund eines Hausbaues mehrere Kredite aufnehmen müssen und daher hohe Schulden. Außerdem besitze er Sorgepflichten für vier minderjährige Kinder.

Er habe die Absicht, demnächst die Führerscheinprüfung für die Klasse "E" nachzuholen. Aus den im Akt erliegenden Unterlagen ergibt sich, daß der Beschuldigte als selbständiger Holzakkordant ein monatliches Einkommen von ca. 10.000 S bezieht.

Der Strafrahmen für das im Ergebnis unbefugte Lenken eines Kraftwagenzuges ohne eine gültige Lenkerberechtigung für die Klasse "E" beträgt als Mindeststrafe 5.000 S und als Höchststrafe 30.000 S. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Beurteilung der objektiven Tatseite war zu bedenken, daß vom Blickwinkel der Fahrkunst aus betrachtet, das vom Rechtsmittelwerber gelenkte Gespann, was Gewichtsverhältnisse und Fahrverhalten anlangt, noch nahe einem PKW-Anhängergespann einzustufen war und jedenfalls weit von einem - ein ganz anderes Fahrverhalten erfordernden - LKW- oder Sattelzug mit hoher Tonnage entfernt war. Deshalb war auch das Gefährdungspotential und der Unrechtsgehalt als niedrig anzusehen.

Das Verschulden in Form der Fahrlässigkeit war von mittlerem Gewicht, da das Gewicht des Zugfahrzeuges von rund 2.500 kg den als Lenker tätig gewesenen Zulassungsbesitzer bei Verwendung eines Anhängers zu erhöhter Aufmerksamkeit hätte anhalten müssen, um die Grenzen seiner Fahrerlaubnis bis zu 3,5 t zu wahren.

Den Kreditverpflichtungen steht andererseits auf der Habenseite das dafür erworbene Eigentum gegenüber. Allerdings ist das Monatseinkommen von 10.000 S angesichts der Sorgepflicht für vier minderjährige Kinder als sehr niedrig zu bezeichnen.

Dies alles würde den Berufungswerber allerdings noch nicht zum Erfolg verhelfen.

Er kann aber für sich buchen, daß bei der Übertretung keine besonderen erschwerenden Umstände in Anschlag zu bringen sind. Demgegenüber kann er als mildernd für sich in Anspruch nehmen, daß er im Ergebnis einsichtig und reumütig war und insbesondere noch unbescholten ist.

Gemäß § 20 VStG - welche Bestimmung durch die Führerscheingesetznovelle BGBl. I Nr. 2/1998 als anwendbar erklärt wurde - kann dann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Ein solches beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe liegt vor. Demnach beträgt der Geldstrafrahmen von 2.500 S bis 30.000 S. Trotz der ungünstigen finanziellen Verhältnisse konnte im gegenständlichen Fall nicht an die Untergrenze des Strafrahmens gegangen werden, weil die Fahrlässigkeit beim Umgang mit dem schweren Anhänger nicht als gering eingestuft werden konnte.

Mit der nunmehr herabgesetzten Strafe erscheinen die Strafzwecke, vornehmlich jener, den Rechtsmittelwerber zu künftigem Wohlverhalten zu bewegen nach menschlicher Voraussicht hinreichend bedient.

Aus diesem Grunde war spruchgemäß zu entscheiden.

Nachdem die Berufung Erfolg hatte, ist der Rechtsmittelwerber von der Pflicht befreit, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

D r . G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: ao Milderungsrecht gilt seit der FSG Novelle BGBl. I Nr. 2/1998 auch im FSG

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