Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230831/2/Gf/An

Linz, 24.10.2002

VwSen-230831/2/Gf/An Linz, am 24. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der M A, R, S, vertreten durch die RAe Dr. G und Dr. T R, L H, W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 26. Juni 2002, Zl. S-10081/ST/01, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 14,53 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 1. Oktober 2002, Zl. S-10081/St/01, wurde über die Rechtsmittelwerberin, eine t Staatsangehörige, eine Geldstrafe in Höhe von 72,67 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil sie sich seit dem Ablauf ihres Einreisetitels am 10. November 2001 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 107 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 31 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, i.d.F. BGBl.Nr. I 142/2001 (im Folgenden: FrG), begangen, weshalb sie nach der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 4. Oktober 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 15. Oktober 2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der frühere Einreisetitel der Beschwerdeführerin (C-Visum mit dreimonatiger Gültigkeitsdauer) - auch von ihr selbst unbestritten - mit dem 10. November 2001 abgelaufen und sie jedenfalls bis zum 19. April 2002 nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels gewesen sei, weil sie die entsprechende Aufenthaltsbewilligung des Magistrates Steyr erst am 30. Juli 2002 erhalten habe.

Im Zuge der Strafbemessung sei der lange Zeitraum des unrechtmäßigen Aufenthaltes als erschwerend, die bisherige Unbescholtenheit der Rechtsmittelwerberin hingegen als mildernd zu werten gewesen.

2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Ehegatte während des Tatzeitraumes unmittelbar vor der Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestanden sei, mit der für sie ohnehin die Niederlassungsfreiheit verbunden ist. Der Unrechtsgehalt der Tat sei daher - insbesondere im Hinblick auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - gering.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu ein Absehen von der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD Steyr zu Zl. S-10081/ST/01; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 107 Abs. 1 Z. 4 FrG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, der sich i.S.d. § 31 FrG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Nach der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmung des § 31 Abs. 1 Z. 3 FrG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, wobei sich die Dauer eines derart rechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 FrG nach der Befristung des Aufenthaltstitels richtet.

4.2. Vorliegend steht allseits unbestritten fest, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin am 10. November 2001 endete und sie sich daher im Zeitraum zwischen dem 11. November 2001 und dem 19. April 2002 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Dem steht auch ihr Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 49 FrG (vgl. z.B. VwGH v. 5. November 1999, 99/21/0156) nicht entgegen, weil die Niederlassungsfreiheit für Angehörige von Österreichern stets erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erlangung der Staatsbürgerschaft durch den anderen zum Tragen kommen kann.

Zweifelsfrei hat sie sohin dem Grunde nach den Tatbestand des § 107 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 31 Abs. 1 FrG verwirklicht, da sie ab dem 11. November 2001 keinen der in § 31 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FrG genannten Erlaubnistatbestände erfüllte.

4.3. Auf der Ebene des Verschuldens ist es zwar aus sozialen Erwägungen heraus verständlich, dass die Rechtsmittelwerberin den Zeitpunkt, bis ihr Ehegatte die Staatsbürgerschaft tatsächlich erlangt hat und ihr damit zugleich auch selbst die Niederlassungsfreiheit im Bundesgebiet zukommt, nicht im Ausland abwarten wollte.

Einen rechtlich beachtlichen Entschuldigungsgrund stellt dieses Motiv jedoch nicht dar, zumal sie gar nicht behauptet hat, in ihrem Heimatland persönlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein o.ä.

Aus dem Umstand, dass sie auch nach der gegen sie ergangenen Strafverfügung vom 30. November 2001 das Bundesgebiet noch nicht verlassen hat, obwohl sie spätestens seit diesem Zeitpunkt um die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes wissen musste, folgt weiters, dass sie insoweit grob fahrlässig und damit nicht bloß mit geringfügigem Verschulden i.S.d. § 21 Abs. 1 VStG gehandelt hat.

Dazu kommt der nicht zu vernachlässigende generalpräventive Aspekt der hier vorliegenden Übertretung, würde doch ein Absehen von der Strafe in Fällen wie dem hier vorliegenden generell geradezu als eine Aufforderung an die Angehörigen des jeweiligen Bewerbers dahin verstanden werden, stets schon vor der tatsächlichen Erlangung der Staatsbürgerschaft in das Bundesgebiet einzureisen.

Gründe, die für eine Herabsetzung der Strafe sprechen würden, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nicht zu Tage getreten.

4.4. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Beschwerdeführerin zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG noch einen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 14,53 Euro, zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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