Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105651/2/Le/Km

Linz, 11.08.1998

VwSen-105651/2/Le/Km Linz, am 11. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des R F, vertreten durch Rechtsanwalt L L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.6.1998, GZ: S-15.880/98-4, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 600 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.6.1998 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem Kennzeichen , auf Verlangen der Behörde (BH Linz-Land) nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 10.3.1998 - bis zum 24.3.1998 eine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kfz am 21.1.1998 um 19.33 Uhr in Österreich, A, A1, Fahrtrichtung Wien bei Km 170,00 gelenkt hat.

In der Begründung wurde nach einer ausführlichen Darlegung der maßgeblichen Rechtslage ausgeführt, daß der Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG verpflichtet ist, solche Auskünfte zu erteilen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Der Beschuldigte habe auf die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers lediglich das Schreiben seines Rechtsanwaltes vorgelegt, worin aber nur das Vertretungsverhältnis bekanntgegeben worden sei und um Akteneinsicht ersucht wurde. Die daraufhin erlassene Strafverfügung vom 28.5.1998 sei ohne Angabe von Gründen beeinsprucht worden. Sodann wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 3.7.1998. Diese Berufung ist nicht begründet und enthält auch keinen Antrag, das angefochtene Straferkenntnis in der einen oder anderen Richtung abzuändern. Es wird lediglich um Gewährung von Akteneinsicht gebeten.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt ersichtlich war, konnte aus verwaltungsökonomischen Gründen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von 3.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. § 103 Abs.2 KFG bestimmt, daß die Behörde Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt .... hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer ... zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Die Verfassungsbestimmung des letzten Satzes des § 103 Abs.2 KFG wurde vom Verfassungsgerichtshof bereits geprüft und von diesem als im Einklang mit den Baugesetzen des Bundes-Verfassungsgesetzes sowie mit Art.6 EMRK stehend festgestellt (vom 29.9.1988, G 72/88; VfSlg. 9950/1984; 10394/1985 u.a.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann (VwGH vom 29.9.1993, 93/02/0191).

In diesen Regelungszusammenhang sind alle die österreichischen Straßen benützenden Fahrzeuglenker, somit auch Staatsbürger anderer Staaten, eingebunden und müssen diese selbstverständlich die österreichischen Rechtsvorschriften befolgen; dies gilt auch für deutsche Staatsangehörige. Zur Veranschaulichung sei darauf hingewiesen, daß umgekehrt auch österreichische Staatsbürger im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland die deutschen Rechtsvorschriften befolgen müssen.

Das bedeutet, daß der Berufungswerber sehr wohl zur Beantwortung der Lenkeranfrage verpflichtet gewesen wäre, weil er mit seinem Kraftfahrzeug entweder selbst in Österreich gefahren ist oder zugelassen hat, daß sein Kraftfahrzeug auf österreichischen Straßen verwendet wird.

Dadurch aber, daß der Berufungswerber der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.3.1998 auf Bekanntgabe des Lenkers nicht entsprochen hat, hat er die ihm nunmehr von der Bundespolizeidirektion Linz als örtlicher zuständiger Behörde angelastete Verwaltungsübertretung erfüllt. Das Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 23.3.1998, mit dem die Vollmacht vorgelegt und um schnellstmögliche Gewährung von Akteneinsicht ersucht worden ist, stellt keine dem § 103 Abs.2 KFG entsprechende Auskunft dar. Der Berufungswerber hat somit die angelastete Verwaltungsübertretung zu vertreten.

4.3. Der Berufungswerber hat es in seiner Berufung unterlassen, irgendwelche Gründe für seine Berufung darzulegen und er hat es - trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis - weiters unterlassen, konkrete Berufungsanträge zu stellen. Daher kann die Berufungsbehörde lediglich aufgrund der Aktenlage entscheiden. Ein Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht kann keine taugliche Einrede darstellen: Die Akteneinsicht ist vielmehr ein prozessuales Mittel, das es einer Partei ermöglicht, von Akteninhalten Kenntnis zu nehmen. Im vorliegenden Verfahren nach § 103 Abs.2 KFG war jedoch dem nunmehrigen Berufungswerber der Akteninhalt vollständig bekannt, da dieses Verfahren damit begonnen hatte, daß er mit dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.3.1998 aufgefordert worden war bekanntzugeben, wer sein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 21.1.1998 um 19.33 Uhr auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet von A bei km 170,00 in Richtung Wien gelenkt hat. Allein die Nichterteilung dieser Auskunft wurde im vorliegenden Verfahren geahndet. Die Gewährung einer Akteneinsicht hätte somit für den Berufungswerber keine neuen Informationen gebracht.

4.4. Eine Überprüfung der Strafbemessung nach den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers war mangels konkreter Angaben durch ihn nur eingeschränkt möglich. Festzustellen ist, daß bei einem Strafrahmen von 30.000 S (§ 134 Abs.1 KFG) lediglich eine Strafe in Höhe von 10 % der Höchststrafe verhängt wurde, was bei derartigen Verwaltungsübertretungen jedoch tat- und schuldangemessen ist.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 600 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb Beschlagwortung: Lenkerauskunft, deutscher Staatsbürger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum