Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105653/2/Fra/Ka

Linz, 29.07.1998

VwSen-105653/2/Fra/Ka Linz, am 29. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Faktums 1 (§ 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960) hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.500 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt. Die Berufung wird hinsichtlich des Faktums 2 (§ 52 lit.a Z10a StVO 1960) als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt. Der Spruch wird mit der Maßgabe ergänzt, daß sowohl im Punkt 1 als auch im Punkt 2 nach der Wortfolge "Sie haben" jeweils die Wortfolge "als Lenker" einzufügen ist. II. Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren hinsichtlich des Faktums 1 keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe. Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren hinsichtlich des Faktums 2 einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 44a Z1 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1.) wegen Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 72 Stunden) und 2.) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 800 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er 1.) am 31.1.1998 um 17.35 Uhr auf der Liebigstraße Fahrtrichtung stadteinwärts bei der Kreuzung mit der Prinz-Eugenstraße mit dem Kraftfahrzeug, Kz.: das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage mißachtet und nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten hat und 2.) am 31.1.1998 um 17.37 Uhr auf der A 7, Richtung Nord ab Strkm.11,0 auf einer Strecke von ca. 300 m die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 106 km/h betrug, wobei die Überschreitung durch Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand festgestellt wurde. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen zum Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Grunde des § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden. I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Zum Faktum 1 bringt der Bw vor, daß er das Rotlicht der VLSA nicht mißachtet habe; vielleicht sei er in der letzten Sekunde der Gelbphase in den Kreuzungsbereich eingefahren. Zum Faktum 2 bringt der Bw vor, nicht zu schnell gefahren zu sein, da er bereits von der ersten Kreuzung weg bei der Kurve das Polizeifahrzeug bemerkt habe. Außerdem finde er die Strafe als zu hoch angesetzt. Dieser Verantwortung des Bw steht die Anzeige der BPD Linz vom 18.2.1998 und die nachfolgenden Aussagen der Meldungsleger entgegen. Laut der oa Anzeige lenkte am 31.1.1998 um 17.35 Uhr Rev.Insp. D von der BPD Linz, Verkehrsabteilung, Funkstreife/A, den Funkwagen "MEK 1" (der Meldungsleger war Beifahrer), mit dem Kz.: im Zuge des Streifendienstes auf der Goethestraße in Richtung stadtauswärts. Bei der Kreuzung mit der Liebigstraße haben sie den Funkwagen anhalten müssen, da die VLSA in ihrer Fahrtrichtung Rotlicht zeigte. Von diesem Standort war es dem Meldungsleger Rev.Insp. E als Beifahrer möglich, die VLSA, für die von der Liebigstraße kommenden Fahrzeuglenker einzusehen. Ca. 2 Sekunden, nachdem diese VLSA auf Rotlicht schaltete, sei der Bw, welcher mit seinem PKW aus Richtung Liebigstraße kam, in die Kreuzung eingefahren und nach rechts abgebogen. Er sei weiter auf der Prinz-Eugenstraße gefahren, welche übergangslos an die Goethestraße anschließe. Vor der besagten Kreuzung sei eine deutlich sichtbare Haltelinie angebracht, welcher der Bw überfahren habe. Beim Einfahren in die Kreuzung durch den Bw habe die VLSA in ihrer Fahrtrichtung bereits wieder grünes Licht gezeigt. Ihr Fahrzeug habe vor der besagten VLSA als zweites angehalten, weshalb es nur dem langsamen Wegfahren des vor ihnen anhaltenden Lenkers zu verdanken gewesen sei, daß es in der Kreuzung zu keinem Zusammenstoß bzw zu keiner gefährlichen Situation gekommen sei. Rev.Insp. D habe dann die Nachfahrt aufgenommen. Der Bw fuhr auf der A7 Richtung Nord auf. Bei km.11,0 habe Rev.Insp. D auf den PKW des Beschuldigten aufgeschlossen, welcher auf dem linken der beiden Fahrstreifen gefahren sei. Rev.Insp. D habe den Funkwagen in einem Abstand von ca. 40 m, in einem gleichbleibenden Abstand hinter dem PKW des Bw gelenkt. Dabei sei der Angezeigte nach der Tachometeranzeige des Funkwagens mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h gefahren. Dies entspreche, unter Berück-sichtigung der Tachometerabweichung des Funkwagens, einer tatsächlichen Geschwindigkeit von 106 km/h. Der Tachometer des Funkwagens werde periodisch radarüberprüft. Die Nachfahrt sei über eine Wegstrecke von ca. 300 m erfolgt. Anschließend habe der Bw seine Geschwindigkeit aufgrund der Verkehrslage wieder reduzieren müssen. Dieser habe somit auf der A 7 deutlich die durch Verkehrszeichen beschilderte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 26 km/h überschritten. Bei km 13,0 habe der Bw von ihnen angehalten werden können. Bezugnehmend auf die Ausführungen des Bw in seinem Einspruch vom 2.4.1998 gegen die vorangegangene Strafverfügung der BPD Linz, in dem der Bw behauptet, daß er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht überschritten habe und bei der og. Kreuzung bei Gelblicht eingefahren sei und er darüber hinaus bei dieser Kreuzung einen Verkehrspolizisten stehen gesehen habe, weshalb er auch langsam und vorsichtig gefahren sei, führte der Meldungsleger Rev.Insp. I am 7.5.1998 zeugenschaftlich aus, daß der Bw nach der Ampelschaltung an dieser Kreuzung bei Rotlicht über die Haltelinie gefahren sei. Er habe einwandfreie Sicht auf die VLSA des Bw von seinem Standort aus gehabt. Die Angaben des Bw entsprechen somit nicht den Tatsachen. Unrichtig sei auch, daß an der Kreuzung ein Verkehrspolizist gestanden sei. Der Meldungsleger wiederholte auch die in der oa Anzeige angeführten Feststellungen betreffend die Nachfahrt und fügte hinzu, daß das vom Bw in seinem Einspruch angeführte Radargerät am Anfang der VOEST-Brücke stehe. Dieser Standort sei aber außerhalb der Nachfahrstrecke. Aufgrund der Verkehrslage sei der Bw gezwungen gewesen, seine Geschwindigkeit bei der Radarkabine zu reduzieren. Er halte daher die beiden zur Anzeige gebrachten Übertretungen aufrecht. Rev.Insp. Dutzler gab am 7.5.1998 zeugenschaftlich an, daß der Bw sein Kraftfahrzeug eindeutig bei Rotlicht der VLSA über die Haltelinie lenkte und in die Prinz-Eugenstraße einbog. Er habe sich zur Tatzeit im Streifenwagen auf der Goethestraße mit der Prinz-Eugenstraße befunden und habe keinen Einblick auf die Ampelschaltung des Bw gehabt. Ihr Fahrzeug hatte jedoch Grünlicht. An der ggstl. Kreuzung habe sich kein weiterer Beamter befunden. Was das Nachfahren betrifft, wiederholte der Meldungsleger die in der oa Anzeige gemachten Angaben. Was nun die widersprüchlichen Versionen einerseits des Bw und andererseits der Meldungsleger betrifft, folgt der O.ö. Verwaltungssenat den Aussagen der Polizeibeamten. Diesbezüglich wird der Beweiswürdigung der belangten Behörde beigetreten. Diese führt im angefochtenen Straferkenntnis aus, daß die Angaben der Meldungsleger schlüssig und widerspruchsfrei sind und die Zeugen überdies bei einer falschen Aussage mit straf- und dienstrechtlichen Folgen zu rechnen hätten. Der Beschuldigte hingegen kann sich aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Position so verantworten, wie es ihm für den Ausgang des Verfahrens am günstigsten erscheint. Außerdem habe keine Veranlassung gesehen werden können, daß die Meldungsleger eine ihnen unbekannte Person wahrheitswidrig belasten sollten. Ein Lokalaugenschein des O.ö. Verwaltungssenates bei der oa Kreuzung hat auch gezeigt, daß die von den Polizeibeamten gemachten Wahrnehmungen möglich und zumutbar sind. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 gilt gelbes nicht blinkendes Licht unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für "HALT". Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmung des Abs.7 anzuhalten: Wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie.

Gemäß § 38 Abs.5 StVO 1960 gilt rotes Licht als Zeichen für "HALT". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmung des Abs.7 und des § 53 Z10a an den im Absatz 1 bezeichneten Stellen anzuhalten. Der oa unter Punkt 1 bezeichnete Sachverhalt ist unschwer unter diese Norm zu subsumieren. Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers grundsätzlich ein taugliches Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit. Voraussetzung hiefür ist jedoch, daß das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lang genug sind, um die Einhaltung etwa derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können. Der O.ö. Verwaltungssenat geht unter Zugrundelegung der oa Sachverhaltsfeststellungen und der diesbezüglichen Judikatur des VwGH davon aus, daß im ggst. Falle eine Beobachtungsstrecke von ca. 300 m ausreicht. Die Berufung war daher in der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen. Aus den oa gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, daß die ggst. Verwaltungsübertretungen nur als Lenker von Fahrzeugen begangen werden können. Die belangte Behörde hat dieses Tatbestandsmerkmal im angefochtenen Schuldspruch nicht angeführt. Der O.ö. Verwaltungssenat hatte daher den Spruch, damit er den Umschreibungsanforderungen im Sinne des § 44a Z1 VStG standhält, entsprechend zu ergänzen. Die Zulässigkeit für diese Vorgangsweise ergibt sich aus den Bestimmungen des § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 und § 44a Z1 VStG und der Tatsache, daß die Verfolgungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. I.4. Strafbemessung: Die belangte Behörde hat für die Geschwindigkeitsüberschreitung den gesetzlichen Strafrahmen zu lediglich 8 % ausgeschöpft. Der Bw hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit um rund 30 % überschritten. Im Hinblick auf dieses erhebliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung und der Tatsache, daß der Bw mehrere einschlägige Verwaltungsvormerkungen aufweist, welche die Erstbehörde zutreffend als erschwerend gewertet hat und des Umstandes, daß im Verfahren keine mildernden Umstände hervorgekommen sind, ist die verhängte Geldstrafe unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw nicht als überhöht anzusehen. Der Bw weist jedoch keine Übertretung des § 38 StVO 1960 auf. Dieser als schuldmindernd zu wertender Aspekt veranlaßte den O.ö. Verwaltungssenat zu einer entsprechenden Reduzierung der Strafe hinsichtlich des Faktums 1. Auch eine Geldstrafe von 1.500 S scheint ausreichend, aber auch geboten, den Bw in Hinkunft von Übertretungen der gleichen Art abzuhalten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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