Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105654/11/Sch/Rd

Linz, 16.11.1998

VwSen-105654/11/Sch/Rd Linz, am 16. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. A vom 2. Juli 1998, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. Juni 1998, CSt 13067/96-3, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 4. Juni 1998, CSt 13067/96-3, über Herrn Dr. A, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 9. Juni 1998 beim Postamt S hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 23. Juni 1998. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 4. Juli 1998 eingebracht (zur Post gegeben).

Dem Berufungswerber wurde der offenkundige Umstand der Verspätung seines Rechtsmittels mit der Einladung mitgeteilt, innerhalb einer bestimmten Frist eine allfällige Ortsabwesenheit glaubhaft zu machen, wobei es in Anbetracht des hinterlegten RSa-Briefes um den Zeitpunkt des ersten Zustellversuches ging (vgl. VwGH 24.9.1991, 90/11/0232).

Der Rechtsmittelwerber hat daraufhin mitgeteilt, er sei infolge einer Ortsabwesenheit nicht in der Lage gewesen, die Sendung bis zum 22. Juni 1998 entgegenzunehmen. Als Beweis dafür hat er seinen Vater namhaft gemacht. Dieser wurde in der Folge im Rechtshilfewege zeugenschaftlich einvernommen und hat angegeben, daß der Berufungswerber aufgrund seines Berufes öfters ortsabwesend sei. So sei er auch mit Sicherheit im Juni 1998 mehrmals ortsabwesend gewesen. Er könne jedoch nicht mit Sicherheit angeben, ob er in der Zeit vom 8. bis zum 21. Juni 1998 abwesend gewesen sei. Aus dieser Zeugenaussage ergibt sich sohin zwar, daß der Berufungswerber berufsbedingt mehrmals im Juni 1998 ortsabwesend war, eine hinreichend konkrete Ortsabwesenheit für den entscheidungsrelevanten Zeitraum - insbesondere daß der Berufungswerber nicht zwischendurch wieder an der Abgabestelle war - läßt sich dadurch jedoch nicht belegen. Die erwähnte Zeugenaussage wurde dem Rechtsmittelwerber zur Kenntnis gebracht mit der Einladung, dazu eine Stellungnahme abzugeben bzw allenfalls einen anderen Zeugen namhaft zu machen. In der hierauf ergangenen Stellungnahme wurde die Ansicht vertreten, daß die Aussage des Vaters des Berufungswerbers sein Vorbringen bestätige. Von der Möglichkeit einen anderen Zeugen namhaft zu machen wurde nicht Gebrauch gemacht.

Es steht außer Zweifel, daß es Sache der Behörde ist, eine behauptete vorübergehende Ortsabwesenheit von Amts wegen zu überprüfen (VwGH 19.5.1993, 92/09/0331 uva). Auf der anderen Seite trifft die dies behauptende Partei die Verpflichtung zur entsprechenden Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (VwGH 27.9.1994, 94/17/0225). Durch die nach der Beweislage als gegeben anzunehmende immer wieder berufsbedingt eintretende Ortsabwesenheit des Berufungswerbers und des Umstandes, daß er in Linz eine Wohnung besitzt, kann nicht hinreichend abgeleitet werden, daß er zu dem oben bereits erwähnten entscheidungsrelevanten Zeitpunkt auch ortsabwesend war. Die Berufungsbehörde sieht überdies die beim Rechtsmittelwerber eingeforderte Mitwirkungspflicht, nämlich einen anderen Zeugen als seinen Vater namhaft zu machen, nicht als unangemessen bzw extensiv ausgelegt an. Abgesehen davon wurde ihm schon zu Beginn des Berufungsverfahrens, also als der Rechtsmittelwerber mit der offenkundigen Verspätung seines Rechtsmittels konfrontiert wurde, auch die Möglichkeit eingeräumt, die Ortsabwesenheit durch Unterlagen zu belegen. Für die Berufungsbehörde ist es nicht einsichtig, wenn jemand berufsbedingt zu einem bestimmten Zeitpunkt (Zeitraum) ortsabwesend ist, diesen Umstand auch bescheinigen zu können. Hiezu wären etwa Eintragungen in einem Fahrtenbuch, Reiserechnungen etc, aber auch entsprechende Angaben eines Kollegen bzw Mitarbeiters ohne weiteres geeignet gewesen. Der Berufungswerber hat sich sohin bei seiner Mitwirkung zur Klärung des Sachverhaltes mit der Benennung einer Person, die keine hinreichenden Angaben machen konnte, begnügt, ohne von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, andere Bescheinigungsmittel der Berufungsbehörde zugänglich zu machen.

Die Berufung war daher als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. S c h ö n

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