Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105656/2/Ki/Shn

Linz, 24.07.1998

VwSen-105656/2/Ki/Shn Linz, am 24. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Erich W, vom 13. Juli 1998 gegen das Straferkenntnis der BH Perg vom 6. Juli 1998, VerkR96-867-1998, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Perg hat mit Straferkenntnis vom 6. Juli 1998, VerkR96-867-1998, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden) verhängt, weil er 1) am 4.2.1998 in der Zeit von 06.30 Uhr bis 07.00 Uhr den Motor beim PKW, Kennzeichen, am Parkplatz vor der Liegenschaft K am Stand unbeaufsichtigt laufen ließ, wodurch er nicht dafür sorgte, daß das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden könnte und 2) er am 5.2.1998 in der Zeit von 06.35 Uhr bis 07.20 Uhr den Motor beim PKW, Kennzeichen, am Parkplatz vor der Liegenschaft K am Stand unbeaufsichtigt laufen ließ, wodurch er nicht dafür sorgte, daß das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden könnte. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 100 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 13. Juli 1998 Berufung.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird.

Gemäß § 102 Abs.6 KFG 1967 hat der Lenker, wenn er sich so weit oder so lange von seinem Kraftfahrzeug entfernt, daß er es nicht mehr überwachen kann, den Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, abzustellen und dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann. Gemäß dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung richtet sich das Gebot ausschließlich gegen den Lenker des Kraftfahrzeuges und es stellt somit die Lenkereigenschaft ein wesentliches Tatbestandsmerkmal iSd oben dargelegten Konkretisierungsgebotes dar. Von der Erstbehörde wurde dem Bw ausschließlich vorgeworfen, daß er ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zu bestimmten Tatzeiten an einem bestimmten Tatort am Stand unbeaufsichtigt habe laufen lassen, es wurde ihm jedoch nicht vorgeworfen, daß er dieses Verhalten als Lenker des Kraftfahrzeuges gesetzt hat. Aus dem konkreten Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis könnte auch abgeleitet werden, daß er ohne Lenker des Kraftfahrzeuges zu sein, nicht dafür gesorgt hat, daß der Motor abgestellt werde, was jedoch nicht vom Tatbestand des § 102 Abs.6 KFG 1967 erfaßt ist. Eine Spruchkonkretisierung durch die Berufungsbehörde ist im vorliegenden Fall, obwohl die Verfolgungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, nicht zulässig, zumal Sache des Berufungsverfahrens ausschließlich der erstbehördliche Strafvorwurf ist. Nachdem laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen bisher in keiner Phase des erstinstanzlichen Verfahrens dem Bw vorgeworfen wurde, er hätte sein Verhalten als Lenker des Kraftfahrzeuges zu vertreten, würde dies eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfes durch die Berufungsbehörde darstellen. Weiters wird zu dem erhobenen Strafvorwurf, der Bw habe den Motor des PKW unbeaufsichtigt laufen lassen, wodurch er nicht dafür sorgte, daß das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden konnte, festgestellt, daß § 102 Abs.6 KFG 1967 zwei Gebote enthält, nämlich einerseits unter den angegebenen Voraussetzungen den Motor abzustellen und andererseits das Fahrzeug vor Unbefugten abzusichern. Demnach würde das - unbeaufsichtigte - Laufenlassen des Motors (als Lenker) für sich eine gesonderte Verwaltungsübertretung darstellen.

Unter Zugrundelegung der oben dargelegten Erwägungen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: § 102 Abs.6 KFG - Lenkereigenschaft ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal

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