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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105659/6/GU/Pr

Linz, 11.02.1999

VwSen-105659/6/GU/Pr Linz, am 11. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des J. U., vertreten durch RA Mag. T. F., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 2.7.1998, Zl.VerkR96-292-1998, wegen Übertretung der StVO 1960 nach der am 1.2.1999 in Gegenwart der Parteien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der zu vertreten, daß diese am 30. und 31.12.1997 eine über das Ortsgebiet von M.hinaus sichtbare an der B 3 Donaustraße auf Höhe Strkm. auf einer Entfernung von 16,3 m, sohin innerhalb der Verbotszone von 100 m vom Fahrbahnrand gelegene Plakatwerbung angebracht hatte." Der Straf- und Kostenausspruch wird bestätigt. Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 9 Abs.1, § 19, § 44a Abs.1, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 84 Abs.2 StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.j leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, in der Zeit zwischen 30.12.1997 und 31.12.1997 verbotenerweise außerhalb des Ortsgebietes M. an der B 3 Donaustraße auf Höhe von Strkm innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Werbung angebracht und dadurch eine Verletzung des § 84 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 begangen zu haben. Hiefür wurde ihm eine Geldstrafe von 3.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden und ein 10 %iger erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

In seiner vom rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber im wesentlichen geltend, daß sich die Werbetafel mit dem benannten Plakat auf der südlichen Außenwand des Tenniscenters M., J. C. Str. befinde. Diese Straße zweige in einiger Entfernung von der B 3 ab und verlaufe dann ein gutes Stück parallel zur B 3. Schon unmittelbar nach der Abzweigung der B 3 befinde sich die Ortstafel M.

Bei ihrer Entscheidung habe die Behörde erster Instanz offensichtlich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.6.1984, Zl.84/03/0016-6, abgestellt, wonach dann, wenn eine Werbung oder Ankündigung, die von zwei Straßen deutlich zu erkennen ist und die sich hinsichtlich der einen in einem Bereich befindet, der durch die Aufstellung von Ortstafeln zum Ortsgebiet gehört und daher dem Verbot des § 84 Abs.2 StVO nicht unterliegt, hinsichtlich der zweiten aber in einem Bereich der nicht durch die Aufstellung von Ortstafeln als Ortsgebiet festgelegt ist, unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO 1960 fällt. Der Oö. Verwaltungssenat habe bei seiner Entscheidung vom 29.3.1995, VwSen-102535/6/Br ausgesprochen, daß es für die Übertretung nach § 84 Abs.2 StVO nicht auf die bloße Sichtbarkeit der Werbung ankomme, sondern auf die jeweilige Positionierung der Seiten einer Werbung innerhalb oder außerhalb des Ortsgebietes, wobei durch Bildung einer Lotrechten zum Straßenverlauf darauf abzustellen sei, ob die Werbung innerhalb oder außerhalb des Ortsgebietes liege. So betrachtet liege die an der Außenseite des Tenniscenters angebrachte Werbung innerhalb des Ortsgebietes von Mauthausen.

Der vom VwGH entwickelte Rechtssatz komme im gegenständlichen Fall nur dann zum Tragen, wenn die Werbung zwischen der im Ortsgebiet verlaufenden Czerwenka-Straße und der im Freilandgebiet verlaufenen Bundesstraße angebracht gewesen wäre. Dies treffe aber nicht zu.

Im speziellen Fall ergebe sich aus der Positionierung der Tafeln, daß der Zweck der Bestimmung des § 84 Abs.2 StVO nicht verletzt sei. Die Tafeln würden durch ihre parallele Anordnung so gut wie keine Auffälligkeit mehr für den Verkehr auf der Bundesstraße entfalten.

Schließlich treffe nicht zu, daß er die Werbung angebracht habe und werde übersehen, daß die bloße Zurverfügungstellung einer blanken Werbefläche nicht unter die Strafbarkeit des § 84 Abs.2 StVO falle. Ihm könne daher allenfalls eine Beitragstäterschaft im Sinne einer Erleichterung des Anbringens einer Werbung gemacht werden.

An die Deutlichkeit des Spruches seien strenge Kriterien anzulegen, weil dadurch gewährleistet werden müsse, daß dadurch der Beschuldigte keiner Doppelbestrafung unterzogen werden könne.

Bisher sei keine Verfolgungshandlung gesetzt worden, die einen entsprechend detaillierten Spruch aufgewiesen habe. Die Nachholung einer solchen Verfolgungshandlung sei nicht mehr möglich, weil seit dem Zeitraum der ihm zur Last gelegt wird, mehr als 6 Monate vergangen seien und damit die Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

Wenn ihm die BH Perg in drei gesonderten Verfahren den Vorwurf mache, in Abständen von rd. 10 m auf Werbeflächen Plakate (gemeint unterschiedlichen Inhaltes) angebracht zu haben, so seien jedoch, wenn schon keine einheitliche Tathandlung darin erblickt werde, vom Schuldvorwurf Abstriche zu machen, weil der Unrechtsgehalt nicht derselbe sein könne, wenn man in einem Zug drei Verwaltungsübertretungen begehe und hiebei keine neuerlichen Tatbeschlüsse gefaßt worden seien. Im Ergebnis begehrt der Berufungswerber, wegen der Sache nicht bestraft zu werden in eventu rügt er die Höhe der ausgesprochenen Strafe.

Aufgrund der Berufung wurde am 1.2.1999 in Gegenwart der Parteien die mündliche Verhandlung durchgeführt. In deren Rahmen wurde nach Erörterung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes, der darin erliegenden Anzeige samt Lichtbildern Lokalaugenschein erhoben, sowie Einsicht in das Verzeichnis der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen genommen und dem Rechtsmittelwerber Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten.

Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen:

Der Rechtsmittelwerber ist gemeinsam mit A. A. handelsrechtlicher Geschäftsführer der mit dem Sitz in Linz, welches Unternehmen sich unter anderem mit der Plakatwerbung für andere Firmen und Produkte betätigt. Zum Tatzeitpunkt bestand keine im Außenverhältnis wirksame Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung auf einen der beiden Geschäftsführer oder auf einen verantwortlichen Beauftragten. Im Rahmen dieser Geschäftstätigkeit akquirierte das vom Beschuldigten vertretene Unternehmen einen Werbevertrag, der die Plakatwerbung zum Gegenstand hatte. In deren Rahmen wurde das entsprechende Werbeplakat von einem Plakatierer namens W. auf der Südseite des Tenniscenters M. auf einer dafür vorgesehenen Holzkonstruktion aufgeklebt. W. ist mit der für das Aufkleben von Plakaten durch Werkvertrag verbunden.

Annähernd parallel zur Südseite dieses Tenniscenters verläuft eine Gemeindestraße. Von dieser durch einen Grünstreifen getrennt, führt die die Donau begleitende B 3. Der (lotrechte) Abstand der zum Fahrbahnrand der B 3 betrug 16,3 m. Die Werbung war für Lenker von Fahrzeugen, die sich auf der Bundesstraße bewegten, von beiden Fahrtrichtungen aus, einsehbar, zumal diese Werbung annähernd parallel zum Straßenverlauf angebracht war.

Das Gebäude des Tenniscenters ist im Wege einer östlich davon in die Bundesstraße eingebundenen Gemeindestraße (Bettelbergstraße) und weiters über die C-Str. erschlossen. Unmittelbar im Andockbereich der Bettelbergstraße zur B 3 befindet sich die Ortstafel "M".

In der Zusammenschau war daher die Werbung innerhalb des Ortsgebietes von Mauthausen angebracht. Die Eigentümerin bzw. Verfügungsberechtigte des Tenniscenters, die Marktgemeinde M. war nach den glaubwürdigen Angaben des Beschuldigten interessiert, die von zahllosen Sprayern verunzierte Längswand des Tenniscenters durch Werbeflächen überdecken und geordnet bewirtschaften zu lassen und hiebei der Auffassung (im Sinne des Gesetzestextes des § 84 Abs.2 StVO), im Ortsgebiet zu einer gesetzeskonformen Handlung beigetragen zu haben.

Soweit ist der Sachverhalt nicht strittig.

Rechtlich war zu bedenken:

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Der Rechtsmittelwerber bringt zutreffend vor, daß die textliche Gestaltung dieser Bestimmung, das Verbot der Werbung auf eine Fläche außerhalb eines Ortsgebietes bezieht. Die Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes hat unter Zuhilfenahme der teleologischen Interpretation eine Sichtbarkeit der Werbung auch außerhalb des Ortsgebietes, aber in einer Entfernung von bis zu 100 m vom Fahrbahnrand in den Strafbestand eingezogen. Der Oö. Verwaltungssenat sieht im gegenständlichen Fall keinen Anlaß, eine andere Sichtweise als jene des Verwaltungsgerichtshofes der Auslegung zu Grunde zu legen, weil hiedurch die vom Gesetzgeber gewollte Verhinderung einer besonderen Ablenkung der Aufmerksamkeit von Autolenkern und damit die Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr durchgesetzt werden soll. Wie wohl die Werbung innerhalb des Ortsgebietes stattfand, aber auf der vorbeiführenden Bundesstraße außerhalb des Ortsgebietes auf eine Entfernung von 16,3 m wahrnehmbar war, wurde somit gegen das gesetzliche Verbot verstoßen. Gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer in anderer als der in lit.a bis h sowie in den Absätzen 1, 2, 2a, 2b und 4 bezeichneten Weise Gebote oder Verbote - darunter fällt jenes des § 84 Abs.2 - nicht beachtet.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei dem metermäßig limitierten Werbeverbot an Freilandstraßen, handelt es sich im Hinblick auf das vom Beschuldigten vertretene Werbeunternehmen um eine Vorschrift, die im täglichen Berufsleben zu beachten ist. Diesbezüglich ist ihm eine Glaubhaftmachung der Unschuld nicht gelungen.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen - bei der vorliegenden GmbH. handelt es sich um eine solche - sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (dergleichen liegt auch nicht vor) und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind - eine Delegation der Verantwortung ist nach den vorstehenden Feststellungen auch nicht nachgewiesen - strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Dies trifft auf den Beschuldigten zu, der ein handelsrechtlicher Geschäftsführer der Plakat GesmbH. ist.

Zur Frage, ob der Beschuldigte - wie vorgeworfen - eine unmittelbare Täterschaft zu verantworten hat, oder mittelbarer Täter war, nahm der Oö. Verwaltungssenat am vorstehenden Verbotstext maß. Demnach ist unmittelbarer Täter, wer innerhalb der Verbotszone die Werbung unternimmt.

Wenngleich das Anbringen von Konstruktionen, auf denen Informationen werblichen Inhaltes aufgeklebt oder angebracht werden können, durch die Bestimmung des § 84 Abs.2 StVO nicht unmittelbar betroffen sind und allenfalls baurechtliche Vorschriften zum Tragen kommen, so ist die Werbung und zwar durch den unmittelbaren Täter dann vollendet, wenn aufgrund der von ihm organisatorisch getroffenen Maßnahmen sinnlich wahrnehmbare Gegenstände, die zur Hebung der Aufmerksamkeit bzw. des Umsatzes bezüglich eines bestimmten Produktes einer Dienstleistung oder der Frequenz der Inanspruchnahme einer, wenn auch nicht auf Gewinn gerichteten Einrichtung gerichtet ist, in der Außenwelt in Erscheinung tritt. Unmittelbarer Täter ist daher jener, der die ihm bekannte Information werblichen Inhaltes, sei es durch Dienstnehmer als auch mittels Vertrag, durch fremde Lohnarbeiter anbringen läßt. Letzterer Werkvertragsunternehmer kommt allenfalls (bei Vorsätzlichkeit in allen Tatbestandsmerkmalen) als Beitragstäter in Betracht. Umgekehrt verhielte es sich, wenn ein Unternehmen nur eine Haltekonstruktion vermittelt, im Hintergrund aber der Verantwortliche dolus eventualis besitzt und zwar, daß z. B. derjenige, der dann für sich selbst wirbt, eine Werbung anbringen wird (vergl. den Fall "Die Waldviertler Träumer" und "Oswald-Sextett" und vergl. hiezu auch die Judikatur des VwGH zur unmittelbaren Täterschaft, 7.6.1988, 88/10/0002).

Verfahrensrechtlich war zu bedenken:

Der Rechtsmittelwerber hatte am 22.5.1998 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter im Weg des Magistrates Linz Akteneinsicht genommen, woraus ihm die gesamte Anzeige samt Lichtbildbeilage und damit die für die Tatbestandsmäßigkeit maßgeblichen Fakten bekanntgegeben wurden.

Insofern ist angesichts der Tatzeit 30. und 31.12.1997 keine Verfolgungsverjährung eingetreten und war die Aufnahme der Umstände des konkreten Lebenssachverhaltes in dem Spruch auch im Berufungsverfahren noch zulässig, ohne daß damit die Tat ausgetauscht oder die Verteidigungsmöglichkeit des Beschuldigten eingeschränkt worden wäre.

Was die Strafbemessung anlangt, so war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die objektive Tatseite war von mittlerem Gewicht. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite war dem Rechtsmittelwerber zuzubilligen, daß er aufgrund der Einzelfallgerechtigkeit der Rechtsprechung des VwGH und des Oö. Verwaltungssenates versuchte, die Grenzen des Zulässigen auzuloten und da auch die Gemeinde als Wahrnehmerin von öffentlichen Interessen mitspielte, nur Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Mildernde Umstände sind ansonsten nicht hervorgekommen. Erschwerend war, daß der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft ist.

Angesichts eines geschätzten und unwidersprochen gebliebenen Monatseinkommens von 30.000 S und der Sorgepflicht für zwei Kinder im Alter von 16 und 19 Jahren konnte daher im Ergebnis der ersten Instanz kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden, wenn sie den Strafrahmen mit einem Drittel ausgeschöpft hat.

Nachdem die Berufung keinen Erfolg hatte, traf den Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG die gesetzliche Pflicht, einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens leisten zu müssen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Tatbild, Sichtbarkeit der Werbung auf 100 m

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