Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105661/5/Ki/Bk

Linz, 05.08.1998

VwSen-105661/5/Ki/Bk Linz, am 5. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ing. Mag. Rudolf W vom 9. Juli 1998, gegen das Straferkenntnis der BH Perg vom 23. Juni 1998, VerkR96-449-1998, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Perg hat mit Straferkenntnis vom 23. Juni 1998, VerkR96-449-1998 über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.4 lit.f StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er am 29.1.1998 von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr und am 30.1.1998 um ca. 09.00 Uhr verbotenerweise entgegen der Bewilligung Arbeiten auf/neben der Fadingerstraße in Linz, im Bereich der Liegenschaft Nr. 19, durchgeführt hat, durch die der Straßenverkehr beeinträchtigt wurde, indem er die Baustelle mangelhaft beschilderte und absicherte. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 100 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 9. Juli 1998 Berufung.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.

Dem Bw wurde vorgeworfen, daß er entgegen einer Bewilligung Arbeiten auf/neben der Fadingerstraße durchgeführt hätte und daß durch diese Arbeiten der Straßenverkehr beeinträchtigt wurde, indem er die Baustelle mangelhaft beschilderte und absicherte. Ungeachtet der Tatsache, daß im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben wurde bzw im angefochtenen Straferkenntnis nicht erwähnt wurde, entgegen welcher Bewilligung die Arbeiten durchgeführt wurden, stellt iSd strengen Judikatur des VwGH die Frage, welche Arbeiten vorgenommen wurden, ein wesentliches Tatbestandsmerkmal iSd obzitierten Bestimmung dar. So hat der VwGH etwa ausgesprochen, daß im Spruch des Straferkenntnisses genau anzugeben ist, welche Abbrucharbeiten vorgenommen wurden (VwGH 15.12.1982, 82/03/0068). Demnach hätte dem Bw zumindest innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 VStG) vorgeworfen werden müssen, welche Arbeiten entgegen welcher Bewilligung durchgeführt worden sind. Nachdem jedoch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfes nicht stattgefunden hat, war schon aus diesem Grunde das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Im Hinblick auf die gegenständliche Entscheidung ist ein Eingehen auf die Problematik, wer das inkriminierende Verhältnis tatsächlich zu verantworten hätte, entbehrlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Im Falle der Nichtbehebung des durch Hinterlegung zugestellten Auftrages um Lenkerauskunftserteilung stellt die Nichterteilung der Auskunft kein strafbares Verhalten dar.

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