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VwSen-105667/2/WEG/Ri

Linz, 06.08.1998

VwSen-105667/2/WEG/Ri Linz, am 6. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des H K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E K, Bstraße, G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 17. Juni 1998, S-17952/97-3, zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bundespolizeidirektion L behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 27, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach § 21 Abs.1 und § 18 Abs.1, jeweils StVO 1960, Geldstrafen von jeweils 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Arreststrafen von je 36 Stunden verhängt, weil dieser am 24. Mai 1997 um ca. 9.15 Uhr 1.) und 2.) in L, A, Fahrtrichtung Süd, im Bereiche der Autobahnausfahrt D 1.) ohne daß es die Verkehrssicherheit erforderte, sein Fahrzeug, Kennzeichen, jäh und für den Lenker eines nachkommenden Fahrzeuges überraschend abgebremst hat, sodaß andere Straßenbenützer dadurch gefährdet wurden und 2.) beim Fahren mit diesem Fahrzeug hinter einem anderen Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten hat, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, da der Abstand bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 130 km/h nur 2 m betragen habe. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 200 S in Vorschreibung gebracht.

Der dem Straferkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt wurde von einer Privatperson zur Anzeige gebracht. Diese Privatperson namens H K, Gärtner aus F, schilderte jedoch den Vorfall anläßlich seiner zeugenschaftlichen Befragung vor der Bezirkshauptmannschaft F am 10. Februar 1998 in einer Form, daß der Tatort zweifelhaft erschien. Er sprach nämlich davon, daß der Beschuldigte kurz nach der Auffahrt T so knapp an sein Fahrzeug heranfuhr, daß er im Rückblickspiegel nicht einmal mehr die Scheinwerfer sehen konnte. Daraufhin wechselte der Zeuge den Fahrstreifen, worauf ihn der Beschuldigte in der Folge überholte und sich nach diesem Überholmanöver äußerst knapp vor seinem Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen einordnete und in der Folge abbremste. Hinsichtlich dieses Verhaltens (Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses) ist die Tatörtlichkeit aus der Zeugenaussage nicht prägnant abzuleiten.

Aus diesem Grunde wurde mit dem Zeugen H telefonisch Kontakt aufgenommen, worauf dieser mitteilte, daß das abrupte Abbremsen etwa im Bereich des T Berges stattfand. Der Zeuge führte telefonisch befragt aus, daß sich der Vorfall keinesfalls bei der Autobahnausfahrt D sondern eben zwischen der Ausfahrt T und etwa der Mitte des T Berges zugetragen hat. Die Zuständigkeitsgrenze zwischen Polizei und Gendarmerie ist - wie bei einem Lokalaugenschein festgestellt werden konnte - beschildert und liegt ca. bei Kilometer. Diese Stelle liegt eher schon am Ende des sogenannten T Berges, womit feststeht, daß beide Verwaltungsübertretungen im Gemeindegebiet von E gesetzt wurden.

Warum die Anzeige als Tatort den Bereich der Autobahnausfahrt D enthält, ist unerfindlich, beruht doch auch diese Anzeige auf den Wahrnehmungen des Zeugen H. Es besteht jedoch im Hinblick auf die schon zitierte Zeugenaussage vor der Bezirkshauptmannschaft F und dem ergänzend durchgeführten Telefonat, verbunden mit einem Lokalaugenschein, kein Zweifel, daß sich der Vorfall zur Gänze im Gemeindegebiet von E und somit im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft U zugetragen hat.

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich zuständig jene Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Wie der obigen Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist, wurden die Verwaltungsübertretungen nicht im Sprengel der Bundespolizeidirektion L sondern in jenem der Bezirkshauptmannschaft U gesetzt, sodaß die Bundespolizeidirektion L zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses unzuständig war.

Nachdem hinsichtlich der richtigen Tatörtlichkeit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war neben der Behebung des Straferkenntnisses auch die Einstellung iSd § 45 Abs.1 Z3 VStG zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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