Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230833/2/Gf/An

Linz, 13.11.2002

VwSen-230833/2/Gf/An Linz, am 13. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des E Z, U,T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 15. Oktober 2002, Zl. Sich96-182-2001, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 20 Euro herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 2 Euro; zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Beitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 15. Oktober 2002, Zl. Sich96-183-2001, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 36,34 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er sich am 18. Mai 2001 trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht aggressiv verhalten und so eine Amtshandlung behindert habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1999, i.d.F. BGBl.Nr. I 98/2001 (im Folgenden: SPG) begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 21. Oktober 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 4. November 2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Tatbestand auf Grund der übereinstimmenden Zeugenaussagen der einschreitenden Sicherheitswachebeamten als erwiesen anzusehen sei, während abweichenden Angaben anderer Personen nicht zu folgen gewesen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers entsprechend berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass die beiden Sicherheitsorgane schikanös vorgegangen seien und ihre Aussagen insofern nicht den Tatsachen entsprächen, als diese zuerst zu schreien begonnen hätten.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Gmunden zu Zl. Sich96-183-2001; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Nach § 82 Abs. 1 SPG begeht u.a. derjenige, der sich gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen.

4.2. Im gegensätzlichen Fall bestreitet auch der Rechtsmittelwerber selbst nicht, das Sicherheitsorgan - wenngleich auch allenfalls erst im Zuge einer Gegenreaktion - angeschrien zu haben.

Dadurch wurde jedenfalls der Tatbestand des § 82 Abs. 1 SPG erfüllt, weil es nach dem Gesetz - entgegen der offenbar konträren Rechtsansicht des Beschwerdeführers - nicht darauf ankommt, "wer zuerst zu Schreien begonnen hat".

4.3. Auf der Ebene der Strafbemessung ist dem Rechtsmittelwerber jedoch als mildernd zugute zu halten, dass er - legt man hier die allgemeine Lebenserfahrung zu Grunde - die Eskalation nicht alleine verschuldet hat, sondern dazu auch die einschreitenden Sicherheitsorgane beigetragen haben.

Davon ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat daher in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die Geldstrafe mit 20 Euro festzusetzen, während ein gänzliches Absehen von der Strafe angesichts des nicht unerheblichen objektiven Unrechtsgehaltes der Tat nicht in Betracht gezogen werden konnte.

4.4. Insoweit war der Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 2 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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