Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105670/2/Fra/Ka

Linz, 05.08.1998

VwSen-105670/2/Fra/Ka Linz, am 5. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.6.1998, VerkR96-19426-1997-Pc, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird infolge eingetretener Verfolgungsverjährung stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt; die Berufungswerberin hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 44 Abs.2 lit.a iVm § 56 Abs.1 und § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 600 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil sie der wiederholten Aufforderung der BH Linz-Land zur Fahrzeugüberprüfung des Kraftfahrzeuges, Kz.:, gemäß § 56 KFG 1967 bis 16.12.1997 nicht entsprochen hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte im Grunde des § 51e Abs.1 VStG abgesehen werden. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Die Bestimmung des § 44a Z1 VStG erfordert, daß alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale im Spruchteil enthalten sind; es bedarf in Ansehung des ggst. Tatbestandes der Anführung, daß der (die) Beschuldigte als Zulassungsbesitzer(in) zur Verantwortung gezogen wird, zumal die in den übertretenen Normen enthaltenen Verpflichtungen allein den Zulassungsbesitzer (vgl. auch die im Akt befindlichen Aufforderungen zur besonderen Fahrzeugüberprüfung, wonach die Beschuldigte als Zulassungsbesitzerin aufgefordert wurde). Da während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war es dem O.ö. Verwaltungssenat verwehrt, durch Einfügung dieses wesentlichen Tatbestandsmerkmales den Spruch mit der Maßgabe zu ergänzen, daß dieser den Kriterien des § 44a Z1 VStG standhält. Es liegen daher Umstände vor, die eine weitere Verfolgung des ggst. Tatbestandes ausschließen, weshalb schon aus diesem Grunde spruchgemäß zu entscheiden war, ohne daß auf die Rechtfertigungen der Bw einzugehen war. 4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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