Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105671/5/Ki/Shn

Linz, 19.08.1998

VwSen-105671/5/Ki/Shn Linz, am 19. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Robert W, vom 27. Juni 1998 gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 5. Juni 1998, Zl. VerkR96-3338-1998-Hu, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 5. Juni 1998, Zl.VerkR96-3338-1998-Hu, wurde über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Verwaltungsstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde am 10. Juni 1998 beim Postamt 1140 Wien hinterlegt, als Beginn der Abholfrist wurde der 12. Juni 1998 festgelegt.

2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung. Laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen wurde die Berufung am 30. Juni 1998 zur Post gegeben. 3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51 Abs.1 VStG nicht anzuberaumen, weil die Berufung zurückzuweisen ist. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 10. Juni 1998 beim Postamt 1140 Wien hinterlegt, als Beginn der Abholfrist wurde der 12. Juni 1998 festgelegt. Es ist daher, wie im folgenden noch dargelegt wird, davon auszugehen, daß das Straferkenntnis mit dem Beginn der Abholfrist als zugestellt gilt.

Die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist begann mit 12. Juni 1998 zu laufen. Die Frist endete sohin am 26. Juni 1998. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung erst am 30. Juni 1998 eingebracht (zur Post gegeben).

Auf einen Verspätungsvorhalt hin hat sich der Bw dahingehend geäußert, daß er als Beamter länger als bis 18.00 Uhr arbeiten müsse und er erst am 26. Juni 1998 die Möglichkeit gehabt hätte, den eingeschriebenen Brief vom Postamt abzuholen. Es sei ihm die Rechtsauskunft erteilt worden, daß nach Abholung des Briefes 14 Tage Zeit sei, Einspruch zu erheben. Er sei doch etwas verwundert, daß der Einspruch, der vier Tage später eingebracht wurde, nicht mehr anerkannt wird. Als österreichischer Staatsbürger und selbst seit 19 Jahren Beamter, verstehe er nicht, daß eigentlich alles unternommen werde, einen Einspruch abzuwenden, anstatt einer Lösung zuzuführen.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß die Hinterlegung des Schriftstückes beim Postamt gemäß § 17 Abs.3 ZustG grundsätzlich als Zustellung gilt und zwar mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Sie gilt dann nicht als Zustellung, wenn der Empfänger wegen Ortsabwesenheit von der Abgabestelle (Wohnadresse) vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Als Ortsabwesenheit kommen etwa ein Urlaub, ein Krankenhausaufenthalt, eine Dienstreise etc in Frage. Nicht als Ortsabwesenheit gilt die Abwesenheit von der Abgabestelle tagsüber zum Zwecke der Berufsausübung.

Der Bw hat trotz ausdrücklichem Vorhalt eine Ortsabwesenheit im Sinne des § 17 Abs.3 ZustG nicht geltend gemacht, sondern er hat lediglich argumentiert, er müsse als Beamter länger als bis 18.00 Uhr arbeiten und habe daher erst am 26. Juni 1998 die Möglichkeit gehabt, den eingeschriebenen Brief vom Postamt abzuholen.

Unabhängig davon, daß es nach allgemeiner Lebenserfahrung eher unwahrscheinlich ist, daß der Bw trotz seiner dienstlichen Verpflichtungen nicht die Möglichkeit hatte, das Poststück so rechtzeitig zu beheben, um eine fristgerechte Berufung erheben zu können, gilt, wie bereits dargelegt wurde, die Abwesenheit von der Abgabestelle tagsüber nicht als Ortsabwesenheit und es liegt daher tatsächlich eine verspätet eingebrachte Berufung vor.

Der Berufungsbehörde war es daher verwehrt, sich inhaltlich mit der Berufung auseinanderzusetzen und die Berufung war ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung des Bw wird darauf hingewiesen, daß es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht, wobei bemerkt wird, daß diese Rechtslage dem Bw, welcher ausführt, daß er selbst seit 19 Jahren Beamter ist, nicht unbekannt sein dürfte. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h

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