Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105674/5/Sch/Rd

Linz, 29.09.1998

VwSen-105674/5/Sch/Rd Linz, am 29. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Wolfgang H vom 10. Juli 1998, gegen Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. Juli 1998, S-9843/98-3, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die hinsichtlich Faktum 1 verhängte Geldstrafe auf 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zehn Tage herabgesetzt werden.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich in diesem Punkt auf 1.000 S und es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 6. Juli 1998, S-9843/98-3, über Herrn Wolfgang H, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe von 15.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil er am 19. März 1998 um 16.10 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen in Linz, Wiener Straße 392 - 398 gelenkt habe, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zu sein (Faktum 1). Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hinsichtlich Faktum 1 des Straferkenntnisses durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Übertretungen des § 1 Abs.3 FSG, also das Lenken eines KFZ ohne entsprechende Lenkberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kommt nicht darauf an, ob eine Person allenfalls mit der technischen Handhabung von Fahrzeugen vertraut ist, vielmehr nur darauf, ob eine Lenkberechtigung besteht oder nicht.

Die Mindestgeldstrafe für derartige Übertretungen beträgt gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG 5.000 S. Die von der Strafbehörde verhängte Strafe stellt sohin das Dreifache der Mindeststrafe dar. Wenngleich über den Berufungswerber laut Aktenlage bereits fünf einschlägige Verwaltungsstrafen (§ 64 Abs.1 KFG 1967) verhängt wurden, so kann trotz der hieraus resultierenden Notwendigkeit, in spezialpräventiver Hinsicht eine Geldstrafe zu verhängen, die beim Berufungswerber künftighin doch noch die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften bewirkt, Nachstehendes nicht unberücksichtigt bleiben:

Die Strafbehörde hat über den Berufungswerber in der Vergangenheit für die oben erwähnten Übertretungen nach einer ersten Geldstrafe von 3.000 S stets solche in der Höhe von jeweils 6.000 S verhängt. Das angefochtene Straferkenntnis läßt nicht erkennen, warum die nunmehr sechste Übertretung so gravierend höher zu bestrafen wäre als die fünfte. Die vom Rechtsmittelwerber zum Vorfallszeitpunkt noch gesetzten Übertretungen sind naturgemäß gesondert zu beurteilen.

Die Berufungsbehörde geht davon aus, daß die nunmehr festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S sowohl den eingängigen Erwägungen im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat als auch dem hier sicherlich besonders gegebenen spezialpräventiven Aspekt einer Strafe gerecht wird, ohne im Mißverhältnis zur Höhe der schon über den Berufungswerber verhängten Strafen zu stehen.

Dem Berufungswerber wurde, zumal er im Rechtsmittel auf seine derzeit eingeschränkten persönlichen Verhältnisse verwiesen hat, Gelegenheit gegeben, diese entsprechend durch Unterlagen darzulegen. Von dieser Möglichkeit hat der Rechtsmittelwerber allerdings nicht Gebrauch gemacht, sodaß eine allenfalls in Frage gekommene weitergehende Herabsetzung der Geldstrafe mangels einer nachvollziehbaren Grundlage der behaupteten Lebensumstände des Berufungswerbers nicht erfolgen konnte. Den von der Strafbehörde angenommenen Einkommensverhältnissen konnte daher auch vom Oö. Verwaltungssenat gefolgt werden.

Hinsichtlich der übrigen Fakten des angefochtenen Straferkenntnisses wird eine gesonderte Entscheidung ergehen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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