Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105675/5/Sch/Rd

Linz, 02.10.1998

VwSen-105675/5/Sch/Rd Linz, am 2. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Wolfgang H vom 10. Juli 1998, gegen die Fakten 2 und 3 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. Juli 1998, S-9843/98-3, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis in den angefochtenen Punkten bestätigt. II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von insgesamt 600 S (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 6. Juli 1998, S-9843/98-3, über Herrn Wolfgang H, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 und § 52a Abs.2 StVO 1960 Geldstrafen von 2.000 S und 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 72 Stunden und 36 Stunden verhängt, weil er am 19. März 1998 um 16.10 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen in Linz, Wiener Straße, Fahrtrichtung stadtauswärts, Kreuzung Simonystraße gelenkt und das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet habe, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten worden sei und in Linz, Wiener Straße, Fahrtrichtung stadtauswärts, nach rechts in die Simonystraße 2 - Wiener Straße 398 gelenkt und das Verbotszeichen "Einfahrt verboten" mißachtet habe (Fakten 2 und 3). Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß die Mißachtung des Rotlichtes einer Verkehrsampel eine beträchtliche abstrakte, häufig auch eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. In der Regel ist es dann, wie auch im vorliegenden Fall, nur dem Zufall zu verdanken, wenn es nicht zu einem schweren Verkehrsunfall kommt. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 2.000 S kann aus diesem Blickwinkel heraus keinesfalls als überhöht angesehen werden.

Auch die Nichtbeachtung eines Fahrverbotes stellt kein "Bagatelldelikt" dar. Die damit verbundene Gefahr für die Verkehrssicherheit ist gleichfalls beträchtlich.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers war aber auch nicht gegeben.

Dem Rechtsmittelwerber wurde Gelegenheit gegeben, seine laut Berufungsschrift derzeit sehr eingeschränkten persönlichen Verhältnisse durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft zu machen. Von dieser Möglichkeit wurde jedoch nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Berufungsbehörde Anlaß zur Annahme hat, daß die von der Erstbehörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse den Tatsachen weitgehend nahekommen. Sie lassen erwarten, daß der Genannte zur Bezahlung der Verwaltungsstrafen, allenfalls im Ratenwege, in der Lage sein wird. Hinsichtlich Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses ist eine gesonderte Entscheidung ergangen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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