Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105677/6/Fra/Ka

Linz, 21.08.1998

VwSen-105677/6/Fra/Ka Linz, am 21. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Richard B, Rechtsanwalt in L, gegen Punkt 1 (§ 97 Abs.5 StVO 1960) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 25.6.1998, S 16.545/98-1, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19.8.1998, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das Straferkenntnis wird im angefochtenen Umfang mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat: "Sie haben am 19.5.1998 um 21.32 Uhr in Linz, Neubauzeile den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt und auf Höhe des Hauses N die durch ein deutlich sichtbares Zeichen gegebene Aufforderung zum Anhalten eines Straßenaufsichtsorganes (dieses bewegte in der Mitte der Fahrbahn stehend für die betreffende Fahrtrichtung den in der linken Hand haltenden gut beleuchteten Anhaltestab langsam auf und ab) nicht befolgt, indem Sie Ihr Fahrzeug vor dem Straßenaufsichtsorgan deutlich sichtbar bremsten, jedoch plötzlich ohne anzuhalten gasgebend weiterfuhren." Die Strafsanktionsnorm hat zu lauten: § 99 Abs.3 lit.j.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 200 S, zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 44a Z3 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber unter Punkt 1 wegen Übertretung des § 97 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 36 Stunden) verhängt, weil er am 19.5.1998 um 21.32 Uhr in Linz, Neubauzeile 53 vor dem Hause den PKW mit Kz.: gelenkt und das deutlich sichtbar gegebene Zeichen eines Organes der Straßenaufsicht für "HALT" nicht beachtete. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19.8.1998 in Verbindung mit einem Lokalaugenschein erwogen:

I.3.1. Der Bw bringt vor, daß er weder ein "HALT"-Zeichen, noch einen Polizeibeamten, welcher dieses Zeichen gegeben haben soll, wahrgenommen habe. Richtig sei, daß er zum angeführten Zeitpunkt auf der Neubauzeile mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen war. Soweit es ihm erinnerlich ist, habe er sich jedoch im angeführten Zeitpunkt in einer angeregten Diskussion mit seiner Beifahrerin Frau D befunden und gleichzeitig nach Zigaretten gesucht. Er gestehe gerne zu, daß er diesbezüglich etwas unaufmerksam gewesen sei. Ein bewußtes Nichtbeachten eines allfälligen "HALT"-Zeichens eines Straßenaufsichtsorganes könne ihm jedoch nicht zur Last gelegt werden. Seine Beifahrerin habe ihn während der Fahrt in der Neubauzeile auf die Anwesenheit der Polizei aufmerksam gemacht und er habe daraufhin nach links aus dem Fahrzeug gesehen. Dort habe er auch ein stehendes Polizeifahrzeug wahrgenommen, wobei die Polizeibeamten gerade bei einem anderen Fahrzeug eine Kontrolle durchführten. Diese Amtshandlung habe jedoch ganz offensichtlich nicht ihm gegolten. Weiters kritisiert der Bw, daß es die belangte Behörde unterlasse, den ihm zur Last gelegten Tatbestand zu begründen. Der Hinweis, er hätte ein volles Geständnis bezüglich des spruchgegenständlichen Tatbestandes abgelegt, sei unrichtig. Abschließend stellt der Bw den Antrag, die Berufungsbehörde möge seinem Rechtsmittel Folge geben und das eingeleitete Strafverfahren hinsichtlich des Punktes 1 des Straferkenntnisses einstellen. I.3.2. Aufgrund der oa Argumentation hat der Oö. Verwaltungssenat eine Berufungsverhandlung an Ort und Stelle durchgeführt und den amtshandelnden Meldungsleger, Herrn Insp. K, BPD Linz zeugenschaftlich vernommen. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß der Meldungsleger den Bw als Lenker des spruchgegenständlichen Fahrzeuges durch das näher im Spruch umschriebene deutlich sichtbare Zeichen zum Anhalten aufgefordert hat. Der Oö. Verwaltungssenat folgt diesbezüglich den zeugenschaftlichen Aussagen des Meldungslegers bei der Berufungsverhandlung. Dieser führte schlüssig aus, wie und an welcher Stelle er das deutlich sichtbare Zeichen zum Anhalten des vom Bw gelenkten Fahrzeuges gegeben hat. Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, die unter Wahrheitspflicht getätigten Ausführungen anzuzweifeln. Wenn der Bw behauptet, dieses Zeichen nicht wahrgenommen zu haben, kann ihn dies nicht entlasten, zumal von einem mit gehöriger Aufmerksamkeit am Straßenverkehr teilnehmenden Kraftfahrer zu fordern ist, daß er ein derartig deutlich sichtbares Zeichen auch wahrnimmt. Tut er dies nicht, ist ihm dies als Verschulden in Form der Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Bw räumt auch ein, daß er diesbezüglich etwas unaufmerksam war. Ein bewußtes Nichtbeachten des Anhaltezeichens wurde dem Bw jedoch nicht zur Last gelegt. Diesbezüglich ergeben sich aus dem angefochtenen Straferkenntnis keine Anhaltspunkte. Der Bw ist darauf hinzuweisen, daß gemäß § 5 Abs.1 VStG, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes - wie im gegenständlichen Fall - dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dies ist dem Bw im ggst. Fall nicht gelungen, weshalb er den ihm zur Last gelegten Tatbestand auch zu verantworten hat.

Die Präzisierung des Spruches hatte deshalb zu erfolgen, damit dieser den Kriterien des § 44a Z1 VStG entspricht (VwGH 6.7.1988, 88/8/0075). Strafbemessung: Die belangte Behörde hat die Strafbemessung lediglich formal begründet, weshalb diese wie folgt nachgeholt wird:

Der Bw ist unbescholten. Dieser Umstand wird als mildernd gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse werden wie folgt der Strafbemessung zugrundegelegt: Monatliches Einkommen 12.000 S, kein Vermögen, Sorgepflicht für zwei Kinder. Der Unrechts- und der dadurch indizierte Schuldgehalt der ggst. Übertretung ist als nicht geringfügig zu werten, zumal es durch das Nichtbeachten des Anhaltezeichens zu einer "Verfolgungsfahrt" gekommen ist und der Bw dabei auch das Rotlicht einer Verkehrslichtsignalanlage mißachtet hat. Dadurch wurden die Interessen der Verkehrssicherheit in einem erheblichen Maße beeinträchtigt. Unter Zugrundelegung der oa Kriterien ist somit eine Geldstrafe, mit der der gesetzliche Strafrahmen zu 10 % ausgeschöpft wurde, den Kriterien des § 19 VStG als angemessen anzusehen. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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