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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105678/2/GU/Pr

Linz, 13.08.1998

VwSen-105678/2/GU/Pr Linz, am 13. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des K. L., gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 30.6.1998, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene verfahrensrechtliche Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 51e Abs.2 VStG, § 49 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion hat am 27.2.1998 zur Zl. eine Strafverfügung wegen regelwidrigem Abstellen eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges in einem Halte- und Parkverbot erlassen, welche Strafverfügung durch Hinterlegung zugestellt und ab 1.4.1998 zur Abholung beim Postamt Linz 4030 bereitgehalten wurde.

Der Rechtsmittelwerber hat daraufhin mit Schreiben vom 22.6.1998, der Post zur Beförderung übergeben am 23.6.1998, um Strafnachlaß ersucht, Ausführungen über Versuche von persönlichen Vorsprachen beim Strafreferenten dargetan und gleichzeitig in der Sache die Übertretung des Halte- und Parkverbotes wegen Notstand gerechtfertigt.

Im daraufhin ergangenen angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheid hat die erste Instanz diesen Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben und in Ergänzung des seinerzeitigen Einspruches, worin er vorgebracht hatte, daß er den ganzen Tag arbeiten muß, nach Hinterlegung ein paar Feiertage dazwischen gewesen seien und er den Brief infolge RSa Zustellverfügung, vom Postamt habe selbst holen müssen, die Postsendung erst am letzten Tag behoben habe und sich bemüht habe, telefonisch mit dem Strafamt in Verbindung zu treten. Da das Amt nicht mehr besetzt gewesen sei, habe er es am 15.4.1998 persönlich versucht, und habe einen Einspruch erheben wollen, worauf ihm mitgeteilt worden sei, daß er die Einspruchsfrist versäumt habe. Sinngemäß bringt er vor, daß er auch darüber aufgeklärt worden sei, daß bei einem schriftlichen Einspruch es auf das Datum des Poststempels ankomme. Von seiten der Bundespolizeidirektion seien seine Einwendungen nicht zu Protokoll genommen worden.

Da es sich um die Anfechtung eines verfahrensrechtlichen Bescheides handelt und der Rechtsmittelwerber eine mündliche Verhandlung nicht förmlich beantragt hat und überdies der Sachverhalt aus der Aktenlage klar hervorgeht, konnte die Berufungsentscheidung auf dieser Grundlage ergehen. Demnach steht fest, daß ein mündlicher Einspruch gegen die Strafverfügung nicht protokolliert wurde und demnach nicht als vorliegend anzusehen ist.

Ferner steht fest, daß der schriftliche Einspruch (das Strafnachlaßersuchen) erst am 23.6.1998 der Post zur Beförderung übergeben worden ist, nachdem ihm die Strafverfügung am 1.4.1998 durch Hinterlegung zugestellt worden ist.

Die eigenhändige Zustellung einer Strafverfügung ist gemäß § 48 Abs.2 VStG vom Gesetzgeber zwingend angeordnet, auch wenn dies, wie im gegenständlichen Fall, zu einer nicht leicht verständlichen Unbilligkeit führt, indem der Adressat das Schriftstück zuweilen nur unter Inanspruchnahme von Urlaub vom Postamt beheben kann.

Da es sich jedoch hiebei um zwingende Vorschriften handelt, konnte der Oö. Verwaltungssenat darüber nicht hinwegsehen.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die zu seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, der die Strafverfügung erlassen hat.

Unter Zugrundelegung dieser Vorschrift hat die erste Instanz zutreffend ausgeführt, daß die am 1.4.1998 zur Abholung bereitgehaltene Strafverfügung, welche mit diesem Tag gemäß § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes als zugestellt galt, mangels Vorliegens eines rechtzeitigen Einspruches mit Ablauf des 15.4.1998 in Rechtskraft erwachsen ist und der erst am 23.6.1998 erhobene Einspruch verspätet war.

Aus diesen Gründen konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein. Über Kosten war nicht abzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

D r . G u s c h l b a u e r

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