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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105679/2/WEG/Ri

Linz, 13.08.1998

VwSen-105679/2/WEG/Ri Linz, am 13. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des W K vom 10. Juli 1998 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 25. Juni 1998, S-15727/98-3, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der ersten Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 160 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser als für den Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen H (D) der Firma A Markt H GmbH, nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft L vom 24. Juni 1997, VerkR96-9212-1997, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Fahrzeug zuletzt vor dem 10. April 1997 um 20.08 Uhr in K, Kreuzung Rstraße - Sweg abgestellt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann, indem er Herrn P K, R, ut K, aus P als Auskunftsperson angegeben hat, welcher an dieser Adresse aber unbekannt war bzw die angegebene Anschrift nicht stimmte.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 80 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen bringt der Berufungswerber rechtzeitig und auch sonst zulässig sinngemäß vor, er habe im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft L schon erschöpfend Auskunft gegeben. Mit Bescheid vom 3. Februar 1998 sei dieses Straferkenntnis vom Verwaltungssenat L unter dem Aktenzeichen VwSen-105044/2/Weg/Ri behoben worden. Im übrigen verweise er auf die Verjährungsfrist in diesem Verfahren.

Die Bundespolizeidirektion L hat im zweiten Rechtsgang ein identisches Straferkenntnis erlassen wie die Bezirkshauptmannschaft L deren Straferkenntnis vom O.ö. Verwaltungssenat wegen örtlicher Unzuständigkeit aufgehoben wurde. Eine Einstellung des Verfahrens wurde vom Oö. Verwaltungssenat nicht verfügt, sodaß die Bundespolizeidirektion L berechtigt und auch verpflichtet war, das Verfahren fortzusetzen.

Verfolgungsverjährung liegt nicht vor, weil die Bezirkshauptmannschaft L innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung, nämlich die Strafverfügung vom 14. August 1997, erlassen hat. Selbst wenn eine Verfolgungshandlung von einer örtlich unzuständigen Behörde gesetzt wird, wirkt dies fristenhemmend.

Zur Sache:

Auch die Berufungsbehörde erachtet es als erwiesen, daß der Berufungswerber mit der Namhaftmachung des verfahrensgegenständlichen Polen K entweder eine falsche Person benannt hat oder eine falsche Adresse angegeben hat. Beides wirkt tatbbildbegründend iSd § 103 Abs.2 KFG 1967. Hinsichtlich dieser Rechtsgrundlage wird ebenso wie hinsichtlich der sonstigen Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses auf die zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde verwiesen. Mehr in dieser Angelegenheit zu Papier zu bringen, ist nicht notwendig.

Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge des § 64 VStG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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