Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105681/8/BI/FB

Linz, 20.07.1999

VwSen-105681/8/BI/FB Linz, am 20. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H V und Dr. G G, vom 16. Juli 1998 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Juli 1998, Cst.-42.410/97, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt ergänzt wird: "Sie haben als Zulassungsbesitzer des PKW, Kz. , ... nicht binnen zwei Wochen ... eine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kfz am 29. Oktober 1997 um 12.23 Uhr gelenkt hat, weil der von Ihnen am 9. März 1998 als Lenker bezeichnete Herr E B glaubwürdig die Lenkereigenschaft bestritten hat und somit von der Unrichtigkeit Ihrer Auskunft auszugehen war. ..."; die Geldstrafe wird jedoch auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 100 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung der 19. KFG-Novelle, BGBl.Nr. 103/1997

zu II.: §§ 64 f VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S (72 Stunden EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kfz, Kz. , auf Verlangen der Behörde, der BPD Linz, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 23. Februar 1998 bis zum 9. März 1998 - eine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kfz am 29. Oktober 1997 um 12.23 Uhr gelenkt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses könne weder Tatort noch Tatzeit entnommen werden. Der Tatzeitraum decke sich nicht mit den Ausführungen in der Begründung. Zur selben Aktenzahl sei ihm auch ein Verstoß nach § 38 StVO angelastet und dieselbe Geldstrafe verhängt worden, die er beeinsprucht habe. Es sei aber ohne Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens sogleich eine Lenkererhebung durchgeführt worden, noch dazu eine unzulässige im Ausland. Die Erhebungsaufforderungen hätten aber nach wie vor den Tatvorwurf gemäß § 38 StVO zum Inhalt gehabt. Mit Verfügung vom 15. Mai 1998 sei das Verfahren unter Hinweis auf die Bestimmung des § 38 Abs.5 StVO gemäß § 45 VStG eingestellt worden, während mit Strafverfügung vom 14. Mai 1998 ein Verstoß nach § 103 Abs.2 KFG angelastet worden sei. Hinsichtlich des Vorwurfs nach § 38 Abs.5 StVO sei kein Parteiengehör eingeräumt worden.

Da das nunmehrige Verfahren nach derselben Aktenzahl geführt werde, sei mit der Verfahrenseinstellung vom 15. Mai 1998 grundsätzlich auch das Verfahren nach § 103 Abs.2 KFG als eingestellt anzusehen, zumal eine "Umstellung" auf diese Bestimmung nicht erfolgt sei und eine Erwähnung auf Fortsetzung nicht vorliege. Faktisch sei demnach von einer Gesamteinstellung des zu dieser Aktenzahl geführten Verfahrens auszugehen und eine Fortführung des Verfahrens mit derselben Aktenzahl aber einem anderen Delikt unzulässig.

Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht liege nach ZVR 1974/111 nur dann vor, wenn die Befragung des Zulassungsbesitzers außerhalb des Strafverfahrens erfolge und aktenkundig gemacht werde, nicht wenn dieser bei seiner Vernehmung eine wahrheitswidrige Erklärung abgebe. Die Lenkererhebung sei im Rahmen des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens erfolgt. Er habe mit der erteilten Auskunft letztlich seinen Wissensstand weitergegeben. Der Tatvorwurf sei außerdem verfristet. Beginn der Frist sei der Tatzeitpunkt laut Anzeige und nicht der Zeitpunkt der Strafverfügung nach § 103 Abs.2 KFG. Die Behörde habe es auch unterlassen, ein Lichtbild der automatischen Überwachungskamera beizuschaffen.

Die Geldstrafe sei überhöht, da sie ident sei mit der im Erstverfahren verhängten. Die finanziellen Verhältnisse seien ebensowenig geprüft worden wie die Verschuldensvoraussetzungen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung der von der Überwachungskamera im 1 Sekunden-Abstand gemachten Fotos.

In der Anzeige wird dem Lenker des auf den Rechtsmittelwerber zugelassenen PKW zur Last gelegt, am 29. Oktober 1997 um 12.23 Uhr in L, stadtauswärts bei der Kreuzung mit der B, das bereits 2,4 Sekunden dauernde Rotlicht der dortigen VLSA insofern mißachtet zu haben, als er nach rechts in die B eingebogen sei.

Die beiden im 1 Sekunden-Abstand ausgelösten Fotos - diesbezüglich wurde mit Schreiben vom 11. Februar 1999 Parteiengehör gewahrt - zeigen eindeutig und zweifelsfrei das Kennzeichen , wobei auch ersichtlich ist, daß der PKW nicht nach der Haltelinie zum Stillstand gebracht, sondern tatsächlich ein Einbiegevorgang eingeleitet wurde. Die Einholung des Phasenplanes erübrigte sich.

Gegen den Rechtsmittelwerber wurde als Lenker des genannten PKW mit Strafverfügung vom 27. Jänner 1998, Cst 42410/LZ/97, ein Verwaltungsstrafverfahren nach §§ 38 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eingeleitet. Nach fristgerecht eingebrachtem Einspruch wurde er mit Schreiben der Erstinstanz vom 31. Dezember 1997 (dieses Datum ergibt sich aus der Aktkopie), abgezeichnet am 16. Februar 1998, laut Poststempel abgesendet am 18. Februar 1998, als Zulassungsbesitzer des Kfz gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das genannte Kfz am 29. Oktober 1997, 12.23 Uhr, in L, stadtauswärts nach rechts, Kreuzung mit der B (Rotlicht seit 2,4 Sekunden) gelenkt habe, wobei auch auf das "Delikt: Lichtzeichen mißachtet" hingewiesen wurde.

Weiters war angeführt, die Auskunft müsse den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten und, wenn die verlangte Auskunft nicht erteilt werden könne, möge jene Person benannt werden, die sie erteilen könne. Diese treffe dann die Auskunftspflicht. Es wurde außerdem auf eine Strafbarkeit bei Nicht-, unrichtiger oder nicht fristgerechter Erteilung hingewiesen.

Laut Rückschein wurde der RSa-Brief vom Rechtsmittelwerber am 23. Februar 1998 eigenhändig übernommen.

Mit Schreiben vom 9. März 1998 teilte dieser über seinen Rechtsfreund mit, das Fahrzeug sei zum angefragten Zeitpunkt von Herrn E B, gelenkt worden.

Auf den Ladungsbescheid - der Tatvorwurf war mit dem in der Strafverfügung vom 27. Jänner 1998 ident und bezog sich auf eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 38 Abs.5 iVm 38 Abs.1 lit.a StVO - reagierte er mit der Mitteilung, der namhaft gemachte Fahrzeuglenker sei zum angegebenen Zeitpunkt in Österreich geschäftlich unterwegs gewesen und habe dabei bei ihm vorgesprochen, wobei es zur Zurverfügungstellung des Kfz gekommen sei. Aus geschäftlichen Gründen sei eine Nachforschung der Auskünfte nicht zumutbar und nähere Angaben könnten auch nicht zur Verfügung gestellt werden.

Daraufhin ersuchte die Erstinstanz den als Lenker Genannten schriftlich um Bestätigung der Richtigkeit der Angaben des Rechtsmittelwerbers, worauf dieser mit Schreiben vom 30. April 1998 erklärte, er sei am 29. Oktober 1997 nicht in Österreich gewesen und habe auch das genannte Fahrzeug nicht gelenkt.

Aus dem Verfahrensakt, nämlich dem Aktenvermerk vom 12. Mai 1998, läßt sich ersehen, daß das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Rechtsmittelwerber wegen §§ 38 Abs.5 iVm 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 45 VStG eingestellt wurde, da "er das Fahrzeug nicht gelenkt" habe. Davon wurde der Beschuldigtenvertreter schriftlich verständigt.

Mit fristgerecht beeinspruchter Strafverfügung vom 14. Mai 1998, Cst 42410/97, wurde dem Rechtsmittelwerber erstmals eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 angelastet. Als Rechtfertigung wurde angegeben, die Angaben des Lenkers seien unerklärlich und nur so denkbar, daß dieser mit der Angelegenheit nichts mehr zu tun haben wolle.

Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer ... zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Schon bei Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz ist eindeutig und zweifelsfrei festzustellen, daß sämtliche den Rechtsmittelwerber auf der Grundlage der Anzeige vom 16. Dezember 1997 betreffenden Vorgänge bei der Erstinstanz eine einzige Geschäftszahl aufweisen, nämlich Cst 42410/97, und zwar in bezug auf die Verwaltungsstrafverfahren sowohl nach §§ 38 Abs.5 iVm 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 als auch nach § 103 Abs.2 KFG 1967 und auch das Administrativ-Verfahren bzgl Einholung der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967. Dabei handelt es sich um einen rein organisatorischen Vorgang, der zum einen den Bezug zum Rechtsmittelwerber als Beschuldigten in den genannten Verwaltungsstrafverfahren als auch als Zulassungsbesitzer iSd § 103 Abs.2 KFG herstellt und zum anderen - entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - sogar als Vereinfachung bei der Suche nach ihn betreffenden Verfahrensschritten angesehen werden kann.

Die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt läßt auch unschwer erkennen, daß die Erstinstanz bei sämtlichen unter dieser Zahl geführten Verfahrensschritten konkret anführt, zu welchem Verfahren das jeweilige Schriftstück gehört, sodaß eine Verwechslung gänzlich auszuschließen ist.

Insbesondere bei dem die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 38 Abs.5 iVm 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 dokumentierenden Aktenvermerk vom 12. Mai 1998 - damit wurde gemäß § 45 Abs.2 VStG die Einstellung rechtswirksam, die Benachrichtigung hat nur mehr informellen Charakter - geht eindeutig hervor, daß es sich dabei ausdrücklich nur um das Verwaltungsstrafverfahren nach der StVO und keineswegs um das gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 handelt, das überdies zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht eingeleitet war, da die diesbezügliche Strafverfügung erst mit 14. Mai 1998 datiert ist. Selbst wenn die an den Beschuldigtenvertreter gerichtete Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens gemäß § 38 Abs.5 iVm 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 erst mit 15. Mai 1998 datiert war, so ist nach seinen eigenen Ausführungen in der Berufung daraus sehr wohl ersichtlich, daß kein auf das Verfahren nach § 103 Abs.2 KFG 1967 hindeutender Vermerk enthalten war, was auch dem zitierten Aktenvermerk vom 12. Mai 1998 durchaus entspricht. Daß sich die Einstellung auf ein noch gar nicht eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren beziehen möge, entspringt vielmehr dem Wunschdenken des Rechtsmittelwerbers.

Bei der Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 handelt es sich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um ein Administrativverfahren (vgl Erk v 9. November 1984, 84/02B/0029, v 21. Oktober 1992, 92/92/0170, v 11. November 1992, 92/02/0303, ua), dh die Aufforderung vom 31. Dezember 1997 (zur Post gegeben am 18. Februar 1998) war nicht Teil des zu diesem Zeitpunkt bereits gegen den Rechtsmittelwerber eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens gemäß §§ 38 Abs.5 iVm 38 Abs.1 lit.a StVO, sondern ein eigenständiges Verfahren ohne jeden pönalen Charakter. Die Aufforderung zur Lenkerauskunft erging daher nicht an den Rechtsmittelwerber als Beschuldigten - die Übertretung nach der StVO wurde ihm als Lenker angelastet -, sondern an ihn in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des PKW , also sehr wohl außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens. Die diesbezüglichen Einwendungen in der Berufung gehen damit ins Leere.

Schon vom Wortlaut der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 bleibt es der die Auskunft begehrenden Behörde unbenommen, die Angaben des um Auskunft ersuchten Zulassungsbesitzers zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint, wobei im Fall der Nennung einer im Ausland wohnhaften Person als Lenker nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Auskunftspflichtigen eine intensivere Mitwirkung an der Glaubhaftmachung seiner eigenen Lenkerauskunft zumutbar ist (vgl Erk v 20. September 1998, 88/03/0181, v 21. Oktober 1992, 92/02/0146, ua).

Der Rechtsmittelwerber hat weder grundsätzlich über seine Geschäftsbeziehungen zum angegebenen Lenker - der ihm immerhin so nahestehen mußte, daß er ihm sogar seinen Mercedes überließ - Auskünfte zu erteilen vermocht, noch Anhaltspunkte für dessen tatsächliche Anwesenheit in Österreich geliefert, zB Zeugen oder von diesem unterschriebene und datierte Schriftstücke, - allesamt Beweismittel, die seine Geschäftsbeziehungen sicher nicht zu gefährden imstande sein konnten, weil der angegebene Lenker davon nicht unbedingt erfahren hätte müssen - und er war offenbar auch nicht in der Lage, Gründe für die Überlassung des PKW, Fahrziel, Rückgabe uä zu nennen. Andererseits hat der angegebene Lenker auf das Schreiben der Erstinstanz dezidiert erklärt, er sei zum angefragten Zeitpunkt gar nicht in Österreich gewesen und habe auch den genannten PKW nicht gelenkt. Gegenteiliges konnte auf Grund des Schweigens des Rechtsmittelwerbers nicht festgestellt, ja nicht einmal durch geeignete Erhebungen versucht werden. Der Aussage war auch nichts entgegenzusetzen, weil der als Lenker Bezeichnete in I weder verwaltungsstrafrechtlich verfolgt noch ein Vollstreckungsverfahren geführt werden kann, sodaß kein Grund für eine Annahme besteht, er wolle seine Bestrafung vereiteln, indem er die Unwahrheit angibt. Wenn auf dieser Grundlage die Erstbehörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu der Auffassung gelangt, die Lenkerauskunft des Rechtsmittelwerbers sei unrichtig gewesen, so entspricht dies auch der Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates. Das Berufungsvorbringen enthält dazu wiederum nichts.

Zur Einwendung der bereits eingetretenen Verjährung ist zu sagen, daß die gesetzlich vorgegebene Frist für die Erteilung einer (dem Gesetz entsprechenden) Lenkerauskunft mit der Zustellung der Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 am 23. Februar 1998 begann und demnach zwei Wochen später, am 9. März 1998, endete. Da innerhalb dieser Frist keine ordnungsgemäße, dh richtige Auskunft erteilt wurde, begann die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs.2 VStG mit dem letzten Tag dieses Zeitraumes, dem 9. März 1998, und endete somit am 9. September 1998. Das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 wurde mit Strafverfügung vom 14. Mai 1998 eingeleitet und sogar das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erging fristgerecht. Die behauptete Verjährung ist sohin nicht festzustellen und auch eine "Androhung" einer Verfahrenseinleitung im Sinne einer psychischen Vorbereitung des späteren Beschuldigten ist dem VStG fremd.

Aber auch den Einwendungen des unrichtigen bzw fehlenden Tatorts bzw Tatzeitpunktes ist der Erfolg versagt, zumal aus dem Spruch eindeutig sowohl das Datum der Zustellung der Aufforderung zur Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG, nämlich der 23. Februar 1998, als auch das Ende der gesetzlichen zweiwöchigen Frist, nämlich der 9. März 1998, an dem die unrichtige Auskunft zur Post gegeben wurde und der zugleich auch die Tatzeit iSd § 44a Z1 VStG darstellt, hervorgeht.

Auch der Tatort ist genannt, nämlich der Sitz der anfragenden Behörde, der Erstinstanz, in Linz (vgl VwGH verst S v 31. Jänner 1996, 93/03/0156).

Aus diesen Überlegungen gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Die nunmehr vorgenommene Spruchergänzung erfolgte gemäß der Bestimmungen des § 44a Z1 VStG, wobei die neu aufgenommenen Spruchteile in der Begründung des innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG ergangenen Straferkenntnisses enthalten sind.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, daß der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 30.000 S bzw bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat - zutreffend - die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als strafmildernd und keinen Umstand als erschwerend gewertet, sowie die finanziellen Verhältnisse im Schätzweg mit mindestens 10.000 S netto monatlich sowie das Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten angenommen. Der Rechtsmittelwerber hat dem in der Sache nichts entgegengesetzt, sodaß auch in der Rechtsmittelentscheidung von diesen Annahmen auszugehen war.

Auffällig ist, daß die Erstinstanz die Geldstrafe ebenso wie die Ersatzfreiheitsstrafe der mit Strafverfügung gemäß §§ 38 Abs.5 iVm 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 angeglichen hat. Der Begründung des Straferkenntnisses ist dazu nichts zu entnehmen, jedoch liegt nahe, daß die Überlegung die war, den Rechtsmittelwerber, sollte er tatsächlich selbst der Lenker des PKW gewesen sein, nicht durch Verhängung einer niedrigeren Strafe wegen Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 besser zu stellen. Auf Grund der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 38 Abs.5 iVm 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 steht zum einen keineswegs fest, daß der Rechtsmittelwerber selbst der Lenker war - aus der Begründung des Aktenvermerks vom 12. Mai 1998 ergibt sich solches explizit - und zum anderen handelt es sich bei einer Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 um ein eigenständiges Delikt mit eigenem Unrechts- und Schuldgehalt völlig unabhängig vom Unrechts- und Schuldgehalt einer Übertretung gemäß §§ 38 Abs.5 iVm 38 Abs.1 lit.a StVO 1960.

Grundsätzlich ist der Unrechtsgehalt einer Übertretung dem § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht als geringfügig anzusehen, zumal durch die Erteilung einer unrichtigen Auskunft die Ausforschung und Bestrafung des tatsächlichen Lenkers erschwert bzw wie im gegenständlichen Fall unmöglich gemacht wird. Es entfallen daher Präventivmaßnahmen, die im Sinne des Verkehrssicherheitsdenkens erforderlich gewesen wären, um den tatsächlichen Lenker von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Zum Verschulden ist zu sagen, daß die Bezeichnung einer unrichtigen Person als Lenker nur vorsätzlich erfolgen kann, weil es dabei auf eine Wissenserklärung ankommt, für die immerhin zwei Wochen zur Verfügung standen, sodaß nicht von einem Flüchtigkeitsfehler oder einem unter Leistungsdruck zustandegekommenen Irrtum die Rede sein kann.

Unter Bedachtnahme auf all diese Umstände sowie den oben genannten Strafmilderungsgrund und die geschätzten finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers iSd § 19 VStG gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß mit der nunmehr herabgesetzten Strafe das Auslangen gefunden werden kann. Die Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es steht dem Rechtsmittelwerber frei, bei der Erstinstanz um Ratenzahlung anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Berufungswerber gab Italiener als Lenker an, allerdings ohne weitere Anhaltspunkte für Nachprüfung. Angeblicher Lenker wurde von Erstinstanz schriftlich zur Stellungnahme aufgefordert und bestritt, zum angefragten Zeitpunkt in Österreich gewesen zu sein und PKW des Berufungswerbers gelenkt zu haben -> Bestätigung des Vorwurfs der unrichtigen Lenkerauskunft, aber Strafe heruntergesetzt, weil Unrechtsgehalt der Mißachtung des Rotlichtes ungleich Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum