Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105682/2/Le/Km

Linz, 09.11.1998

VwSen-105682/2/Le/Km Linz, am 9. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des C E, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.6.1998, GZ: S-243/98-4, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 540 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.6.1998 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden) sowie wegen Übertretung des § 52 Z10a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1.200 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 21.10.1997 in L auf der Westautobahn in Richtung S 1. von Km 163,900 bis Km 165,000 die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 165 km/h betrug und 2. von Km 165,500 bis 167,000 die durch Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 130 km/h betrug. Die Überschreitungen wurden durch Nachfahrt im gleichbleibenden Abstand und durch Messung mittels einer ProVida-Anlage festgestellt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung (ohne Datum) mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zur Begründung brachte der Berufungswerber vor, daß er bereits von der Bezirkshauptmannschaft Mödling eine gleichlautende Strafverfügung erhalten hätte. Nach seiner Auffassung könne man in Österreich nicht für ein und dieselbe Sache zweimal bestraft werden.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit Geldstrafen in Höhe von 2.700 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Der Berufungswerber hat die ihm angelasteten Geschwindigkeitsübertretungen nicht bestritten. Aufgrund dieser Tatsache sowie der Feststellung der Geschwindigkeitsübertretungen durch eine technische Meßeinrichtung, nämlich eine ProVida-Anlage, ist der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen somit als erwiesen anzusehen.

4.3. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, daß dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch die Nichteinhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen stellt ein solches Ungehorsamsdelikt dar, ohne daß irgendein schädlicher Erfolg eingetreten ist. Damit aber ist dem Berufungswerber Verschulden zumindest in Form der Fahrlässigkeit anzulasten.

4.4. Der Berufungswerber hat sich sowohl im Einspruch als auch in der Berufung lediglich damit verantwortet, daß er bereits von der Bezirkshauptmannschaft Mödling eine gleichlautende Strafverfügung erhalten hätte. Er hat es jedoch bisher unterlassen, diese Strafverfügung - zumindest in Kopie - seinen Rechtsmitteln anzuschließen.

Die Verantwortung ist jedoch von vornherein nicht glaubwürdig: Nach den Zuständigkeitsbestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes steht der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, die Untersuchung und Bestrafung derselben zu (§§ 26 und 27 Abs.1 VStG).

Wie aus der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich, Verkehrsabteilung, vom 18.12.1997 hervorgeht, wurden Anzeigen an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten, die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und die Bundespolizeidirektion Linz erstattet. Der nunmehrige Berufungswerber wurde angezeigt, weil er auf seiner Fahrt auf der Westautobahn in Richtung Salzburg in den Gemeindegebieten H, S, E, S, A und L verschiedentlich Geschwindigkeitsbeschränkungen überschritten hat. Damit wurden die Bezirke Amstetten, Linz-Land und Linz für die Verfolgung der Geschwindigkeitsüberschreitungen in ihrem jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich zuständig.

Da es sich bei der Nichteinhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit an mehreren verschiedenen Stellen und unter verschiedenen Voraussetzungen (allgemeine oder beschilderte Geschwindigkeitsbeschränkungen) nicht um ein fortgesetztes Delikt handelt, waren die beiden Bezirksverwaltungsbehörden sowie die Bundespolizeidirektion Linz (für den Wirkungsbereich Linz) jeweils gesondert zur Strafverfolgung zuständig. Es ist möglich, daß die Bezirkshauptmannschaft Amstetten das Strafverfahren gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Mödling als Wohnsitzbehörde übertragen hat.

Aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in § 29a letzter Satz VStG darf jedoch das Strafverfahren nur an eine Behörde im selben Bundesland übertragen werden.

Es ist daher davon auszugehen, daß die Bezirkshauptmannschaft Mödling kein Strafverfahren wegen der in Linz begangenen Verwaltungsübertretungen durchgeführt hat, weil dafür die örtliche Zuständigkeit gefehlt hätte.

Daher war die Bundespolizeidirektion Linz zur Durchführung dieses Verwaltungsstrafverfahrens sachlich und örtlich zuständig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da Geldstrafen in Höhe von insgesamt 2.700 S verhängt wurden, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 540 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb Beschlagwortung: Schnellfahren kein fortgesetztes Delikt

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum