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VwSen-105683/6/GU/Pr

Linz, 03.09.1998

VwSen-105683/6/GU/Pr Linz, am 3. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des F. L., vertreten durch RAe G., Dr. F. und Dr. R., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion vom 1.7.1998, GZ: S-15.805/98-4, wegen Übertretung des KFG 1967 zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Der Rechtsmittelwerber hat keine Kostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 9 Abs.2 und 4, § 51e Abs.1 VStG, § 66 Abs.1 VStG, § 103 Abs.2 KFG 1967, § 134 Abs.1 leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als für den Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem Kennzeichen, der Fa. H. SST Sicherheits Technik GesmbH. verantwortlicher Beauftragter, auf Verlangen der Behörde, nämlich der Bezirkshauptmannschaft L.-L., Kärntnerstraße 16, mit dem Sitz in Linz, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 18.3.1998 - bis zum 1.4.1998 eine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt zu haben, wer dieses Kraftfahrzeug am 6.2.1998 um 4.01 Uhr gelenkt hat.

In der dagegen von seinen rechtsfreundlichen Vertretern erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber unter anderem geltend, daß Zweifel bestünden, ob der Beschuldigte überhaupt richtiger Adressat des Straferkenntnisses sei. Im Ergebnis begehrt er, wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Schon mit der auszugsweise hervorgehobenen Rechtsrüge ist der Rechtsmittelwerber im Recht. Bei der Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen handelt es sich um eine juristische Person, nämlich die H. SST Sicherheits Technik GesmbH. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, soferne die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreise eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumliche oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlích abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Gemäß § 9 Abs.4 kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

Aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Bundespolizeidirektion L. hat das Polizeipräsidium M. zwar bekannt gegeben, daß der Beschuldigte "der Verantwortliche für die Fahrzeuge der o.g. Firma ist".

Nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes ist für eine wirksame Delegation der Verantwortung das Vorliegen eines Beweismittels, welches nicht nur innerdienstlich sondern formell die verwaltungsstrafrechtliche Delegation der Verantwortung bescheinigt und aus der Zeit vor Begehung der Tat stammt, erforderlich. Darüber hinaus ist die Zustimmung dieser Person, welche für einen klar abgegrenzten Bereich Anordnungsbefugnis besitzt, nachzuweisen.

Von diesen Beweismitteln findet sich nichts im Akt. Insbesondere fehlt es an einem Wohnsitz des Beschuldigten in Österreich, welcher aber für die wirksame Bestellung ein unerläßliches Erfordernis darstellt.

Schon aus diesem Grund war mit der sofortigen Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens gegen den Rechtsmittelwerber vorzugehen.

Am Rande wird bemerkt, daß sowohl in der Verfolgungshandlung (der Strafverfügung vom 8.6.1998, S-15.805/98-4) als auch im Straferkenntnis die Angabe eines inländischen Anknüpfungspunktes fehlt, nämlich, daß das Kraftfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen am 6.2.1998 um 4.01 Uhr an einem bestimmten Ort in Österreich verwendet worden ist.

Da schon aufgrund der Aktenlage ersichtlich war, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG) war spruchgemäß zu entscheiden.

Aufgrund des Erfolges der Berufung hat der Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs.1 VStG keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

D r . G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: verantwortlicher Beauftragter, Erfordernis des Wohnsitzes im Inland

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