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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105698/6/GU/Pr

Linz, 08.02.1999

VwSen-105698/6/GU/Pr Linz, am 8. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des J. U., vertreten durch RA Mag. T. F., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 3.7.1998, Zl.VerkR96-290-1998, nach der am 1. Februar 1999 in Gegenwart der Parteien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. Der Rechtsmittelwerber hat keine Kostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 84 Abs.2 StVO 1960, § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, in der Zeit vom bis außerhalb des Ortsgebietes an der B 3 Donaustraße, im Bereich von Strkm. und von Strkm., innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand jeweils eine Werbung für die Fa. G. angebracht und dadurch eine Verletzung von § 84 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 begangen zu haben. Deshalb wurde ihm eine Geldstrafe von 3.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 10 % der ausgesprochenen Strafe auferlegt.

In seiner dagegen vom rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber, ähnlich wie nach seinem Einspruch im erstinstanzlichen Verfahren, geltend, daß im angefochtenen Straferkenntnis der Spruch dem Konkretisierungsgebot nicht entspreche. Ferner handle es sich um ein fortgesetztes Delikt bezüglich einer im räumlichen und zeitlichen Naheverhältnis nahegelegenen Tat, wegen der er und sein Geschäftsführerkollege A. bereits bestraft worden sind. Aus dem ganzen Straferkenntnis sei nicht zu entnehmen, in welcher Entfernung die Ankündigung gestanden sei. Im übrigen habe das von ihm vertretene Unternehmen lediglich die Werbeflächen zur Verfügung gestellt und komme er allenfalls nur als Beitragstäter, dem allerdings Vorsatz nachgewiesen werden müsse, in Betracht. In der mündlichen Verhandlung reklamierte er, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargetan, daß es sich dem Grunde nach um eine Innenwerbung der Fa. G. gehandelt habe.

Aufgrund der Berufung wurde am 1. Februar 1999 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und unter Zuziehung der Parteien ein Lokalaugenschein abgehalten. Demnach konnte die letztangeführte Verantwortung des Beschuldigten nicht widerlegt werden.

Die B 3 durchschneidet östlich von Mauthausen eine Industrie- und Geschäftszone, ohne daß allerdings für dieses Gebiet ein "Ortsgebiet" kundgemacht ist.

Im tatörtlichen Bereich rechtsseitig der Kilometrierung befinden sich Autohäuser, eine Tankstelle und ein Einkaufszentrum (in einem langgestreckten ebenerdigen Gebäudekomplex). Darunter war etwa am Ende des ersten Drittels ein Detailverkaufsgeschäft des Fleischwarenproduktionsbetriebes G. untergebracht. Vor dem Einkaufszentrum liegt ein über die gesamte Gebäudelängsseite sich erstreckender nahe an die vorbeiführende Bundesstraße heranreichender Parkplatz. Die spruchgegenständlichen auf mobilen Trägerkonstruktionen angebrachten Aufschriften G. befanden sich demnach noch auf dem Parkplatz im Nahbereich zum Detailgeschäft. Ihre Größe und Gestalt erscheint auch aus der Anzeige nicht mehr nachvollziehbar, sodaß der Einwand des Rechtsmittelwerbers, es habe sich hiebei um eine zulässige Innenwerbung gehandelt, nicht mit einer für die Bestrafung hinreichenden Sicherheit nachvollzogen werden konnte.

Bei diesem Beweisergebnis war auf die Thematik des fortgesetzten Deliktes und auf die Frage, ob eine hinreichend konkretisierte Verfolgungshandlung vorlag, nicht näher einzugehen, sondern das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

Aufgrund des Erfolges der Berufung hat der Rechtsmittelwerber keine Kostenbeiträge zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Innenwerbung auf geschäftsnahem Parkplatz

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