Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105702/9/WEG/Ka

Linz, 02.02.1999

VwSen-105702/9/WEG/Ka Linz, am 2. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr.  Keinberger) über die Berufung des K K, U, N, gegen die nach Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft S vom 2. Juli 1998, VerkR96-1229-1997, verhängte Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe hinsichtlich des Punktes 1 des obgenannten Straferkenntnisses auf 9.000 S reduziert wird, während sich die Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Tage vermindert.

II. Der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren ermäßigt sich auf 900 S, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben. Die Kosten für die Blutalkoholuntersuchung (1.672,80 S) werden durch die ggstl. Entscheidung nicht berührt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51e Abs.2, 64 und 65 VStG. Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft S hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 1 über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 13.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 13 Tagen verhängt, weil dieser am 15.3.1997 um 7.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen O im Ortsgebiet von K auf der B E Straße in Richtung E gelenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Außerdem wurden hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.300 S und die Kosten der Blutalkoholuntersuchung von 1.672,80 S in Vorschreibung gebracht. In seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung wendet sich der Beschuldigte zuerst gegen Schuld und Strafe, schränkt jedoch mit Schreiben vom 26.1.1999 hinsichtlich des Faktums 1 des zitierten Straferkenntnisses die Berufung auf die Strafhöhe ein und zieht gleichzeitig die Berufung gegen das Faktum 2 des Straferkenntnisses (zu deren Entscheidung ein Einzelmitglied berufen gewesen wäre) zurück. Damit ist Faktum 2 des Straferkenntnisses (500 S Geldstrafe wegen einer Übertretung nach § 7 Abs.1 StVO 1960) in Rechtskraft erwachsen.

Der Bw begründet seine Berufung gegen die Strafhöhe damit, daß er völlig unbescholten sei, daß er ein Geständnis abgelegt habe und daß er derzeit lediglich einen Betrag von 7.200 S per Monat (Notstandshilfe) beziehe.

Über diese Strafhöhenberufung hat der unabhängige Verwaltungssenat aufgrund der Aktenlage wie folgt entschieden:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen beträgt nach § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 (in der Fassung der 19. StVO-Novelle) von 8.000 S bis 50.000 S (eine Woche bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe).

Nach der Aktenlage fuhr der Bw mit seinem PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt von 0,71 mg/l) und verursachte dabei einen Verkehrsunfall. Das auch dem Gericht zur Anzeige gebrachte Verhalten des Beschuldigten endete mit einer Einstellung gemäß § 90 StPO. Es ist glaubwürdig, wenn der Bw vorbringt, lediglich eine Notstandshilfe im Ausmaß von 7.200 S per Monat zu beziehen sowie verwaltungsstrafrechtlich und auch justizstrafrechtlich unbescholten zu sein. Das Vorbringen des Bw deckt sich diesbezüglich mit der Aktenlage. Der Bw ist vermögenslos und hat keine Sorgepflichten.

Bei der Wertung des vom Bw gesetzten Verhaltens im Zusammenhang mit den geltend gemachten Milderungsgründen kommt die Berufungsbehörde zur Ansicht, daß die Geldstrafe überhöht ist. Eine Reduzierung der Geldstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß kam jedoch deshalb nicht in Betracht, weil der Alkoholgehalt in einem Ausmaß überhöht war, daß dadurch eine eklatante Gefährdung der Verkehrssicherheit miteinherging, was letztlich der verursachte Verkehrsunfall auch beweist. Die Reduzierung der Geldstrafe auf das Maß von 9.000 S ist durch zwei Strafbemessungstatbestände begründet, nämlich einerseits die Unbescholtenheit und andererseits das geringe Einkommen. Da sich ein geringes Einkommen lediglich auf die Höhe der Geldstrafe auswirkt und nicht auch auf die Ersatzfreiheitsstrafe, war die Ersatzfreiheitsstrafe nicht in derselben Relation zu vermindern wie die Geldstrafe. Die Untersuchungskosten für die Blutabnahme hat von Gesetzes wegen der Bw zu tragen und werden diese Kosten, die vom Bw verursacht wurden, durch die ggstl. Entscheidung nicht berührt. Der Bw bringt in seinem Schriftsatz auch vor, er sei im nächsten halben Jahr (bis August 1999) berufsbedingt ortsabwesend, weshalb er einerseits um Stundung der ggstl. Geldstrafe ersucht und andererseits ab August 1999 um eine Ratenzahlung in der Höhe von 500 S monatlich. Damit liegen gute Gründe für ein Stundungs- und Ratenzahlungsgesuch vor, über das jedoch kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung die Erstinstanz zu entscheiden hat. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an:

Dr. Guschlbauer

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