Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230837/5/Gf/An

Linz, 04.04.2003

 

 

 VwSen-230837/5/Gf/An Linz, am 4. April 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der E F, K, L, vertreten durch RA Dr. S E, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Jänner 2003, Zl. III/S-32990/02-2-SE, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 30 Euro herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es in dessen Spruch anstelle von "seit ca. 1 Jahr" nunmehr "seit 10. März 2002" zu heißen hat und bei den übertretenen Rechtsvorschriften die Wendung "§ 31 FremdenG" durch "§ 31 Abs. 1 Z. 3 FremdenG" zu ersetzen ist.

 

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 3 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Jänner 2003, Zl. III/S-32990/02-2-SE, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil sie sich seit ca. 1 Jahr unrechtmäßig, nämlich ohne Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz, im Bundesgebiet aufgehalten habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 31 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 126/2002 (im Folgenden: FrG) begangen, weshalb sie gemäß § 107 Abs. 1 Z. 4 FrG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 3. Februar 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 17. Februar 2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass die Rechtsmittelwerberin schon 1 Jahr vor der Betretung mit ihrem Hauptwohnsitz in Ö gemeldet gewesen sei und daher im Bundesgebiet den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen begründet gehabt habe, ohne über die hiefür erforderlichen behördlichen Aufenthaltsbewilligungen zu verfügen.

Im Zuge der Strafbemessung sei ihre bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen, während ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen seien.

2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass aus der bloßen behördlichen Anmeldung nicht der Schluss gezogen werden dürfe, dass sie damit auch den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich begründet habe. Denn das Meldeformular lasse gar keine Möglichkeit zu, auch allfällige weitere ausländische Wohnsitze anzugeben, weil dieses ausschließlich auf das Inland bezogen ist. Tatsächlich liege aber der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Rechtsmittelwerberin weiterhin in T, was insbesondere auch auf Grund ihrer im Reisepass dokumentierten häufigen Reisebewegungen offenkundig sei.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. III/S-32990/02-2-SE sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, zu der der Rechtsvertreter der Beschuldigten einerseits sowie Mag. J R als Vertreter der belangten Behörde erschienen sind.

3.2. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde im Hinblick auf den Tatzeitraum (28. Juli 2001 bis 28. Juli 2002) folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin hat am 21. August 2000 in Linz den - früher s Staatsangehörigen und nunmehr staatenlosen - M S U geheiratet. Vom 12. April 2001 bis 1. September 2002 waren beide an der Adresse K in L als Hauptwohnsitz gemeldet.

Seit März/April 2002 ist die Rechtsmittelwerberin persönlich haftende Gesellschafterin der U, die eine Pizzeria in G betreibt; sie ist allerdings nicht aktiv am Geschäftsbetrieb beteiligt.

Im Reisepass der Beschwerdeführerin sind für den Tatzeitraum Reisebewegungen am 18 Juni 2001 (Ausreise), am 28. August 2001 (Ausreise), am 4. September 2001 (Einreise), am 14. November 2001 (Ausreise), am 20. November 2001 (Einreise), am 26. November 2001 (Ausreise), am 18. Dezember 2001 (Ausreise [von B nach T]), am 28. Jänner 2002 (Ausreise), am 14. Februar 2002 (Ausreise), am 10. März 2002 (Einreise), am 28. Juli 2002 (Ausreise) und am 2. August 2002 (Einreise) dokumentiert.

3.3. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich schon aus dem erstbehördlichen Akt und blieben von den Parteienvertretern unbestritten.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 107 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 31 Abs. 1 FrG begeht ein Fremder u.a. dann eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wenn er sich deshalb nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, weil er nicht Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels ist.

4.2. Dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht über den deshalb, weil sie sich länger als 3 Monate durchgängig im Bundesgebiet aufgehalten hat, erforderlichen Sichtvermerk verfügte, wird von ihr selbst gar nicht in Abrede gestellt (vgl. ihre Aussage am Grenzüberwachungsposten L vom 28. Juli 2002, Zl. 994/1/2002-IRL).

Aus den entsprechenden Stempeln in ihrem Reisepass ergibt sich, dass sich die Rechtsmittelwerberin zwar nicht (wie ihr von der belangten Behörde vorgeworfen wurde) "seit ca. 1 Jahr", wohl aber zwischen dem 10. März 2002 und dem 28. Juli 2002 - und damit länger als 3 Monate durchgängig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dies erachtet der Oö. Verwaltungssenat nicht nur auf Grund der für diesen Zeitraum aufrechten behördlichen Meldung, sondern auch deshalb für erwiesen an, weil sie seit März 2002 mit ihrem Gatten die Pizzeria in G betrieben hat.

Sie hat daher tatbestandsmäßig und indem sie es unterließ, sich über die maßgeblichen fremdenrechtlichen Vorschriften zu informieren, auch fahrlässig und damit schuldhaft i.S.d. § 107 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Z. 3 FrG gehandelt.

Ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.

4.3. Da der Tatzeitraum jedoch von 1 Jahr auf 4 Monate einzuschränken war und die Beschwerdeführerin künftig für ein Kind sorgepflichtig sein wird, war die Geldstrafe auf 30 Euro herabzusetzen.

4.4. Insoweit war der Berufung daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass es in dessen Spruch anstelle von "seit ca. 1 Jahr" nunmehr "seit 10. März 2002" zu heißen hat und bei den übertretenen Rechtsvorschriften die Wendung "§ 31 FremdenG" durch § 31 Abs. 1 Z. 3 FremdenG" zu ersetzen ist.

4.5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 3 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

 
 

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