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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105712/9/WEG/Ri

Linz, 26.02.1999

VwSen-105712/9/WEG/Ri Linz, am 26. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des J K, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H P, vom 23. Juli 1998 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 7. Juli 1998, S-30180/97-3, nach der am 26. Jänner 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte 1a, 1b und 4 wird keine Folge gegeben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 3 wird Folge gegeben, diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der ersten Instanz hat der Berufungswerber zu den Spruchpunkten 1a, 1b und 4 einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 360 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24 (zu Punkt 2 und 3): § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1a) § 9 Abs.6, 1b) § 38 Abs.2a, 2.) § 9 Abs.6, 3.) § 38 Abs.1 lit.a, jeweils StVO 1960, und 4. Art. III/1 der 3. KFG-Novelle Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von 1a) 500 S (18 Stunden), 1b) 1.000 S (36 Stunden) 2.) 500 S (18 Stunden), 3.) 800 S (24 Stunden) und 4.) 300 S (12 Stunden) verhängt und dabei nachstehenden Tatvorwurf erhoben (wörtliche Wiedergabe):

"1) Sie haben am 7.8.1997 um 13.50 Uhr in L, F Straße - Krzg. mit der A Straße, FR stadteinwärts, das Kfz, Kz. L-, mit Anhänger, Kz. L-, gelenkt und a) haben sich am linken Fahrstreifen zum Linksabbiegen eingeordnet und sind nicht im Sinne der Richtungspfeile nach links sondern geradeaus weitergefahren; b) sind bei gelb leuchtendem Licht (gemeinsam mit rot leuchtendem Licht) in die Kreuzung eingefahren. 2) Sie haben am 7.8.1997 um 13.54 Uhr in L, F Straße - Krzg. mit der Wstraße, FR stadteinwärts, das o.a. Kraftfahrzeug gelenkt, und haben sich am rechten Fahrstreifen eingeordnet und sind nicht im Sinne der Richtungspfeile geradeaus sondern nach links weitergefahren. 3) Sie haben am 7.8.1997 um 13.55 Uhr in L, Wstraße - Krzg. mit der Rstraße, FR stadteinwärts das o.a. Kraftfahrzeug gelenkt und haben bei gelbem, nicht blinkendem Licht der Verkehrsampel das Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten. 4) Sie haben am 7.8.1997 um 13.55 Uhr in L, Wstraße - Krzg. mit der Rstraße, FR stadteinwärts, als Lenker des o.a. Kraftfahrzeuges, dessen Sitzplatz nach kraftfahrgesetzlicher Anordnung mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nicht erfüllt, wie bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs.5 StVO festgestellt wurde." Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 310 S in Vorschreibung gebracht.

Der Berufungswerber bestreitet in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung die Tatvorwürfe mit Ausnahme des Punktes 4 und beantragt nach Einvernahme der Gattin des Berufungswerbers das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Strafhöhe herabzusetzen.

Im Hinblick auf die Bestreitung des Schuldvorwurfes und des Antrages der Vernehmung der Gattin wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und am 26. Jänner 1999 durchgeführt. Dabei wurde dem Beschuldigten die Gelegenheit gegeben, den Sachverhalt aus seiner Sicht darzustellen und wurden die Gattin des Berufungswerbers sowie der Meldungsleger Gr.Insp. A (Landesgendarmeriekommando) zeugenschaftlich vernommen.

In Anschluß an die mündliche Verhandlung wurde mit dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz Kontakt aufgenommen und erfragt, ob die in Rede stehenden Bodenmarkierungen verordnet sind. Das diesbezügliche Ermittlungsergebnis (sämtliche Bodenmarkierungen sind verordnet) wurde dem Rechtsfreund des Berufungswerbers telefonisch mitgeteilt. Er verzichtete auf nähere Einzelheiten und erklärte, mit dieser Art des Parteiengehörs einverstanden zu sein.

Auf Grund der oben angeführten Beweismittel steht nachstehender Sachverhalt fest: Der Berufungswerber reihte sich bei der Kreuzung F Straße / A Straße auf der F Straße stadteinwärts fahrend auf dem dort befindlichen linken Fahrstreifen, der durch Richtungspfeile ein Linkseinbiegen vorschreibt, ein und überfuhr in der Folge die Kreuzung geradeaus, wobei er schon bei rot-gelbem Licht in die Kreuzung einfuhr, offenbar um sich vor der auf dem rechten Fahrstreifen befindlichen Kolonne einordnen zu können. Dieses Sachverhaltselement (Spruchpunkt 1a und 1b) steht auf Grund der zeugenschaftlichen Aussage des Meldungslegers eindeutig fest. Der Meldungsleger schilderte den Vorfall lebensnah und in sich schlüssig, während die Gattin des Beschuldigten nur allgemein ihren Mann entlasten wollte, jedoch hinsichtlich der einzelnen Verwaltungsübertretungen keine detaillierten und nachvollziehbaren Angaben machen konnte. Der Linkseinbiegepfeil an dieser Kreuzung wurde am 19. April 1983 verordnet.

Dem Berufungswerber wird vorgeworfen, anschließend bei der Kreuzung F Straße / Wstraße entgegen der Bodenmarkierung nach links in die Wstraße eingebogen zu sein. Es stellte sich heraus, daß im gegenständlichen Kreuzungsbereich drei Fahrstreifen in eine Fahrtrichtung vorhanden sind, wovon zwei zum Linkseinbiegen, der äußerst rechte zum Geradeausfahren und Rechtseinbiegen vorgesehen sind. Der Meldungsleger ordnete sich auf dem äußerst linken Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung ein, während sich der Berufungswerber auf dem rechts daneben befindlichen Fahrstreifen einordnete (so die Aussage des Meldungslegers). Wenn der Meldungsleger dazu ausführt, daß dieser Fahrstreifen zum Geradeausfahren oder Rechtsabbiegen vorgesehen ist, so ist dies, wie bei einem Lokalaugenschein festgestellt werden konnte, unzutreffend. Sollte sich der Berufungswerber aber auf dem äußerst rechten Fahrstreifen eingeordnet haben, so wäre er wegen der dort befindlichen Spurensignalisation bei seinem Linksabbiegemanöver nicht nur dem § 9 Abs.6 StVO 1960 zuwiderhandelnd sondern auch die Bestimmung des § 38 Abs.5 StVO 1960 verletzend in die Kreuzung eingefahren. Letztere Verwaltungsübertretung wurde jedoch nicht zum Vorwurf gemacht, sodaß - in dubio pro reo - davon ausgegangen wird, daß sich der Berufungswerber auf dem rechten Linkseinbiegestreifen eingeordnet hat und in die Wstraße eingefahren ist. Dieses Fahrverhalten ist durch die diesbezüglichen Bodenmarkierungen zwingend vorgeschrieben.

Wenn dem Berufungswerber in der weiteren Folge vorgehalten wird, bei gelbem nicht blinkendem Licht die Kreuzung Wstraße / Rstraße überfahren zu haben, so kann diesem Schuldvorwurf im Hinblick auf die Ausführungen des Meldungslegers anläßlich der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt werden.

Zum einen befand sich der Meldungsleger mit seinem Motorrad ca. 100 m hinter dem Beschuldigten und zwar in einer Aufholphase, sodaß er die Geschwindigkeit des vor ihm fahrenden PKW-Lenkers nicht eindeutig feststellen konnte. Desweiteren konnte er wegen des Abstandes zum verfolgten Fahrzeug auch nicht feststellen, wie weit der Beschuldigte von der Kreuzung entfernt war, als die Verkehrslichtsignalanlage auf Gelb umschaltete. Aber selbst wenn diese Feststellung möglich gewesen wäre, hätte der Beschuldigte bei dieser Kreuzung nicht mehr anhalten können. Der Meldungsleger führt nämlich aus, daß der Beschuldigte ca. 50 km/h bis 60 km/h gefahren sei und er ca. 35 m bis 40 m von der Kreuzung entfernt war, als die Umschaltung auf Gelb erfolgte. Wenn man diese Schätzwerte mit den Schätzfehlergrenzen von zumindest 20% abrundet, so ergibt sich (ohne Einschaltung eines technischen Amtssachverständigen), daß ein Anhalten nicht mehr möglich war.

Bei der anschließenden Anhaltung wurde festgestellt, daß der Beschuldigte nicht angegurtet war. Für diese Verwaltungsübertretung wurde vom Meldungsleger ein Organmandat in der Höhe von 100 S angeboten. Der Berufungswerber wollte jedoch hinsichtlich aller ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen abgemahnt werden. Der Berufungswerber hatte lediglich 100 S bei sich. Dieser Betrag wäre ausreichend gewesen, das Organmandat hinsichtlich des Nichtangegurtetseins zu bezahlen. Hinsichtlich der anderen Übertretungen wurde dem Berufungswerber ebenfalls die Möglichkeit eröffnet, eine Organstrafe zu bezahlen. Diese ihm gebotene Möglichkeit (die Rede war von weiteren 700 S oder 800 S) lehnte der Berufungswerber im Hinblick auf die fehlende Barschaft ab und wollte abgemahnt werden. Es kam schließlich zur gegenständlichen Anzeige.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aus dem oben dargestellten und als erwiesen geltenden Sachverhalt lassen sich unschwer nachstehende Schlußfolgerungen ziehen:

Der Berufungswerber hat bei der Kreuzung F Straße / A Straße den Bestimmungen der §§ 9 Abs.6 und 38 Abs.2a StVO 1960 zuwidergehandelt und wurde deshalb zu Recht mit 1x 500 S und 1 x 1.000 S bestraft. Die Unbescholtenheit als Milderungsgrund hat die Erstbehörde bereits gewertet, weitere Milderungsgründe traten nicht zutage, sodaß auch die verhängte Geldstrafe angemessen ist. Den Spruchpunkt 4 betreffend, wird ebenso wie die Spruchpunkte 1a und 1b betreffend, auf die Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses verwiesen und zum Inhalt der gegenständlichen Entscheidung gemacht.

Die Verwaltungsübertretungen gemäß Spruchpunkt 2 und 3 gelten als nicht erwiesen (siehe oben) und war deshalb in Befolgung des § 45 Abs.1 Z1 VStG der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis diesbezüglich zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Dr. Wegschaider

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