Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105716/6/BI/FB

Linz, 30.08.1999

VwSen-105716/6/BI/FB Linz, am 30. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R S, H, W, vom 2. August 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16. Juli 1998, VerkR96-1123-1998-OJ/KB, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt ergänzt wird: "Sie haben am 2. Februar 1998 um ca. 15.00 Uhr den PKW auf der B von L kommend in Richtung G gelenkt und dabei im Bereich von Strkm 9,670 insofern verbotenerweise überholt, als dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden konnten, zumal Sie trotz verdeckter Sicht auf den vor Ihnen fahrenden und links blinkenden Unimog überholten und mit diesem kollidierten...".

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 400 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG, §§16 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 idFd 19. StVO-Novelle, BGBl.Nr. 518/94

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.3 lit.a iVm 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 2. Februar 1998 um ca. 15.00 Uhr den PKW Mitsubishi, Kz., auf der B von L kommend in Richtung G gelenkt und dabei im Be-reich von Strkm 9,670 verbotenerweise überholt habe, da andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden konnten.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber bestreitet den Tatvorwurf und macht im wesentlichen geltend, er habe sich in Richtung G fahrend einem LKW genähert, der auffällig langsam gewesen sei. Vor diesem sei ein Unimog gefahren, der großteils durch den LKW verdeckt gewesen sei, sodaß die Blinkzeichen nach links für ihn nicht erkennbar gewesen seien. Das sofort eingeleitete Bremsmanöver habe leider die Kollision nicht verhindern können. Er habe aber die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht begangen, weil ausreichend Sicht auf den Gegenverkehr bestanden habe, eine ausreichende Geschwindigkeitsdifferenz gegeben und der Linkseinbiegevorgang nicht erkennbar gewesen seien.

Der Straßenverlauf sei ihm durch tägliches Befahren bestens bekannt. Im dortigen Bereich befinde sich keine Kreuzung und auch kein Weg, auf den man nach links einbiegen hätte können. Es sei auch ausreichend Platz zum überholen, die Fahrbahn sei mindestens 7 m breit.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Weiters wurde erhoben, daß die Staatsanwaltschaft Linz die Strafanzeige zu 48 BAZ/152/98b hinsichtlich beider Unfallbeteiligten offensichtlich ohne weitere Erhebungen gemäß § 90 StPO zurückgelegt hat.

Laut Anzeige des Meldungslegers Insp. G vom 22. März 1998 lenkte der Rechtsmittelwerber am 2. Februar 1998 den PKW um ca 15.00 Uhr auf der B von L kommend in Richtung G, überholte ca bei km 9,6 einen vor ihm fahrenden LKW der Müllabfuhr und wollte auch den vor dem LKW fahrenden vom Zeugen R E gelenkten Unimog mit dem Anhänger überholen.

Nach seiner Aussage beim GP H beabsichtigte der Zeuge E, ca bei km 9,7 nach links in eine Ausweiche einzubiegen, wobei sich hinter ihm ein LKW der Müllabfuhr befunden habe; andere Fahrzeuge habe er hinter sich nicht sehen können. Der Zeuge bestätigte, er habe sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet und, da er keinen Gegenverkehr gehabt habe, ohne anzuhalten das Einbiegemanöver begonnen. Als sich der Unimog schon zur Gänze auf dem linken Fahrstreifen befunden habe, habe es gekracht, der Unimog sei durch den Anstoß nach rechts versetzt worden und schließlich in der Ausweiche zum Stehen gekommen. Der PKW sei ebenfalls dort zum Stehen gekommen und der Lenker habe aus der Nase geblutet. Dieser habe ihm gegenüber erwähnt, er habe das Blinken erst so spät gesehen, daß ihm ein Ausweichen nicht mehr möglich gewesen sei.

Der Zeuge J Z, der Lenker des LKW, gab bei der Unfallaufnahme an, er habe im Bereich W auf den Unimog der Straßenmeisterei aufgeschlossen und sei diesem mit etwa 40 m Abstand nachgefahren. Kurz darauf habe der Lenker nach links geblinkt und er habe links neben der Straße einen Bauwagen der Straßenmeisterei stehen gesehen. Der Lenker habe sicher etwa 50 m vorher mit dem Blinken begonnen. Im Zuge des Einbiegemanövers sei von hinten ein blauer PKW gekommen, der sie beide überholen wollte. Dieser sei, da er nicht mehr ausweichen habe können, seitlich gegen den Unimog gefahren. Durch das Einbiegemanöver des Unimog habe sich der Nachfahrabstand zum LKW zwangsläufig etwas verringert.

Der Rechtsmittelwerber führte beim GP H aus, er sei zunächst mit ca 60 km/h hinter zwei LKW unterwegs gewesen und habe im Bereich W in einer leichten übersichtlichen S-Kurve beide überholen wollen. Da er an der rechten Seite der beiden LKW die Straße gut überblicken habe können und gesehen habe, daß kein Gegenverkehr gekommen sei, habe er zu überholen begonnen. Als er auf Höhe des ersten LKW gefahren sei, habe er den zweiten LKW nach links blinken gesehen, sich aber nicht vorstellen können, wohin dieser einbiegen wolle. Vielleicht habe er aus diesem Grund etwas zu spät reagiert und sei, als ihm ein Ausweichen nicht mehr möglich gewesen sei, beinahe ungebremst gegen die linke Fahrzeugseite des Unimog geprallt. Durch den unmittelbar vor ihm fahrenden LKW sei ihm die Sicht auf den Unimog verdeckt gewesen, dieser sei relativ knapp aufgefahren. Er sei mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe geprallt und habe einen Nasenbeinbruch erlitten.

Aus den im Akt befindlichen Lichtbildern geht hervor, saß es sich beim Unimog um ein nach außen erkennbares Fahrzeug der Straßenmeisterei handelt, das außerdem eine orangefarbene Lackierung mit - ebenso wie der Anhänger - charakteristischen Schrägstreifen aufweist. Die genannte Ausweiche linksseitig der B ist annähernd gleich breit wie die B und auch der Bauwagen ist im Herannahen aus Richtung L erkennbar.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß der Rechtsmittelwerber sich, wie er selbst bestätigt hat, zunächst durch einen Blick rechts an den vor ihm fahrenden Fahrzeugen, nämlich dem LKW und dem Unimog, vorbei überzeugt hat, daß ein Gegenverkehr auszuschließen ist, wobei ihm auf Grund seiner Ortskundigkeit bekannt war, daß sich im dortigen Be-reich keine Kreuzung befand. Da ihm die Fahrbahn genügend breit erschien und die Geschwindigkeit des vor ihm fahrenden LKW wesentlich niedriger war, als die von ihm üblicherweise dort gefahrene - der LKW-Lenker hat etwa 40 km/h bestätigt - beschloß er, den LKW und den Unimog in einem Vorgang zu überholen, wobei er wegen der durch den LKW verdeckten Sicht auch nicht erkennen konnte, daß beim Unimog der linke Blinker betätigt wurde. Dieses bemerkte er erstmals auf Höhe des LKW im Zuge des bereits eingeleiteten Überholmanövers und kollidierte mit dem Unimog.

Im Rahmen seiner Einvernahme bei der Erstinstanz gab der Rechtsmittelwerber weiters an, er sei bereits etwa 3 km hinter dem LKW nachgefahren gewesen und habe es nicht eilig gehabt. Da sich links neben der Fahrbahn nur eine Wiese befunden habe, habe er nicht mit einem Einbiegen des Unimog gerechnet.

Der LKW-Lenker hat seinen Nachfahr-Abstand zum Unimog zunächst mit etwa 40 m angegeben, jedoch liegt keine Aussage zum Abstand unmittelbar vor dem Einbiegevorgang vor, nur daß dieser etwas verringert worden sei, demnach unter 40 m betragen habe.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.

Die ausdrückliche Nennung der "entgegenkommenden" Straßenbenützer stellt lediglich eine beispielsweise Anführung potentiell gefährdeter oder behinderter Verkehrsteilnehmer dar, schließt aber die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung auf andere, nicht entgegenkommende Personen nicht aus.

Der nach § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 strafbare Tatbestand besteht darin, daß der Lenker eines Fahrzeuges einen Überholvorgang ungeachtet dessen, daß andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden könnten, durchführt, dh mit dem Überholen beginnt oder dieses nicht abbricht, solang dies noch möglich ist. Der Inhalt dieser Bestimmung bezieht sich tatbestandsmäßig nicht auf eine am Ende des Überholvorganges eintretende Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer - wenngleich dies die Folge eines unerlaubten Überholmanövers sein kann -, sondern auf ein dem überholenden Fahrzeuglenker erkennbares Gefährden- oder Behindern-Können bzw einen Platzmangel. Es genügt eine abstrakte Gefährdung oder Behinderung, also die bloße Möglichkeit einer solchen (vgl VwGH v 17. April 1991, 90/02/0171 ua).

Der Lenker eines Fahrzeuges darf grundsätzlich nur dann überholen, wenn er in der Lage ist, die Überholstrecke zu überblicken und sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens zu überzeugen und hat den Versuch eines Überholmanövers abzubrechen und sich wieder hinter das vor ihm fahrende Fahrzeug einzuordnen, sobald er auf der Überholstrecke ein Hindernis oder sonst die Möglichkeit einer Gefährdung erkennt (vgl VwGH v 17. Juni 1981, 3097/80).

Im gegenständlichen Fall war dem Rechtsmittelwerber durch die Dauer der Nachfahrt hinter dem LKW durchaus bewußt, daß sich vor diesem ein ebenfalls Richtung G fahrender Unimog befand, der wegen seiner geringeren Breite vom LKW großteils verdeckt wurde. Der Rechtsmittelwerber war bei dieser Nachfahrt auch in der Lage, die für Fahrzeuge des Straßendienstes typische auffällige Lackierung zu erkennen, wobei ihm auf Grund seiner Ortskenntnis auch bewußt sein mußte, daß sich im Verlauf der B seitlich einige Ausweichen befinden, die für Straßenarbeiten uä benutzt werden.

Der Rechtsmittelwerber hat angegeben, er habe sich durch einen Blick rechts an den vor ihm fahrenden Fahrzeugen vorbei überzeugt, daß ein Gegenverkehr nicht zu erwarten sei, und in der Gewißheit, daß sich im dortigen Bereich keine Kreuzung befindet, den Überholvorgang begonnen, wobei ihm erst im Zuge dessen - und für ein Abbrechen zu spät - das Links-Blinken des Unimog aufgefallen sei. Da andererseits der LKW-Lenker Z - glaubwürdig - bestätigt hat, der Lenker des Unimog habe sicher schon ca 50 m vor dem tatsächlichen Einbiegen diese Absicht angezeigt, ist aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates nachvollziehbar, daß die linke Seite des Unimog, an der das Blinken zu sehen gewesen wäre, bei Beginn des Überholmanövers durch den LKW dem Blick des Rechtsmittelwerbers entzogen war. Dazu kommt weiters, daß diesem sogar die unüblich langsame Geschwindigkeit des LKW aufgefallen ist, die allein aus der von ihm beobachteten Situation wohl nicht erklärbar war.

Daraus folgt aber, daß der Rechtsmittelwerber den Überholvorgang eingeleitet hat, ohne die Möglichkeit einer Gefährdung vonseiten des Unimog zur Gänze ausschließen zu können, indem er sich allein auf seine Ortskundigkeit verließ und jede Eigeninitiative des Unimog-Lenkers ausschloß. Daß Fahrzeuge des Straßendienstes mitunter auch Fahrmanöver durchführen, deren Zweck für andere Verkehrsteilnehmer vorerst schwer oder gar nicht erkennbar ist, widerspricht aber keineswegs der allgemeinen Lebenserfahrung, wobei das Linkseinbiegen in eine Ausweiche, die im Herannahen einwandfrei erkennbar ist und bereits für Bauwagen benutzt wird, keineswegs unlogisch ist.

Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß der Rechtsmittelweber sein Überholmanöver erst dann beginnen hätte dürfen, wenn er eine ausreichende Überzeugungsmöglichkeit hinsichtlich aller davon betroffenen Fahrzeuge gehabt hätte. Das war aber im gegenständlichen Fall keineswegs gegebenen, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat davon ausgeht, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand zweifellos erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Die Spruchergänzung erfolgte gemäß § 44a Z1 VStG zur genaueren Konkretisierung des Tatvorwurfs.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, daß der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keine mildernden Umstände gefunden, jedoch die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden als erschwerend gewertet.

Tatsächlich hat der Rechtsmittelwerber den angeführten Personenschaden in Form eines Nasenbeinbruchs selbst erlitten, was als mildernd zu werten ist. Die Kollision mit dem Unimog stellt jedoch nicht nur eine bloße Möglichkeit, sondern eine tatsächliche Behinderung und Gefährdung eines Verkehrsteilnehmers, nämlich des Lenkers des Unimog, dar, sodaß dieser Umstand zweilfellos als straferschwerend zu berücksichtigen war. Bei der Erstinstanz scheinen zwei Vormerkungen des Rechtsmittelwerbers auf, von denen diejenige gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 aus dem Jahr 1995 als ebenfalls erschwerend im Hinblick auf die ihm nun vorgeworfene Übertretung anzusehen ist.

Auf dieser Grundlage war eine Herabsetzung der verhängten Strafe nicht gerechtfertigt, wobei die vom Rechtsmittelwerber selbst angegebenen finanziellen Verhältnisse (ca 25.000 S netto, Sorgepflichten für drei Kinder, Vermögen: Haus) ausreichend berücksichtigt wurden.

Die Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, insbesondere dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zu mehr Vorsicht bei derartigen Überholmanövern anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Überholmanöver ohne ausreichende Sicht auf 2. zu überholendes Fahrzeug (Linksblinken nicht gesehen) mit anschließender Kollision erfüllt Tatbestand des § 16 Abs.1a StVO.

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